Gewohnheitsrecht beim Urlaub

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Gewohnheitsrecht gibt es meines Wissens nicht. Das Bundesurlaubsgesetz gibt im § 7 Abs. 3 ja eindeutig vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss.

Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des AN liegende Gründe dies rechtfertigen.

Wenn ich das recht verstehe, könnt Ihr den Resturlaub ja noch ins neue Jahr mitnehmen. Ihr müsst ihn nur bis zum 31.12.12 antreten. Da spricht rechtlich m.E. nichts dagegen.

Ausnahme wäre in diesem Fall nur, wenn ein AN auf Anweisung des Betriebs keinen Urlaub bekommt oder der AN z.B. krank wird und den Resturlaub deswegen nicht antreten kann.

naja beim Weihnachtsgeld gibts es ja auch Gewohnheitsrecht. Wenn ein MA über 5 Jahre hinweg ohne irgendwelche Hinweise Weihnachtsgeld bekommen hat ( in gleicher Höhe), dann hat er auch einen Anspuch im Folgejahr - hab ich gelesen.

@MarkusFate

Beim Weihnachtsgeld gibt es auch kein Gesetz.j Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung die entweder vertraglich, tariflich oder mit einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Es gibt aber im Arbeitsrecht meines Wissens nach keinen rechtlichen Anspruch darauf.

Bei Urlaub dagegen gibt es das Bundesurlaubsgesetz wo im genannten § 7 der Zeitpunkt, die Übertragbarkeit und die Abgeltung des Urlaubs geregelt ist.

Sorry, dass ich Dir nicht das schreiben kann was Du gerne lesen würdest. Ich bin auch kein Rechtsanwalt. Ich befasse mich nur oft mit Arbeitsgesetzen und kann nur das weitergeben, was mir bekannt ist. Du kannst aber gerne einen Anwalt für Arbeitsrecht fragen und mich dann eines Besseren belehren

@Hexle2

Klar bei Weihnachtsgeld gibts kein Gesetzt, aber vertragliche Vereinbarungen bzw. Tarifvertrag. Um das geht es mir nicht. Ich hab schon im Tarifvertrag nachgesehen was den Urlaub angeht. Mir geht es darum, ob es bei jahrelanger Betriebspraxis so einfach ist alles zu ändern, ohne eine Übergangszeit o.ä. Danke das du dir die Mühe gemacht hast auf meinen Beitrag zu antworten :-)

@MarkusFate

Ich kann Dir nur noch einmal sagen, dass mir so ein Gewohnheitsrecht nicht bekannt ist. Wie gesagt, Sonderzahlungen wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld können durch betriebliche Übung zum Gewohnheitsrecht werden. Aber der Urlaub ist im Gesetz geregelt. Auch die Ausnahmen sind benannt. Wenn die Geschäftsleitung jetzt darauf besteht, dass der Urlaub am Jahresende genommen werden muss, kannst Du meiner Meinung nach nichts tun als diesen abzufeiern. Das Recht ist auf Seiten des AG

@Hexle2

Danke für's Sternchen

Der Verweis von Hexle2 auf die gesetzliche Bestimmung im Bundesurlaubsgesetz § 7 Abs. 3 ist richtig, wonach die grundsätzlich Regelung gilt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen ist und nur beim Vorliegen dringender betrieblicher oder persönlicher Gründe auf das Folgejahr übertragen werden darf:

Von der Frist für das Folgejahr (31.03.) darf aber gemäß § 13 Abs. 1 durch Tarifvertrag abgewichen werden, allerdings nicht zuungunsten (z.B. kürzere Frist) des Arbeitnehmers; so gilt z.B. für eine große Universität in Westfalen eine Frist bis zum 30.09. des Folgejahres.

Auch der Argumentation von Hexle2 stimme ich zu, dass das Vorliegen dieser gesetzlichen Bestimmung die Berufung auf eine entgegen stehende betriebliche Übung nicht zulässt, da diese einen Verstoß (einem krass formuliert), wie harmlos er auch sein mag, gegen geltendes Recht nicht heilt.

Ich kenne es nur so, daß der Resturlaub bis zum31.03. des folgenden Jahres gemommen werden muß und nicht bis zum31.12. des Jahres.