Geschäftsunfähig ohne Einwilligungsvorbehalt?

4 Antworten

Mit einem Einwilligungsvorbehalt wird man nicht geschäftsunfähig, zumindest nach der juristischen Definition. Ein angeordneter Einwilligungsvorbehalt entspricht eher einer beschränkten Geschäftsfähigkeit, wie sie auch bei 7-17-Jährigen vorliegt, aber ohne eine solche dem Begriff nach zu sein.

Die Geschäftsunfähigkeit tritt ohne gerichtliche Anordnung aufgrund tatsächlicher Umstände in der Person des dann Geschäftsunfähigen ein. § 104 BGB: Geschäftsunfähig ist: Nr 2: Wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Ob bei dir eine solche Geschäftsunfähigkeit vorliegt, kann man von hier aus nicht beurteilen. Eine Angabe in einem medizinischen Gutachten kann ein Hinweis sein, aber der Begriff der Geschäftsunfähigkeit ist immer noch ein rechtlicher.

Zumindest rein nach deiner Frage, die sauber und logisch formuliert ist, habe ich doch starke Zweifel an einer dauerhaften Geschäftsunfähigkeit.

FritzMaisel 
Fragesteller
 22.05.2019, 17:07

Heißt das auch ohne Einwilligungsvorbehalt kann man Geschäftsunfähig sein? Dann könnte sich der Betreuer aber juristisch nicht darauf berufen, oder?

Ronox  22.05.2019, 17:11
@FritzMaisel

Ja, kann man. Das ist sogar eher die Regel. Einwilligungsvorbehalte sind sehr selten, Geschäftsunfähige gibt es relativ viele.

Der Betreuer muss sich auf keine Geschäftsunfähigkeit berufen, da er der Vertreter des Betreuten durch Bestellung durch das Betreuungsgericht ist. Es ist egal, ob der Betreute geschäftsfähig ist oder nicht.

Ist der Betreute nicht geschäftsunfähig, kann er im eigenen Namen wirksam Verträge ohne Mitwirkung des Betreuers abschließen.

FritzMaisel 
Fragesteller
 22.05.2019, 18:13

Ich habe mal gelesen, ohne Einwilligungsvorbehalt ergäbe sich eine Art "Doppelte Zuständigkeit" im Betreuungsrecht, sodass Verträge die von einem Betreutem ohne Einwilligungsvorbehalt geschlossen werden, durch den Betreuer wieder aufgehoben werden können, aber mangels Einwilligungsvorbehaltes erneut abgeschlossen werden dürfen. Ist das so?

Ronox  22.05.2019, 18:15
@FritzMaisel

Nein, wenn ein Vertrag wirksam durch den Betreuten geschlossen wurde, kann der Betreuer ihn nicht aufheben. Wäre dem so, bräuchte es ja gerade keinen Einwilligungsvorbehalt.

FritzMaisel 
Fragesteller
 22.05.2019, 20:37
@Ronox

Aha. Sehr Interessant. Kannst du das irgendwie beweisen? In Form von Urteilen oder Aktenzeichen? Wäre ich echt dankbar für

Ronox  22.05.2019, 20:59
@FritzMaisel

Dafür brauch ich keine Urteile oder Aktenzeichen (?), sondern das ergibt sich direkt aus dem allgemeinen Zivilrecht in Verbindung mit dem Betreuungsrecht.

Ein volljähriger Erwachsener ist geschäftsfähig und im Betreuungsrecht finden sich keine Bestimmungen, dass diese Person mit Anordnung der Betreuung die Geschäftsfähigkeit verlieren würde, § 1896 ff. BGB. Im Prinzip ergibt sich das auch schon aus § 1903 BGB (Einwilligungsvorbehalt) Umkehrschluss:

Absatz 1: "(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 210 gelten entsprechend."

Wie gesagt, würde diese Vorschrift keinen Sinn ergeben ("dessen Einwilligung bedarf"), wenn es ohnehin immer so wäre.

Update: Ich habe es falsch formuliert. Tatsächlich schreibt der Gutachter daß ich Geschäftsunfähig bin, allerdings sieht er keine Notwendigkeit für einen Einwilligungsvorbehalt

Dabei kommt es darauf an, was im Beschluss steht.

Mit Einwilligungsvorbehalt bist du komplett geschäftsunfähig und ohne bist du nur teilweise geschäftsfähig.

FritzMaisel 
Fragesteller
 20.08.2019, 13:55

Vielen Dank. Hast du mein Update gelesen? Ich verstehe deine Ausführung übrigens so, daß du davon Ausgehst daß eine Betreuung an sich die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigen würde. Das ist nach allem was ich weiß nicht der Fall

YesterdayIsGone  20.08.2019, 21:42
@FritzMaisel

Jetzt habe ich es gelesen. Also der Gutachter schreibt nur eine Empfehlung und letztendlich entscheidet dann der Richter, was angeordnet wird und was nicht. Ein Einwilligungsvorbehalt kann auch noch hinterher angeordnet werden.

