GEZ reagiert nicht auf Mails.?

7 Antworten

Ihr habt leider Pech: Wenn du als ALG II - Empfänger befreit bist, werden nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung von deiner Befreiung nur dein Ehegatte oder dein eingetragener Lebenspartner erfasst (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Soweit dort nach Nr. 3 auch die Mitglieder einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII erfasst werden sollten, ist diese Regelung gegenstandslos, weil es § 19 SGB XII nicht mehr gibt (dort waren im Übrigen nur noch die minderjährigen Kinder erfasst, die aber ohnehin nicht beitragspflichtig sind). Daher muss deine Freundin jetzt als Wohnungsinhaberin, die sie neben dir ist - auch wenn sie nicht im Mietvertrag steht - die für die Wohnung anfallenden Rundfunkbeiträge zahlen. Deine Meldung an den Beitragsservice hat man dort vollkommen zu Recht als Anmeldung deiner Freundin aufgefasst.

Du kannst deine Freundin doch nicht auf dich anmelden, du bist doch befreit. Sie aber wohl nicht und sie ist dort gemeldet, also muss sie zahlen. Der Mietvertrag interessiert hier nicht.

Eine Befreiung gilt immer nur fuer die Person selbst und den EHEgatten, alle anderen Haushaltsmitglieder muessen trotzdem zahlen. Daher hast du keinerlei Chance, sie muss zahlen.

Per Email ist die Kommunikation mit denen denkbar unguenstig, da schickt man Einschreiben hin. Hast du eine Bestaetigung deiner Befreiung erhalten, bzw. hast du den Antrag mit Nachweis von H4 wenigstens per Post geschickt? Dann muss nur deine Freundin ab Dezember (Anmeldung Umzug) zahlen.

Und spaetestens dieses Jahr Dezember seid ihr ja eine Bedarfsgemeinschaft und du bekommst nur noch H4, wenn sie nicht zu viel verdient. Denn man kann nur das erste Jahr des Zusammenlebens als Testphase einer Beziehung deklarieren.

Wieso denn? Wir sind doch in einer Bedarfsgemeinschaft, der Jobcenter Bescheid gilt doch für uns beide, daher beide befreit.

@Maximuster007

Hast du ihre Befreiung auch hingeschickt? Also beide und per Post?

Off Topic:

Denn man kann nur das erste Jahr des Zusammenlebens als Testphase einer Beziehung deklarieren.

Das stimmt nicht.

Schauen wir doch mal in § 4 RBStV (das ist die gesetzliche Grundlage):

(3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sichinnerhalb der Wohnung

1. auf dessen Ehegatten,

2. auf den eingetragenen Lebenspartner und

3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährungeiner Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinnedes § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.

1. Trifft definitiv nicht zu, weil nicht verheiratet.

2. Trifft auch nicht zu, weil betrifft gleichgeschlechtliche Partner.

3. Also unter § 19 SGB XII finde ich nur was mit Kindern was auch uninteressant ist, weil Kinder sowieso befreit sind, kann auch sein, wenn das Kind Sozialhilfe empfängt, durch die genannten Vorraussetzungen, dass der Inhaber befreit ist, was ich vermuten würde.

Im großen und ganzen komme ich zum Entschluss, der Beitragsservice handelt rechtmäßig und deine Freundin muss zahlen, wenn sie nicht nicht nach § 4, Absatz 1 RBStV vom Beitrag befreit ist.

Schreib denen ein Brief (auf Papier), in dem du mitteilst, dass du mit deiner Freundin eine Bedarfsgemeinschaft bildest, ihr damit beide befreit seid und pack die Nachweise dazu (ggf. Kopien).

Entschuldige dich, dass du deine Freundin falsch angemeldet hast. Du hattest das falsch verstanden.

Schreib denen ein Brief (auf Papier), in dem du mitteilst, dass du mit deiner Freundin eine Bedarfsgemeinschaft bildest

Das nützt rein gar nichts, weil ebenso befreit sind, gemäß § 4, Absatz 3 RBStV, Ehegatte (was sie nicht nicht), eingetragener Lebenspartner (ebenso nicht) und eine Einsatzgemeinschaft im Sinne gemäß § 19, Absatz 1 SGB XII trifft aber auch nicht zu, da er hier keine Sozialhilfe bezieht, sondern ALG 2, also laut Text und die beiden Sachen sind unterschiedlich.

@Zuko540

Wenn die beiden eine Bedarfsgemeinschaft bilden, dann bedeutet das, dass sie beide Leistungsempfänger sind und somit Anspruch auf Befreiung haben.

@Georg63

Aus dem Text geht nicht herraus, ob beide ALG 2 oder sonst was beziehen.

Wenn die Freundin jetzt arbeiten geht, dann muss sie zahlen.

@Zuko540

Er schrieb bereits gestern, dass die beiden eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Damit sind sie beide Empfänger von Sozailleistungen, wobei ihr Einkommen angerechnet wird.

Auch Aufstocker sind von der Gebühr befreit.

Der Antrag muss online eingereicht oder sogar ausgedruckt hingeschickt werden.