Gewerbliche Räume, z.B. Büroräume....darf man dort auch privat wohnen?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

das wäre zum einen Zeckentfremdung

und zum anderen hätte auch der Vermieter was dagegen, denn für Wohnräume darf er keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.

Umgekehrt geht es einfacher, du kannst durchaus ein Büro in deiner Wohnung haben, also teilgewerbliche Nutzung, wenn der Vermieter zustimmt und keine sonstigen Auflagen damit verbunden sind ( also in der Regel "stilles" Gewerbe - ohne Parteienverkehr ) und der gewerbliche Teil mmuss unter 50 % liegen.

Man muss zwei erforderliche Seiten der Genehmigung strikt unterscheiden: die öffentlich-rechtliche Baugenehmigung und die zivilrechtliche Teilungserklärung.

Die öffentlich-rechtliche Baugenehmigung gibt es bei der Gemeinde. Die Gemeinde erlaubt es oft gerne, eine Gewerbefläche in eine Wohnfläche umzuwandeln, insbesondere in Städten mit Wohnungsnot.

Die Teilungserklärung ist ein zivilrechtlicher Vertrag unter den Eigentümern eines Gebäudes. Die Teilungserklärung regelt unter anderem, welcher Eigentümer wie viele Miteigentumsanteile hat und zu welchen Zwecken die Räumlichkeiten genutzt werden dürfen.

Verstösst man gegen den in einer Teilungserklärung festgelegten Nutzungszweck, so können die anderen Eigentümer des Hauses einen auf Unterlassung verklagen. Die Unterlassungsklage kann mit einer Zwangsgeldanordnung bei einem erneuten Verstoß verbunden werden.

Man sollte versuchen, die Teilungserklärung zu ändern. Das geht in der Regel jedoch nur einstimmig, d.h. alle Eigentümer des Hauses müssen zustimmen. Dies ist in der Praxis oftmals unmöglich. Andere Eigentümer sind oftmals neidisch, dass eine Partei sehr billig Gewerbeflächen gekauft hat und diese nun durch eine Wohnnutzung aufwerten wollen oder andere Eigentümer haben Bedenken, dass das Sozialprestige des Hauses abgewertet wird, wenn in einer ehemaligen Ladenfläche im Erdgeschoss in einem gemischt-genutzten Gebäude nun auch noch erkennbar gewohnt wird.

Steht in einer Teilungserklärung, Nutzungszweck ist "Lager", so dürfen die Räumlichkeiten ausschliesslich als Lager genutzt werden, auch nicht als Büro.

Steht in einer Teilungserklärung, Nutzungszweck ist „Büro“, so dürfen die Räumlichkeiten ausschliesslich als Büro genutzt werden, auch nicht als Lager ( anderer gewerblicher Zweck ) und auch nicht als Wohnraum.

Wenn keiner der anderen Miteigentümer die Unterlassungsklage erhebt, kann die teilungserklärungswidrige Nutzung fortgeführt werden. Daraus ergibt sich jedoch kein Gewohnheitsrecht, kein Anerkenntnis des neuen Nutzungszwecks durch „konkludentes Verhalten“. Jederzeit kann ein anderer Miteigentümer die Unterlassungsklage erheben. Da diese genau das einfordert was in der Teilungserklärung festgelegt ist, wird dieser vom Zivilgericht auch in der Regel immer statt gegeben. Da man sich hier auf der zivilrechtlichen Seite befindet, hilft es auch nichts, wenn man auf das Vorliegen einer öffentlichen-rechtlichen Baugenehmigung für Wohnraum verweisen kann. In einer Gewerbeeinheit darf man nur wohnen, wenn dies die Teilungserklärung gestattet.

Als Eigentümer von Räumlichkeiten mit dem Nutzungszweck „Lager“ oder „Büro“ hat man vor dem Zivilgericht keine Chance, das Wohnrecht zugesprochen zu bekommen. Selbst dann nicht, wenn man sich eine öffentlich-rechtliche Baugenehmigung zur Umnutzung der Räumlichkeiten in Wohnraum besorgt hat. Die Unterlassungsklage fordert ja nur, dass man sich an einen zivilrechtlichen Vertrag hält. Da kann das Zivilgericht nicht anders entscheiden als dass er sich mit seiner Nutzung an das halten muss, was in der Teilungserklärung vorgegeben ist. Die Klage auf Unterlassung der Nutzung, die im Widerspruch zur Teilungserklärung steht, wird oftmals verbunden mit einer Zwangsgeldandrohung für den Fall einer erneuten Missachtung der Teilungserklärung, ersatzweise Haftstrafe. Zur Haftstrafe kann es nur kommen, wenn man die Geldstrafe nicht bezahlt. Der Kläger kann die Höhe der Zwangsgeldandrohnung frei bestimmen. Normalerweise werden die Summen so hoch gewählt, dass die Unterlassungsklage erstinstanzlich nicht beim Amtsgericht sondern beim Landgericht eingereicht wird. Gegen das Urteil des Landgerichts kann man noch vor das Oberlandesgericht in Berufung gehen, man hat aber auch dort so wenig Aussicht auf Erfolg wie in der ersten Instanz, wenn man in einem Büro oder Lager wohnen möchte.

Steht man vor dem Kauf einer Teileigentumseinheit, die man anders nutzen möchte als es der Nutzungszweck der Teilungserklärung vorgibt, kann man daher davon nur abraten. Fordern Sie den Verkäufer der Einheit auf, er solle die Änderung der Teilungserklärung herbeiführen bevor er die Einheit verkauft. In Ballungsräumen mit Wohnungsnot wäre dann die Immobilie jedoch deutlich teurer. Wenn man einen Rechtsanwalt dazu konsultiert, rät dieser vom Kauf ab: Möchten Sie eine Immobilie oder einen Rechtsstreit kaufen ?

Sind Sie bereits der Eigentümer eines Lagers oder Büros, dann versuchen Sie, diese Räumlichkeiten mit diesem Nutzungszweck an einen Nachnutzer zu verkaufen, der die Räumlichkeiten genau dafür benötigt.

Das kannst Du illegalerweise machen.

Legal ist es dann wieder Wohraum und damit teuerer.

Meist fehlen auch Sanitäre Einrichtungen. Dusche Bad etc.

Alles nicht da.

Nein, genau so wenig wie man Wohnräume gewerblich nutzen darf.

Umgekehrt geht es doch. Ein Bekannter von mir hat die obere Etage für sein Büro und kann es von den Steuern absetzen. Deshalb meine Frage, ob es auch anders rum geht...

@wellihamster

@wellihamster

Ein Arbeitszimmer ist etwas anderes als wenn man die ganze Wohnung gewerblich nutzen würde. Das hängt u. A. mit der Grundsteuer zusammen. Diese ist für Geweberäume höher als für Wohnräume.

Umgekehrt geht schon. Es geht ja vor allem ums Geld, für Wohnräume zahlst Du deutlich mehr, da die Abnutzung auch größer ist und eben auch die ganzen sanitären Einrichtungen vorhanden sein müssen. Du kannst Dir ohne Probleme ein Ingenieursbüro in Deine Wohnung verlegen, ob das dann seriös wirkt ist die andere Frage.

@Kobold82

@Kobold82

Aus einer Wohnung kann/darf man eben nicht ohne Probleme ein Büro machen. Das gäbe a) Probleme mit dem Vermieter und b) mit dem FA bzw. der Kommune.

wenn das so einfach wär würde das jeder machen ;)