Geschmacksmuster geschützte Puppen in Film verwenden

3 Antworten

Sofern der Geschmacksmusterschutz noch nicht abgelaufen ist (max. 25 Jahre bei Bezahlung aller Erneuerungsgebühren), darfst Du ohne Einwilligung des Rechteinhabers die Puppen für einen Film nicht verwenden, es sei denn der Film sei nur für private Zwecke bestimmt (wozu z.B. YouTube sicher nicht gehört). Nach Rechtssprechung des OLG Frankfurt stellt die Wiedergabe eines durch ein Geschmacksmuster geschützten Gegenstandes eine Verletzung der ausschliesslichen Rechte des Inhabers nach § 38 dar.

Sofern die Marke der Puppen nicht im Film ersichtlich sind, kriegst Du markenrechtlich keine Probleme.

Zur Marke kurz: Wenn in meinem Film ein Mercedes vorbeifährt, dann kann Daimler-Benz selten etwas dagegen unternehmen. Wenn meine Hauptfigur hingegen "Herbie, der tolle Käfer" heißt, dann kann (nicht nur Volkswagen) das anders (aus)sehen. Ähnlich sollte das bei Marken-Puppen aussehen.

Zum Geschmacksmuster - das auch geschützt ist, wenn gar kein Markenzeichen zu erkennen ist oder genannt wird - gibt es ein anderes Gesetz. Das heißt verkürzt "Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)". Daraus:

"§ 38 Rechte aus dem Geschmacksmuster und Schutzumfang (1) Das Geschmacksmuster gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein."

Ein Abfilmen eines Musters ist aber noch lange keine Benutzung dieses Musters in diesem Sinne! Wenn mein Filmheld ein Feuerzeug benutzt, dessen Design geschützt ist als Geschmacksmuster, dann ist das sicher ein anderer Fall als der, in dem dieses Feuerzeug die Hauptrolle in meinem Animations-Film spielt!

Oder ein Film, in dem ich das geschützte Muster benutze als Hintergrund für den Vorspann. Oder so. Wir schauen hier mal in die Ausnahmen: § 40 Beschränkungen der Rechte aus dem Geschmacksmuster - "Rechte aus einem Geschmacksmuster können nicht geltend gemacht werden gegenüber [...] 3. Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr und geben die Quelle an;"

Das Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) findet man bei dpma.de, genauso wie die Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV). Das Zitat eines geschützten Designs ist sicher zulässig, wenn dies nötig ist für einen Bericht über das Design/Geschmacksmuster. Beispiele und Urteile kenne ich hier aber leider keine.

Gruß aus Berlin, Gerd

Meines Erachtens greift die Panoramafreiheit (und um die geht es bei Deinen Beispielen) nur, sofern der geschützte Gegenstand nicht einen Hauptbestandteil der Aufnahme darstellt, also nur quasi zufällig auf dem Bild mit drauf ist.

So weit ich die Frage verstehe, werden die Puppen aber quasi als Hauptakteure im Film verwendet. Daher wäre ich mit der Panoramafreiheit in diesem Fall eher zurückhaltend.

@cymbeline

Eine Panoramafreiheit fand ich zwar nicht im Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), aber im Urheberrechtsgesetz (UrhG): "§ 57 Unwesentliches Beiwerk - Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind."

Da nun ein Werk einen stärkeren Schutz genießt als ein Design (vgl. Wikipedia Schöpfungshöhe), sollte auch ein Design zustimmungsfrei verbreitet werden dürfen als unwesentliches Beiwerk eines Werkes. Oder eben analog, wenn das Einzelgesetz dies nicht vorsieht. Siehe de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)

"3. Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung" laut § 40 Geschmacksmustergesetz kämen aber wohl eher bei einer Berichterstattung über ein Design in Betracht als bei einer Verwendung in einem Spielfilm. Zumindest wiederum analog zu UrhG § 51 Zitate.

Zumindest scheint dies die Ansicht dieses Kommentators zu sein: http://www.initiative-tageszeitung.de/lexika/ol-presserecht/olp-artikel.html?LeitfadenID=159

Hier wird das Recht zum "Kleinen Großzitat" zwar ausgedehnt von der Wissenschaft auf die journalistische Berichterstattung, ob aber auch Spielfilme gemeint sind, wenn behauptet wird, dass ein kleines Großzitat "beispielsweise in Kino- und Fernsehproduktionen (nichtwissenschaftlicher Art) zulässig ist, wenn dies für die öffentliche Meinungsbildung erforderlich ist." ?

Gruß aus Berlin, Gerd

Weder ist das Urheberrecht betroffen, noch ein Copyright da es dies nicht gibt in Deutschland. Ein markenrechtlicher Verstoß liegt nur dann vor, wenn die Marke im geschäftlichen Bereich wiedergegeben wird - was bei einem Film ggf. der Fall sein kann. Ergo bedarf es der ausdrücklichen Genehmigung des Markeninhabers.

Dass eine Handpuppe ein geschütztes Werk im Sinne von § 2 UrhG Absatz 1 Nr. 4 ist, kann ich von meinem Schreibtisch aus jedenfalls nicht ausschließen:

"(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: [...]

  1. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst"

Und falls die fragliche Handpuppe die dazu nötige Schöpfungshöhe erreicht, dann sehen viele Rechte zwar ähnlich aus wie beim geschützten Geschmacksmuster - aber zumindest wäre die Puppe dann nicht schon nach spätestens 25 Jahren gemeinfrei!

Sondern erst nach dem Ablauf des 70. Todesjahres des Urhebers, also der damaligen Stricklisl.

Gruß aus Berlin, Gerd