Gibt es bei der Bundeswehr Sonderurlaub beim Tod des Schwiegervaters?
2 Antworten
Kann gewährt werden.
Sonderurlaub an sich gibt es nur beim Tod von Verwandten ersten Grades. Dazu gehört der Schwiegervater leider nicht.
Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes
(Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
§ 12 Urlaub aus persönlichen Anlässen
(1) Für die Dauer
der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder
versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger
Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder
Erneuerung von Körperersatzstücken oder wegen einer sonstigen ärztlichen
Behandlung der Beamtin oder des Beamten, die während der Arbeitszeit
erfolgen muß, ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren,
wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2)
Für eine Heilkur, eine Heilbehandlung in einem Sanatorium und für eine
Maßnahme der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, deren Notwendigkeit durch ein
amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist und dem
Anerkennungsbescheid der Beihilfefestsetzungsstelle und den darin
genannten Festlegungen zum Kurort entsprechend durchgeführt wird, wird
Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt; Dauer und Häufigkeit des
Urlaubs bestimmen sich nach den Beihilfevorschriften. Satz 1 Halbsatz 1
gilt entsprechend für die Durchführung einer auf Grund des § 11 Abs. 2
des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten Badekur.
Soweit für eine in Satz 1 bezeichnete Kur kein Urlaub unter Fortzahlung
der Besoldung gewährt wird, ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten
Urlaub unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsurlaub zu gewähren.
(3)
Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche
Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im
notwendigen Umfang gewährt werden; in den nachstehenden Fällen wird
Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:
- 1.
- Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin 1 Arbeitstag,
- 2.
- Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kindes, eines Elternteils oder des Lebenspartners 2 Arbeitstage,
Drei Punkte:
1. - nur am Rande -:
Diese "Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)" gilt - wie der Name schon sagt - zunächst für Bundesbeamte und Bundesrichter; für Soldaten gilt die "Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SUV)", die unter "Zweiter Abschnitt - Sonderurlaub - § 9 Anwendung der Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte" allerdings auf die Sonderurlaubsregelung für Bundesbeamte Bezug nimmt.
Von daher ist Deine Zitierung aber passend und richtig.
2.:
In § 12 "Urlaub aus persönlichen Anlässen" Abs. 3 der Sonderurlaubsverordnung SUrlV heißt es im 1. Halbsatz:
Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden
Eine genaue Festlegung über die Dauer eines verbindlich zu gewährenden Sonderurlaubs gibt es lediglich für die unter den Nummern 1-8 genannten Fälle.
Konkret bedeutet das, dass auch beim Tod des Schwiegervaters Sonderurlaub gewährt werden kann, weil die Formulierung des 1. Halbsatzes die Möglichkeit einräumt, auch Sonderurlaub in den Fällen zu gewähren, der nicht von den Nr. 1-8 erfasst ist!
Aber dass er gewährt werden kann, hast Du ja selbst in Deiner Antwort gesagt.
3.:
Ich hatte Deine Aussage aufgrund ihrer Formulierung so verstanden, dass Du sie allgemeingültig meinen würdest.
Darauf bezog sich mein Kommentar (den ich hätte präzisieren müssen), der unter dieser Voraussetzung auch weiterhin richtig ist: dass es eine solche Bestimmung - im gesetzlichen Sinne - nicht gibt.
Selbstverständlich können für Arbeitnehmer entsprechende individual- und kollektivrechtliche Regelungen in Arbeits- und Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, Betriebsordnungen getroffen werden (entsprechend auch für Beamte usw.), die eine Sonderurlaubsgewährung beim Tod des Schwiegervaters nicht vorsehen.
Ohne solche Regelungen aber besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Sonderurlaub nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung", der allerdings wegen der Vielzahl möglicher Fälle, die einen Anspruch auf Sonderurlaub begründen können, keine weiteren (genaueren) Aussagen trifft.
Allgemein gilt aber, dass das Kriterium "Verwandte 1. Grades" nicht ausschlaggebend dafür ist, ob nach dieser gesetzlichen Bestimmung beim Tod eines Verwandten Sonderurlaub beansprucht werden kann oder nicht; entscheidend ist nach richterlicher Auslegung vielmehr die "innere Bindung" zum Gestorbenen, wozu z.B. auch zählen kann, ob er evtl in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Bezogen auf Regelungen für Soldaten (und Beamte) hast Du also Recht; verstanden als allgemein geltende Aussage ist Deine Behauptung "Sonderurlaub an sich gibt es nur beim Tod von Verwandten ersten Grades." aber falsch.
Frag deinen Vorgesetzten, der kennt die Urlaubsansprüche am besten.
Eine solche Bestimmung gibt es nicht!