Gesetzliche Abgaben für Selbständige

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Der selbständig Gewerbetreibende ist verpflichtet, ab einem Gewerbeertrag von 24500 € pro Geschäftsjahr, Gewerbesteuer abzuführen. Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich darüber hinaus nach dem Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen gemeinde.

Auf die Umsätze ist Umsatzsteuer zu entrichten (19% bzw 7%) sofern das Gewerbe nicht umsatzsteuerbefreit ist (bspw. Vermitteln von Versicherungen), oder der Gewerbetreibende die Kleinunternehmerregelung beantragt hat (dies ist nur bis zu einem Jahresumsatz von 17500 € möglich). Er ist allerdings auch zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Entnimmt der Gewerbetreibende seinem Gewerbe einen Jahresgewinn nach Abzug der Betriebsausgaben von 8004 € oder mehr fällt Einkommensteuer inkl. Soli und evtl. Kirchensteuer an.

Seit dem 01.01.2009 muss jeder Mensch in Deutschland krankenversichert sein. Für den selbständigen besteht hier die Möglichkeit zwischen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV oder der privaten Krankenversicherung. Gleiches gilt für die Pflegeversicherung.

Der selbständige ist rentenversicherungspflichtig sofern er Handwerker ist (bis zu 18 Jahre lang), oder auf dauer und im wesentlichen nur für einen auftraggeber tätig ist (z.B. Versicherungsvertreter) und im Rahmen dessen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.

Eventuell müssen Pflichtbeiträge an eine Kammer, wie zb die IHK abgeführt werden. Dies hängt vom Beruf ab.

Hallo,

es sind verschiedene Bereiche zu betrachten:

  • Kranken- und Pflegeversicherung (mit oder ohne Krankengeldanspruch/Krankengeldhöhe und -beginn)

  • Rentenversicherung bzw. private Lebensversicherung

  • Arbeitslosenversicherung

  • Berufsunfähigkeit

  • Versicherung für den Betrieb (z.B. bei Internet- oder Stromausfall, Schneechaos ...)

  • Betriebshaftpflicht für verursachte Schäden (z.B. bereits geschützten Werbespruch für Kunden benutzt)

Jeder in Deutschland ist verpflichtet, eine Kranken- und Pflegeversicherung zu haben. Der Vergleich gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und private Krankenversicherung (PKV) ist grds. ein lebenslanger Vergleich. Das heißt, es ist erforderlich alle späteren möglichen Veränderungen mit in den Vergleich einzubeziehen, z.B. "Gründung einer Familie" und Verringerung der Einnahmen.

Auch bei folgenden Änderungen bleibt man in der PKV:

Insolvenz, Arbeitslosigkeit, späteres (Zweit-)Studium, Frührente wegen Erwerbsminderung, Altersrentner/in, Hausfrau/-mann, Auszeit wegen Kindererziehung -> in diesen Fällen sind die PKV-Beiträge in unveränderter Höhe weiterzuzahlen.

Ggf. sind zusätzliche Beiträge für Kinder oder den nichtberufstätigen Ehegatten zu zahlen.

Die Beiträge für den nichtberufstätigen Ehegatten werden in der GKV nach der Elternzeit (manchmal auch in der Elternzeit) immer nach der Hälfte der Einnahmen des PKV-Ehegatten berechnet (§ 240 SGB V letzter Absatz). Wenn der Ehegatte chronisch krank ist, ist ein Beitritt zur PKV oft ausgeschlossen.

Für Kinder sind pro Kopf Beiträge zu zahlen (Höhe ist abhängig vom Gesundheitszustand/behindertes Kind?) Die Leistungen für die Kinder sind dann oft auf die Tarife für die Eltern begrenzt. Hier sind unter dem Suchbegriff "PKV" viele Erfahrungen von Betroffenen vermerkt:

rehakids.de/phpBB2/forum21.html

Bei den Leistungen sollte man neben vielen anderen besonders auf folgende Punkte achten:

• Reha/Kur (z.B. nach Herzinfarkt, Schlaganfall, Krebs, Unfällen ...)

