Geschäftsgebühr entsprechend Nr. 2300 VV RGV gemäß §§ 280, 286 BGB?

3 Antworten

Moin,

das muss man anders sehen. Die Gebühr richtet sich nach dem sog. "Streitwert". Die Gebühr ist angegliedert an die RVG - Tabelle für RA Gebühren....der Streitwert geht bei dieser Tabelle aber nicht schon bei 50 EUR los, sondern erst bei 300 EUR. Insofern ist es dann egal ob der Streitwert 50 EUR oder 150 EUR ist. RVG kann man im Internet einsehen. Dann hast Du also die Bearbeitungsgebühr und dann kommen noch Auslagen und Mehrwertsteuer dazu. Nur so und ohne Fingerzeig......nachdem bereits Mahnung erfolgte, wurde Schlussrechnung verlangt. Es ist so, dass keine Mahnung erfolgen muss.....m.Wissens Gesetz zur Beschleunigung der fälligen Zahlungen. In der Schlussrechnung ist kalendermäßig ein Zahlungsdatum bestimmt - insofert hätte bis zu diesem Zeitpunkt die Zahlung eingegangen/nicht überwiesen werden müssen.....sei froh, dass nicht noch Gerichtskostenkosten für Mahnbeschein erfolgt sind.....die Gerichtskostentabelle geht natürlich auch nicht bei 50 EUR los......

Danke für eure Antworten. Aber ich habe mit dem Sachbearbeiter gesprochen und stellt euch vor, wir konnten uns auf 80,00 € einigen. Wenigstens was, aber man kann sogar mit solchen Leuten reden, hätte ich nicht vermutet. Ist auch wirklich nicht meine Art, nicht zu zahlen. Euch noch einen schönen Sonntag.

Das sind quasi Bearbeitungsgebühren. Du kannst froh sein, dass es noch nicht mehr ist. Wenn Du Deine Rechnung weiterhin nicht bezahlst, wird irgendwann morgens der Gerichtsvollzieher bei Dir vor der Tür stehen und dann wird es erst richtig teuer.

Mach nicht so einen Quatsch. Zahl Deine Rechnungen.

DA kommt doch erst noch MB, VB und dann dauert es....GVZ sind doch überlastet....das sagt hier ein frustrierter Sachbearbeiter!

Die CreFo trickst

Insgesamt 18 euro an inkassokosten sind zu zahlen (15 eur inkassogeb. plus 3 eur auslagenpauschale)

Diese Summe plus die hauptforderung zweckgebunden an Deinen versorger ueberweisen. 

Rechne mental mit weiteren Briefen. 

Brauchst links zur rechtsprechung dann noch mal bescheid sagen