Gestohlenes Handy gekauft. Was tun bei Vorladung?
Habe auf der Straße ein gestohlenes Handy gekauft (Unbewusst),von einem Verkäufer den ich nicht kenne. Nach ca 2Monaten habe ich einen Anruf bekommen das ich in einem Besitz von einem gestohlenem Handy bin, und demnach erstmal Veedächtigt werde und erhalte eine Anzeige gegen mich wegen Diebstahl. Der Herr.Polizist meinte ich solle das Handy am Termin mitbringen und Abgeben und darrauf meine Aussage machen. Die Frage ist jetzt da ich nicht Beweisen kann das ich es nicht gestohlen habe und die Polizei auch nicht das ich es gestohlen habe, was denn dann passiert?
PS: Ich bin 16 und mache mir sehr Sorgen, hoffe jemand kann mir die Angst wegnehmen.
Vielen Dank im Vorraus! Mfg Nico
3 Antworten
Weder der Diebstahl noch Hehlerei werden Dir nachgewiesen werden können. Strafrechtlich wird somit nicht viel passieren.
Bleibt die Erkenntnis, dass das Handy weg ist, weil Du nach § 935 BGB daran kein Eigentum erwerben konntest. Das Geld ist auch weg, wenn Du den Verkäufer nicht wiederfindest.
Vielen Dank für die Antwort , so umgefähr habe ich mir das gedacht danke nochmals...
Kann dir deine sorgen nehmen.
Wenn du es im guten Vorsatz gekauft hast, also ohne zu wissen, dass es geklaut war, kann dir wenig passieren. Das schlimmste wäre, dass das handy ohne finanzielle Entschädigung eingezogen wird, aber weiter wird nix passieren.
Okay dankeschön , denn so hat der Kommisar es mir auch umgefähr am Telefon erklärt. Nur im schockmoment hab ichs erstmal nicht ganz verstanden.
Ich hoffe dir der folgende Paragraph aus dem BGB kann dir da weiterhelfen.
§ 932
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) 1Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. 2In dem Falle des § 929Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Es tut mir leid, aber ich als 16 Jähriger FOR Abgänger verstehe dies sehr schlecht. Aber trotzdem Danke für die Antwort.
Ja aber der Käufer wusste ja nicht das diese Ware gestohlen war,also geht man doch davon aus das er in gutem glauben gehandelt hat oder nicht? Aber okay wenn du dich da besser auskennst :)
Ich lese Dir den § 935 BGB auch gerne vor.
Abs. 1 Satz 1:
Der [gutgläubige, Anm. d. Verf.] Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war.
Es soll dem Verfasser dieser Frage helfen. Und kein Streit hier ausarten. Gestehe meinen Fehler ein ;)
Wenn er einen fiesen Richter erwischt wird er ihm sagen das es ihm alleine wegen den Umständen hätte in den Sinn kommen müssen das der Verkauf des Handys nicht mit rechten Dingen zugeht. Dies ist nunmal nicht der übliche Weg einen solchen Gegenstand zu veräußern oder zu erwerben.
Das Ding ist gestohlen, somit kannst Du den § 932 BGB vergessen und solltest lieber einen Blick auf den § 935 BGB werfen.
Bei gestohlenen Sachen ist nämlich gerade kein gutgläubiger Eigentumserwerb möglich.