• Hilfsmittel: Katalog der GKV:

db1.rehadat.de/gkv2/Gkv.KHS

Hilfsmittel erreichen schnell 4- und teilweise 5-stellige Beträge.

• Psychotherapie (Anzahl und Erstattungshöhe)

• Heilmittel (z.B. Krankengymnastik, Sprachtherapie, Ergotherapie), z.B. nach Schlaganfall

-> Heilmittelarten und Erstattungshöhe

In der PKV werden notwendige Leistungen in angemessener Höhe erstattet. Was angemessen ist, prüft die Versicherung, wenn man Rechnungen einreicht. Der Leistungserbringer hat aber trotzdem einen Anspruch auf Vergütung. Im Übrigen werden nur anerkannte Methoden erstattet.

§5 Absatz 2 und § 4 Absatz 6 PKV-Musterbedingungen:

pkv.de/recht/musterbedingungen/mbkk2009.pdf

Man kann "PKV-Experten" auch eine Testfrage stellen: "Wenn man nach der Selbständigkeit arbeitslos ist, kann man dann wieder in die GKV zurück?" Wenn die Antwort ist, dass man bei Arbeitslosengeld II wieder in die GKV zurück kann, ist das der Stand von 2008. Seit 1.1.2009 ist in § 5 Absatz 5a SGB V geregelt, dass man bei Alg II weiterhin in der PKV bleibt.

.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html

Wenn man im Krankheitsfall Probleme mit einem PKV-Unternehmen hat, kann man praktisch nicht mehr wechseln. Jede andere Versicherung wird einen voraussichtlich wegen der Erkrankung ablehnen (oder gravierende Risikozuschläge erheben). In der GKV sind die anderen Krankenkasse verpflichtet, einen aufzunehmen, und man hat ab dem 1. Tag den vollen Leistungsanspruch (ohne Zuschläge).

Vielleicht interessant:

focus.de/finanzen/versicherungen/krankenversicherung/tid-5429/krankenversicherung-zehn-irrtuemer-ueber-die-privatenaid52165.html

bundderversicherten.de/app/download/BdV-PKV-Broschuere.pdf

pkv-ombudsmann.de/

(unter Tätigkeitsberichte sind häufige Beschwerden von PKV-Versicherten aufgelistet)

Die Entscheidung hat vermutlich lebenslange Auswirkungen und sollte daher genauso gründlich wie z.B. ein Hauskauf angegangen werden.

In der Rentenversicherung gibt es bestimmte Arten der Selbständigkeiten, die rentenversicherungspflichtig sind: Handwerkertätigkeiten oder arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten (überwiegend ein Auftraggeber)

Eine Beratung durch die Rentenversicherung ist sehr sinnvoll:

.deutsche-rentenversicherung-bund.de/DRVB/de/Navigation/Beratung/Beratungsstellen_node.html

Der Beitrag beträgt 19,9% der Einkünfte (Betriebsausgaben werden vorher abgezogen).

Die Arbeitslosenversicherung ist freiwillig.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Geldleistung/Publik...

Viel Erfolg bei den richtigen Entscheidungen!

Gruß

RHW

Das kommt nicht auf die Höhe deiner Privatentnahme an, sondern auf den tatsächlichen Gewinn. Es wäre sinnvoll, einen StB monatlich eine BWA (Betriebswirtschaftliche Auswertung) erstellen zu lassen. Nicht nur zur Kalkulation von Rücklagen, sondern überhaupt muss man die Unternehmenszahlen im Blick behalten.

Ich möchte nur gern sicher gehen, dass ich genug beiseite lege und ich meine gesetzlichen Pflichten einhalte. Daher ging es mir vor allem darum, was ich alles abgeben muss, nicht in welcher Höhe (wobei da ein Richtwert oder ein Prozentsatz hilfreich wäre). Natürlich werde ich einen Steuerberater hinzuziehen, ich dachte nur, dass ich mir hier vielleicht schon einen Überblick verschaffen kann. Danke trotzdem. :-)

Ein Steuerberater wäre da nicht verkehrt.

Du Schlaufuchs :-) Vielleicht gibt es hier ja einen Steuerberater?

@ToThePoint

Da ein Steuerberater genau wie du gerne Geld verdienen möchte...