Gibt es ein Gesetz, dass man sich im Bus anschnallen muss?

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In Linienbus-sen ergibt dass keinen sinn z.b einer steigt ein und nächste Haltestelle raus das wäre zu aufwendig

Aber in Reisebus da gilt Anschnallpflicht sonst droht dem Busfahrer 40€ bußgeld

Danke für den Stern PS: Eine Tabelle mit der BUßgelderübersicht:

Verstoß gegen die Anschnallpflicht Verwarnungsgeld Bußgeld Punkte
Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt 30 - - Ein Kind nicht vorschriftsmäßig gesichert transportiert 30 - - • bei mehreren Kindern 35 - - Ein Kind ohne jede Sicherung transportiert - 40 1 • bei mehreren Kindern - 50 1 Amtlich genehmigten Schutzhelm nicht getragen 15 - - Ein Kind ohne Schutzhelm auf Kraftrad befördert - 40 1 • bei mehreren Kindern - 50 1> Auszug aus: http://www.kfz-auskunft.de/bussgeld/alkohol.html

http://www.irro.de/doc/gurtpflichtinomnibussen.pdf

Fachvereinigung Omnibus und Touristik im GVN Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. Lister Kirchweg 91 * 30177 Hannover * ℡ (0511) 96 26 – 270 (0511) 96 26 – 279

Sicherheitsgurtpflicht in Omnibussen Ausrüstungs-, Anschnall-, Informationspflicht, Stehplätze Stand: August 2004

1. Ausrüstungspflicht nach § 35a StVZO

Seit dem 1. Oktober 1999 müssen alle erstmals in den Verkehr kommenden Reisebustypen (sowie Mischbusse mit zugelassenen Stehplätzen nur im Gang) über 3,5 t mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein. Für ältere Omnibusse gibt es keine Nachrüstungspflicht. Die Ausrüstungspflicht gilt nicht für Kraftomnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste gebaut sind (§ 35a Abs. 6 StVZO). Im Linien- und freigestellten Schülerverkehr gibt es somit keine gesetzliche Verpflichtung, Omnibusse mit Sicherheitsgurten einzusetzen oder vorhandene Gurte anzulegen.

2. Anschnallpflicht nach § 21a StVO

Grundsätzlich gilt: Ausrüstungspflicht = Anschnallpflicht, das heißt: Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt werden! Dies gilt sowohl für den Fahrer als auch für die Fahrgäste! Ausgenommen von der vorgeschriebenen Sicherheitsgurtpflicht sind im KOMVerkehr: • Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Zum Beispiel Linien- und Freistellungsverkehre. • Das Betriebspersonal in KOM und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern. • Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zul. Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Sitzplatzwechsel, Aufsuchen der Toilette oder Bordbar sind also möglich.

3. Informationseinrichtungspflicht des Unternehmers nach § 21 Abs. 2 BOKraft:

Kraftomnibusse, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, müssen geeignete Informationseinrichtungen haben, die den Fahrgästen anzeigen, wann Sicherheitsgurte anzulegen sind. In Betracht kommen z.B. gut lesbare Aufkleber oder Schilder mit Gurtsymbol oder entsprechende elektronische Anzeigesysteme

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4. Informationspflicht des Busfahrers nach § 8 Abs. 2a BOKraft:

Der Fahrer ist gemäß § 8 Abs. 2 BOKraft verpflichtet, vor Fahrtantritt die Fahrgäste auf die Anlegepflicht von Sicherheitsgurten hinzuweisen.

  1. Keine Kontrollpflicht des Fahrzeugführers

Weder den Busunternehmer noch den Busfahrer treffen Kontrollpflichten.

**6. Bußgelder

Verstoß gegen Informationspflicht = bußgeldbewährt nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 BOKraft. Schuldhafte Verstöße des Unternehmers gegen die Informationspflicht bzw. fehlende Informationseinrichtungen nach § 21 sind nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld belegt werden. **

  1. Stehplätzen im Linen- und freigestellten Schülerverkehr

Gemäß § 1 Abs. 2, 22 BOKraft ist eine Beförderung von Kindern auf Stehplätzen zulässig, wenn in der Zulassung des Omnibusses Stehplätze ausgewiesen sind. Keineswegs muss dies vom Schulträger ausdrücklich genehmigt werden.

  1. Wie viele Kinder dürfen befördert werden?

Die zulässige Zahl der beförderten Personen ergibt sich aus der Zulassung, d. h. aus den zugelassenen Sitz- und Stehplätzen.

  1. Kindersitze

In Omnibussen mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht sind bei der Beförderung von Kindern keine Kindersitze vorgeschrieben (§ 21 StVO). Dies gilt auch für Omnibusse, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind

siehe auch:

transportrecht.de/transportrecht_content/1271338245.pdf

busfahrertreff.eu/forum1/thread.php?postid=8296

Gibt es ein Gesetz, dass man sich im Bus anschnallen muss?

Ja gibt es, es muss sich grundsätzlich immer angeschnallt werden, in der StVO §21a wird beschrieben wann eine Ausnahme von der Anschnallpflicht gilt:

§ 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für:

  1. Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung,
  2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,
  3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
  4. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
  5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
  6. Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__21a.html

Das Gesetz ist die Straßenverkehrsordnung (StVO).

§ 21a StVO regelt die Anschnallpflicht und die Ausnahmen davon. Eine der Ausnahmen betrifft "Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist".

Nein, ein Gesetz gibt es nicht. Aber eine Verordnung. Die Straßenverkehrsordnung (StVO).