Gesellschafterliste beim Notar ändern lassen?
Müssen alle Gesellschafter, die auf der Gesellschafterliste sind, zum Notar gehen, um die Gesellschafterliste zu ändern?
Bei uns gibt es einen ehemaligen Gesellschafter, der noch auf der Liste steht aber schon längt von seiner Stelle abgetreten ist. Er wohnt gerade im Ausland, deshalb sieht es schwierig aus mit ihm zum Notar zu gehen..
Was könnte man in dem Fall machen?
1 Antwort
Seit 2008 muss bei jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung an einer GmbH unverzüglich nach Wirksamwerden der Veränderung eine neue, die geänderten Angaben enthaltende Liste der Gesellschafter beim Handelsregister eingereicht werden. Hierfür ist grundsätzlich der Geschäftsführer zuständig.
Hat ein Notar an den Veränderungen mitgewirkt, etwa eine Geschäftsanteilsabtretung beurkundet, so ist er für die unverzügliche Einreichung der neuen Gesellschafterliste beim Handelsregister verantwortlich. Das OLG Hamm hatte am 2. November 2011, Az: 27 W 100/11, über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Notar bei einer GmbH lediglich eine Firmenänderung beurkundet hat, wobei diese GmbH an einer anderen GmbH beteiligt war. Das Registergericht forderte den Notar unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, eine geänderte Gesellschafterliste für die Tochtergesellschaft einzureichen.