Getrennt leben/ getrennte Konten

4 Antworten

Das Jobcenter vermutet (von Gesetzes wegen; s. SGB II § 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft), dass das Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (BG) die gesamte BG vertritt gegenüber dem Jobcenter, das den Antrag auf ALG II gestellt hatte damals.

Diese Vermutung kann jederzeit und leicht widerlegt werden von jedem Mitglied der BG (soweit es mindestens 15 Jahre alt ist), man muss nur dem Jobcenter schreiben oder besser hingehen und persönlich erklären und unterschreiben, dass man sich ab sofort selbst vertreten möchte - und dann kann man auch gleich seine eigene Kontonummer angeben, auf die das anteilige ALG II überwiesen werden soll:

"Die Bevollmächtigungsvermutung ist jedenfalls widerlegt, wenn ein Mitglied der Be-darfsgemeinschaft gegenüber dem Träger erklärt, seine Interessen selbst wahrnehmen zu wollen. Zu Nachweiszwecken ist die Erklärung schriftlich zu dokumentieren." Hinweise der Agentur für Arbeit (dort auch der § 38 SGB II), Randziffer 38.6, PDF-Seite 6.

Ob die Überweisung für August noch geändert werden kann am Montag, ist die nächste Frage. Falls nicht, hat man jedenfalls einen Herausgabe-Anspruch an den Partner, soweit dieser das ALG II des Partners nicht vertragsgemäß verwendet, etwa für Miete, Heizung und gemeinsame Versicherungen.

Gruß aus Berlin, Gerd

Vor einer Scheidung muss man ein Trennungsjahr einhalten --- also das sogenannte getrennt von Tisch und Bett .... das geht familienrechtlich auch in derselben Wohnung ... ob das Jobcenter da llerdings mitmacht und blitzschnell neuberechnet glaube ich nicht ... teil das Ganze erstmal mit, für August wird das ehnicht berücksichtigt werden können, also frühestens für September 2013 und dann sollte sich einer eine neue Bleibe suchen, für den verbleibenden kann natürlich dann die Wohnung zu groß und zu teuer sein ....

Laut einem höheren Urteil gilt ein Ehepaar auch in der selben Wohnung als getrennt lebend, sobald es entsprechende Schritte in Richtung Trennung und Scheidung eingeleitet hat, etwa durch Beauftragung eines Scheidungsanwalts.

Folgt das Jobcenter im Einzelfall dieser Annahme, muss es unverzüglich die Bedarfsgemeinschaft (BG) splitten und

jedem bedürftigen Gatten als eigene BG ALG II auszahlen, unabhängig von Vermögen und Einkommmen des anderen Gatten.

Ob jede BG, jeder Gatte auch wie ein Single 382,- Regelbedarf erhält statt 90 % davon, also 345,-? Nun, soweit sie noch den Haushalt teilen, sind die Grundkosten ja nur einmal da, so für Grundgebühren bei Telefon, Kabel usw.

Gruß aus Berlin, Gerd

Für diesen Monat (Juli) habt ihr die Leistung bereits Ende Juni erhalten. Wenn ihr Montag sofort zum JobCenter geht, sollte die Augustleistung getrennt werden können. Dafür müsst ihr aber BEIDE unterschreiben.

Laut den Hinweisen der Agentur für Arbeit in meinem Beitrag genügt es, wenn der unterschreibt, der sich künftig selbst vertreten möchte - und der kann dann natürlich auch sein eigenes Konto angeben für sein anteiliges ALG II.

Auch der Anteil des ALG II für Miete und Heizung ist dem Einzelnen zu überweisen, wenn der dies beantragt und schon 15 ist - außer, das Jobcenter hatte darüber anders entschieden laut § 22 SGB II, etwa, weil der dringende Verdacht besteht, der Einzelne würde seinen Mietanteil lieber für Klamotten und Schminke ausgeben ;-). (Oder Drogen :-( ).

Der bisherige Bevollmächtigte der BG ist leidiglich schriftlich von diesem Schritt zu informieren vom Jobcenter.

Gruß aus Berlin, Gerd

Getrenntes Wohnen bedeutet für das Jobcenter höhere Kosten - da werden sicher nicht blitzschnell Entscheidungen möglich sein

aber wir wollen uns scheiden lassen aber damit der alltag wieder einkehrt wollen wir getrennt leben kann der jobcenter dafür sorgen das das geld kurzfristig auf eine andere konto überwiesen wird