Ich habe selber Erfahrung damit und bin trotz Einwilligungsvorbehalt aus der Betreuung rausgekommen. Von einer Betreuung würde ich jedem abraten!

Selbst ohne Einwilligungsvorbehalt ist die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt. Der Betreuer hat im Aufgabenkreis der Vermögenssorge ein Recht Einsicht auf das Konto zu nehmen. Zudem ist der Betreuer auch mit eingetragen. Er kann Außerdem Post empfangen und im Namen des Betreuten Anträge stellen. Er ist ja immerhin ein gesetzlicher Vertreter.

Man ist praktisch nur so geschäftsfähig wie ein Minderjähriger zwischen 14-17.

Mit Einwilligungsvorbehalt hat man dann keinerlei Mitbestimmungsrecht. Man ist dann so geschäftsfähig wie ein 3-jähriges Kind. Der Betreuer kann ohne die Zustimmung des Betreuten tun was er will.

das solltest du kein laienforum fragen, sondern einen fachanwalt, der alle deine unterlagen zuvor eingesehen hat.

FritzMaisel 
Fragesteller
 21.05.2019, 17:03

Und Generell? Wenn man diese Situation nihct auf mich bezieht? Nach meinem Verständnis bedeutet Geschäftsunfähigkeit bei bestehender Betreuung daß ein Einwilligungsvorbehalt bestehen MUSS. Oder gibt es andere Fälle auch?

WinstonSmith913  18.09.2019, 16:55

@Gerbera2105
Mit diesem Ratschlag erweist Du dem FS einen Bärendienst. Offensichtlich sind Dir die Machtverhältnisse im allgemeinen Geschäftsbetrieb eines Gerichtes und im besonderen Geschäftsmodell der gesetzlichen Betreuung unbekannt.
Als Entmündigter hat der FS schon alleine aus finanziellen Gründen keine Möglichkeit, sich an einen Anwalt seiner Wahl zu wenden. Er verfügt über keinerlei Barmittel und jeder Anwalt würde diese Beratung erst vornehmen wollen, wenn die Kostenfrage geklärt wäre.
Er müsste also den Betreuer bitten, für ihn im Rahmen der Prozesskostenhilfe einen Rechtsberatungsschein zu beantragen. Erwartungsgemäß würde der Betreuer dies bereits im Vorfeld vereiteln.. Gesetzt dem unwahrscheinliche Fall, dass Prozesskostenhilfe gewährt werden würde, könnte der FS sich den Anwalt auch nicht selbst aussuchen, Stattdessen würde ihm dieser vom Gericht zugewiesen werden, wobei das Gericht stets darauf achtet, dass nur solche Anwälte in Frage kommen, die auf Seiten des Gerichtes stehen und alles tun oder lassen, was dieses von ihm verlangt. Die einzige Chance, die für den FS besteht, um dennoch eine faire Anwaltsvertretung zu erhalten, besteht in der Erschließung eines selbstlosen Sponsors, der diese Anwaltsgebühren übernimmt.
Nur in diesem Fall könnte der FS sich einen vom Gericht unabhängigen Anwalt aus einen fremden Gerichtsbezirk leisten. In den wenigen Fälle aus dem Horroralltag der gesetzlichen der Betreuung, in denen es Betroffenen gelungen ist, diesem Geschäftsmodell zu entfliehen, trafen beiden Voraussetzungen zu. So war die Befreiung der Justizopfer Gustl Mollath, Vera Stein und Ilona Haslbauer aus der gesetzlichen Betreuung nur möglich, weil sie a) über einen derartigen Sponsor verfügten und b) die Rechtsvertretung durch einen gerichtunabhängigen Anwalt erfolgte.

Dies ist aber nur die Spitze eines Menschenhandels, in dem pro Jahr 250.000 Betroffene mit gefakten Gutachten - oftmals sogar ferngutachterlich  aufgrund von Informationen aus gefälschten Betreuungsakten - gegen ihren Willen nach Aktenlage entmündigt werden und ihrer Freiheit, ihrer Gesundheit und ihres Vermögens beraubt werden.

Bitte senden Sie nun keinen besserwisserischen Beitrag, in dem Du darauf hinweisen willst, dass eine "fürsorgliche" gesetzliche Betreuung nichts mit einer Entmündigung zu tun hat.

Diese Frage wurde bereits in zahlreichen Urteilen vom EuGH geklärt, in denen die BRD-Justiz insbesondere im Bereich der gesetzlichen Betreuung als menschenrechtswidrige Willkürjustiz bezeichnet wurde.