Gesetzliche Erbfolge trotz Testament?

5 Antworten

Ich denke schon, dass nun die Abkömmlinge, also die Kinder den Teil gemeinsam erben, es sei denn es wäre ausdrücklich im Testament erwähnt worden, dass wenn einer der Erben vorher stirbt, nicht dessen Kinder erben dürfen. Am besten einen Anwalt fragen.

Das entspräche auch meiner Vermutung.

@ratlos66

Wenn es kein Testament gegeben hätte, wäre dies jedenfalls so vonstatten gegangen. Eine kinderlose Tante meinerseits hatte kein Testament hinterlassen. Sie kannte aber die gesetzliche Erbfolge und hat wohl absichtlich keine Verfügungen getroffen. Von ihren Geschwistern die alle automatisch gleichberechtigt geerbt hätten, lebte nur noch eine Schwester. Die Kinder der verstorbenen Geschwister bekamen eben als Nacherben deren Teil.

Die gesetzliche Erbfolge greift auf keinen Fall, wenn das Testament formrichtig abgefasst worden ist. Das scheint hier der Fall zu sein.

Nach Ihren Angaben sind die Geschwister eines der verfstorbenen Eheleutezu Schlusserben eingesetzt. Einer dieser Schlusserben ist nach dem Eintritt seiner Schlusserbfolge vefstorben.

Die Situation ist mithin die, dass die Geschwister einschließlich des danach Verstorbenen zu gleichen Teilen Schlusserben geworden sind. Es kommt nun darauf an, von wem der nachverstorbene Schlusserbe beerbt worden ist. Denn diese Person(en) treten nunmehr an die Stelle des Verstorbenen und werden daher auch Mitglieder (bzw. bei mehreren Erben des Nachverstorbenen in einer eigenen Erebengemeinschaft) der Schlusserbengemeinschaft. Nur wenn der Nachvertstorbene ohne Testamenet verstorben ist, käme insoweit (aber auch nur: insoweit) die gesetzliche Erbfolge nach ihm zum Zuge.

Meines Wissens würde die testamentarisch aufgesetzte Erbfolge ( hier erst Ehepartner gegenseitig als Alleinerben, danach die Geschwister zu gleichen Teilen ) bei den zur Kenntnissetzung des Testaments der Ehepartner erst mal dort enden, wo keines der jeweiligen Geschwister schon zu Lebzeiten ein eigenes Testament zur Erbabtretung auf die eigenen Kinder notariell beurkundet , oder handschriftlich verfasst hinterliess.

Sollte es in der hinterfragten Situation doch ein entsprechendes Abtretungstestament des inzwischen ebenfalls verstorbenen Geschwisters an seine Kinder geben, müsste hier fachlich zu prüfen sein, ob dem inzwischen verstorbenen Geschwister zu Ableben des ersten Elternteils bereits ein Pflichtteil zustand, der noch nicht ausbezahlt wurde.

Beim Testament mit Alleinerben gehen 75 % an den testierten Alleinerben, die restlichen 25 % werden auf die anderen gesetzlichen Erben verteilt.

Nun verstarb das entsprechende Geschwister zwischen Tod der testierenden Erblasser #1 ( s.o. ) und Eröffnung des Testaments durch Tod von testamentarischem Erblasser # 2 .

Hier müsste dementsprechend nun geprüft werden, ob dieses Geschwister seinerseits seine Kinder von seinem Erbteil erbwirksam an die eigenen Kinder zu welchen Anteilen rechtswirksam abtrat , seinerseits aber dadurch trotz frühzeitigen Versterbens laut Testament #1 erst mal automatisch den zusätzlichen Erbteil theoretisch von Erblasser 2 ( Eltern ) rechtswirksam hätte.

Das müsste hier ein Fachanwalt für Erbrecht genau ( gegenüber den Enkeln ) überprüfen.

Da komm ich jetzt nicht mit. Es scheint was durcheinander geraten zu sein. Von welchem verstobenen Elternteil und welchen Enkeln ist hier die Rede? Das Ehepaar hatte keine Kinder...

@ratlos66

Es gab testamentarisch doch scheinbar ein Ehepaar mit gegenseitiger Einsetzung des Partners als Alleinerben .

Waren jetzt alles Geschwister in Relation zum vorliegenden Testament ?

Wird durch die Existenz eines Testamentes die gesetzliche Erbfolge nichtig?

Das kann niemals der Fall sein, das gesamte Testament wäre ungültig. Darum sollte man ein Tetament immer von einem Noter aufsetzen lassen.

Vorauasgesetzt das Testament erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen und ist somit gültg. Die Kinder des Verstorbenen Geschwisterteils sind Nacherben.

Ich würde vermuten das die Kinder des verstorbenen erben als Ersatzerben anzusehen sind sofern sie nicht aus den üblichen Gründen ausscheiden.

Stichwort für diese Konstellation wäre vermutlich ein Berliner Testament mit verstorbenem Schlusserben.

Im zweifel solltet ihr bei sowas aber immer mit einem Spezialisten sprechen.