Gibt es bei einer Fotobox ein gesondertes Bildrecht?
Hallo, wir waren neulich auf einer Hochzeit. Dort gab es eine Fotobox und die gemachten Fotos hat der Fotograf alle bei Facebook hochgeladen? Ist dies erlaubt? Man lässt sich ja bewusst dort Fotografieren, man drückt sogar selber ab und die Leute wollen ihre Fotos dann ja auch irgendwo sehen.
Wir hatten bei einem öffentlichen Event auch eine Fotobox stehen und stellen uns jetzt die Frage, ob wir die Fotos einfach auf unsere Homepage stellen können. Oder ob wir erste jeden Fragen müssen, was prinzipiell unmöglich ist. Oder ob man auch dazu schreiben kann, dass wir ein foto gerne löschen wenn uns jemand anschreibt, dass er es nicht möchte.
Gruß, Tom
2 Antworten
man drückt sogar selber ab
Das ist der erste entscheidende Punkt: Dadurch ist nicht der Fotograf, der die Fotobox aufstellt, der Urheber des Bildes - sondern die Person, die sich davor stellt und den Auslöser betätigt ist zugleich Urheber und abgebildete Person.
Damit stellt sich die Frage: Weiß die betreffende Person (der sowohl die Rechte des Urhebers als auch der Schutz der abgebildeten Person zusteht) was mit den Bildern passiert, bevor sie auf Knöpfchen drückt? Gibt es z.B. ein nicht zu übersehendes Schild à la "Die fertigen Bilder könnt ihr morgen unter http://www.irgendwo_im_internet.com anschauen"?
Falls ja, ist die Sache klar: Der Benutzer weiß vor dem Auslösen, was mit seinem Bild passiert und gibt durch Drücken des Knopfes eine konkludente (durch Handeln schlüssige) Willenserklärung ab. Das Bild darf also veröffentlicht werden.
Falls nein, greift - aber ausschließlich bei öffentlichen(!) Veranstaltungen - KunstUrhG §23 Abs. 1 Ziffer 3:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
[...]
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
Trotzdem wäre auch in diesem Fall ein Hinweis mMn angebracht.
Prinzipiell ist es so: Der Fotograf ist der Urheber der Fotos und kann damit tun und lassen, was er will. Sollte er die Fotos jedoch veröffentlichen, ist eine Zustimmung der sich darauf befindenden Personen notwendig, sofern sie nicht nur "Beiwerk" des eigentlichen Motivs sind.
Bitte lies mal KunstUrhG §23 - es gibt durchaus noch andere Gründe, unter denen eine Veröffentlichung erlaubt ist.