Gewerbe anmelden. - Kündigung Arbeitgeber?

4 Antworten

Worum geht es dir bei deiner Fragestellung genau?

Geht es dir nur um die Kündigungsfrist bei der Eigenkündigung?

Ich lese aus deiner Fragestellung heraus, dass es dir möglicherweise um Fragen des sogenannten Wettbewerbsverbots geht. Unter Wettbewerbsverbot wird verstanden:

"Während des Arbeitsverhältnisses gelten für beide Seiten Verpflichtungen, die sich nicht alle unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Eine dieser Verpflichtungen ist es, für den Arbeitnehmer, nicht zu dem eigenen Arbeitgeber in Wettbewerb zu treten. Dies bedeutet auch, dass der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer die Unterlassung von Wettbewerb verlangen kann. Eine gesetzliche Regelung hierfür leitet sich aus § 60 HGB her. Demnach ist verboten:

-der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes

-Geschäfte in dem Handelszweig des Arbeitgebers

Die Rechtsprechung hat mittlerweile vorgegeben, dass das Verbot des Betriebes irgendeines Handelsgewerbes unwirksam ist. § 60 Abs.1 HGB ist daher nur noch relevant für Geschäfte, welche der Arbeitnehmer oh­ne Ein­wil­li­gung des Ar­beit­ge­bers in des­sen Han­dels­zweig ma­cht. In Verbindung mit § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) sieht die Rechtsprechung als verbotene Konkurrenztätigkeit, alle Tätigkeiten mit spekulativem unternehmerischen Charakter an (vgl. BAG, Urt. v. 17.10.2012 – Az. 10 AZR 809/11). Reine Unterstützungstätigkeiten (z.B. Schreibarbeiten, Buchführung) sind erlaubt, auch wenn diese im Ergebnis dem Wettbewerber zugutekommen. Verboten sind demnach:

  • Be­tei­li­gung an einem Konkurrenzunternehmen
  • Gewährung von Dar­le­hen an ei­n Konkurrenzunternehmen
  • Die Abwerbung von Kun­den (auch po­ten­ti­el­len Kun­den)
  • Die Abwerbung von Ar­beit­neh­mern"

(zit aus: http://www.kanzlei-mudter.de/wettbewerbsverbot.html )

Es ist in der Tat nicht ganz einfach zu bestimmen, ab wann ein Wettbewerbsverbot überhaupt vorliegt. Wenn du ein Gewerbe auf dem Gebiet deines Arbeitgebers beginnen willst, wirst du im Zweifelsfall möglicherweise schon mit Anmeldung des Gewerbes, jedenfalls mit Aufnahme des Gewerbes in Wettbewerb zu deinem eigenen Arbeitgeber treten. Die Folge wäre, dass dein Arbeitgeber, erfährt er dies, dein Arbeitsverhältnis sogar außerordentlich kündigen könnte.

Von daher solltest du spätestens kurz bevor du beabsichtigt tatsächlich in deinem Gewerbe tätig zu werden die Kündigung aussprechen. Dabei sollte die Kündigungsfrist so gewählt sein, dass du nicht von dem Beendigungsdatum tätig wirst.

Die gesetzliche Kündigungsfrist Deines Arbeitsvertrags ist immer bindent, egal ob Du den Arbeitgeber wechselst oder Dich selbstständig machen möchtest.

Du könntest mit Deinem Chef über einen sogenannten Aufhebungsvertrag sprechen, wenn beide Vertragsparteien einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einig sind KANN(nicht muss) man recht schnell aus dem Job kommen.

Gerade wenn man sich selbststänig machen möchte würde ich aber mit dem Chef über alles reden, ob er einem nicht "betriebsbedingt" oder wie auch immer kündigen kann. So hättest Du quasi ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit Anspruch auf den Existenzgründerzuschuss der Agentur für Arbeit, sofern Du einen vernünftigen Businessplan vorlegen kannst. Ein solcher Plan wird bei uns in Schleswig-Holstein beim Existenzründerseminar "Leuchtturm Nord" mit dem Dozenten erarbeitet und wird für gewöhnlich von der Agentur direkt OHNE Prüfung durchgewunken, da ein Fachmann Deinen Businessplan ja bereits abgesegnet hat. Bei einigen Agenturen bei uns im Norden ist dieser Kurs sogar Pflicht, ohne erhält man keinen ZUschuss ABER für diesen Kurs gibt es dann natürlich einen Bildungsgutschein und somit kostet er Dich nichts. Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an Deinem Arbeitslosengeld (ca. 60% vom letzen letzten Durchschnittsnetto) zuzüglich 300,00€ für die soziale Absicherung (Krankenkassenbeiträge). Die Zahlung läuft in der ersten Phase 6 Monate und dann wird geprüft wie "stabil" Deine Selbstständigkeit ist und ob Du davon wirklich leben kannst. Ist die Prüfung positiv erhältst Du für die nächsten 9 Monate noch die 300,00€ für die soziale Absicherung.

Bei einer eigenständigen Kündigung bzw. bei einem Aufhebungsvertrag hat man erst eine Sperrzeit von 3 Monaten, das bedeutet man könnte den Zuschuss erst ab dem 4. Monat beantragen und ob man den dann noch bekommt ist die nächste Frage. Wenn Du bei Beantragung kein Gewerbe hast läuft das so durch aber wenn Du bereits ein laufendes Gewerbe hast kann die Agentur den Zuschuss abweisen.

Ich weiß nicht wie viel Du gerade verdienst aber auf Zuschüsse würde ich ungern verzichten wollen, da gerade in der Startphase jeder Cent wertvoll ist. Immerhin dauert es seine Zeit bis man im Markt Fuß gefasst hat.

Spreche mit deinem Arbeitgeber.. bezüglich Gewerbe......

Im öffentlichen Dienst darfst du nur ein Nebenjob bis 450 e haben und es darf deine Arbeitskraft nicht beeinflussen....

Sofern du keine Konkurrenz gegenüber deinem Arbeitgeber hast, kann es er genehmigen.....

Hallo

In deinem Arbeitsvertrag stehen deine Kündigungsfristen,die du auch einhalten solltest

Steht denn da auch drin, wie es sich verhält, wenn man sich selbstständig machen möchte?

Da sollte keine Rolle spielen