Gerichtsvollzieher ohne Ankündigung

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Wär ja lustig - sie würden den Schuldnern ja die Möglichkeit geben, alles zu verstecken!
Wenn keiner da ist, benötigen sie einen vom Gericht beauftragten Aufsperrdienst.

Vor Einleitung der Vollstreckung wird dem Schuldner grundsätzlich eine Vollstreckungsankündigung übersandt.Obwohl dies nicht vorgeschrieben ist, wird es in der Praxis so gehandhabt.

Die Wahl des Schlüsseldienstes steht dem GV hingegen frei.

@Semmel76

Schafft der Schuldner Gegenstände beiseite, welche gepfändet werden können, so macht er sich der Vollstreckungsvereitelung ( § 288 StGB) strafbar.

  1. Vor der Wohnungsöffnung braucht der Gerichtsvollzieher einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss (§§ 758 + 758a ZPO. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner der Durchsuchung widersprochen hat oder mehrmals zu verschiedenen Zeiten nicht angetroffen wurde.

Der gerichtliche Mahnbescheid kommt doch im Vorwege. Sollte darauf nicht reagiert werden, kommt dann irgendwann der Gerichtsvollzieher ohne weitere Ankündigung. Im Regelfall hinterlässt er zunächst auch noch Benachrichtigungen. Sollte daraufhin keine Reaktion des Schuldners erfolgen und weitere Besuche erfolglos sein werden, dann wird er irgendwann auch die Tür öffnen lassen. Aber normalerweise nicht beim ersten Besuch.

Wenn er den Schuldner trotz mehrfacher Aufforderung einer Ladung Folge zu leisten, wiederholt nicht antrifft, darf er mit einem entsprechenden Beschluss auch die Wohnung während der Abwesenheit des Schuldners öffnen lassen und im Zuge der Zwangsvollstreckung betreten.

Jedoch ist für das Tätigwerden des Gerichtsvollziehers ein Vollstreckungsbescheid vonnöten.

Es muss also ein zwingend Titel gegen den Schuldner vorliegen, aus dem vollstreckt werden kann.

"Einfach so" kommt kein GV...

Den Termin gibt er sicher nicht bekannt.

@chromoson

Welcher Termin ist gemeint?

@Semmel76

"Komme am. 7.12. um 8.30h und versuche, Ihre beweglichen Sachen zu pfänden."

@chromoson

Bei wiederholter Abwesenheit des Schuldners, darf der Gerichtsvollzieher Zwangsmittel anwenden, d.h. die Wohnung öffnen lassen und durchsuchen. Allerdings nur, wenn der GV den Schuldner zuvor aufgefordert hat, ihm freiwillig Zutritt zu verschaffen und der Pfändungsversuch fruchtlos verlief. Ansonsten bin ich bei Dir - wie von Dir ausreichend begründet wird er den Termin der tatsächlichen Wohnungsöffnung gegenüber dem Schuldner nicht ankündigen oder gar vereinbaren.

Es reicht, wenn er einen Vollstreckungs- bzw. Durchsuchungsbefehl hat.

der kann kommen wann er will.