Gewährleistung Motorschaden

4 Antworten

Die wichtigste Frage die sich natürlich stellt ist.......wodurch entstand der Motorschaden. Allerdings liegt die Beweispflicht im Falle der Gewährleistung innerhalb der ersten 6 Monate beim Händler.

Wodurch ist deshalb wichtig.......da du selbst natürlich auch eine Sorfaltspflicht hast...bedeutet ordnungsgemäßer gebrauch.

Aber so wie ich die Händler kenne....und ich kenne viele, da ich in einer Werkstätte arbeite.....wird es der übliche Grund sein.......kein Zahnriemenwechsel durchgeführt und der wird gerissen sein. Ist das der Fall dann hat der Händler zu reparieren und zwar steht im das Recht zu eine Zeitwertreparatur durchzuführen. D.h. er kann einen gebrauchten Teil verbauen. Allerdings ...und das ist für dich wichtig......einen gleichwertigen.....das bedeutet....er kann jetzt nicht einen Motor einbauen der schon 250 000 auf dem Buckel hat. Das führt zu einer Wertverminderung. Ausgenommen der Motor wurde vorher generalüberholt.....was er auch nachweisen muß.

Also.....JA er muß reparieren auch ohne ohne Kostenteilung.

Innerhalkb der ersten 6 wochen! nicht der ersten 6 monate.

@Gluximor

Blödsinn, 6 Monate ist schon richtig!

Erst einmal bezieht sich die gesetzliche "Gewaehrleistung" nur auf solche Sach- und Rechtsmaengel, die bereits bei der Uebergabe des betreffenden Artikels an den Kaeufer bereits vorhanden waren und nicht auch auf solche, die erst spaeter auftreten.

Vier Monate ist die Kiste gelaufen, bei der Uebergabe hatte sie bereits 150.000 auf dem Buckel. Jetzt wird man also erst einmal pruefen muessen, ob der Motor schon bei der Uebergabe einen ueber den allgemein zu erwartenden Verschleisszustand hinausgehenden Mangel hatte (nur das waere dann ein Sachmangel) oder ob das bei dem betreffenden Auto voellig normal ist.

Handelt es sich um ein Auto, bei dem eine laengere Lebensdauer des Motors als die 150.000 plus die von euch gefahrenen Kilometer allgemein zu erwarten ist, habt ihr tatsaechlich einen Gewaehrleistungsanspruch in Hoehe des Wertes eines Motors, der sich in einem dem allgemein zu erwartenden Zustand entsprechend der Gesamtlaufzeit befindet (sofern der Motorschaden nicht von euch selbst verursacht wurde). Also auf einen gebrauchten Motor mit 150.000 plus der von euch gefahrenen Laufzeit. Bei einem neuen Motor muesstet ihr die Differenz zwischen dem Neupreis und dem Wert eines entsprechend alten Motors selbst zahlen. Schliesslich hattet ihr einen alten gekauft und koennt jetzt nicht durch den Tausch gegen einen neuen besser gestellt werden.

Handelt es sich hingegen um einen PKW, bei dem man nach einer derartigen Laufleistung i.d.R. mit einem Motorschaden rechnen muss (duerfte zumindest bei den meisten Kleinwagen der Fall sein), geht ihr leer aus.

Es handelt sich um einen Gewährleistungsfall. Da der Kauf noch keine 6 Monate zurückliegt, besteht grundsätzlich erstmal die Vermutung, dass der Sachmangel, der zum Motorschaden führte, bereits bei Übergabe des Autos bestanden hat. Der Händler müsste beweisen, dass diese Vermutung nicht zutrifft. Kann er das nicht, muss er die Reparaturkosten selbst tragen. Bist du vielleicht im ADAC oder einem anderen Automobilclub? Vielleicht können die ja ein Vorgehen in deinem konkreten Fall empfehlen.

Dass aber ueberhaupt ein Sachmangel vorliegt, wird der Fragesteller im Streitfall immer beweisen muessen (hat nichts mit der Beweislastumkehr zu tun). Bei einem PKW, der bei der Uebergabe bereits 150.000 hinter sich hatte und dann auch noch 4 Monate gelaufen ist, koennte das recht schwierig werden.

Das kann nur ein Sachverständiger klären, denn zuerst ist der Grund festzustellen.

Ein Bruch des Zahnriemen ist ein plötzliches Ereignis und ein Defekt daran hätte den Käufer nicht 4 Monate nicht fahren lassen können. Das wäre dann ein Schaden der nicht von der Gewährleistung gedeckt ist, sondern lediglich auf Kulanz geregelt werden könnte.

Handelt es sich bei dem Auto um einen Golf 6 TSI, dann ist hier statt Zahnriemen eine Zahnkette eingebaut. Diese Schäden hier sind bekannt und VW gibt sich im Kulanzverfahren verhandlungsbereit.

Wenn du beim Händler gekauft hast, hast 1 Jahr Garantie, der muss dann den Schaden reparieren, aber ob der gebrauchte oder neue Teile verwendet, ist ihm überlassen. Aber die Kosten trägt er allein

Pauschal erstmal Falsch. Wenn er die nicht ausdrücklich abgeschlossen hat (und davon erwähnt er ja nichts), hat er keine Garantie! Es besteht lediglich eine Gewährleistung.