Gerichtsvollzieher kommt.. Ratenzahlung möglich?

12 Antworten

das kommt darauf an, ob die gläubiger mit einer ratenzahlung einverstanden sind.

Der Gerichtsvollzieher kommt zum pfänden - er hat den Auftrag von demjenigen erhalten, dem du Geld schuldest. Mit mit dem musst du eine Ratenzahlung vereinbaren, dann bestellt der den Gerichtsvollzieher wieder ab. Aber deine Schulden sind jetzt um die Kosten für den Gerichtsvollzieher gestiegen, das musst du also noch dazu rechnen, oder?

Nein. Die Ratenzahlung musst Du mit dem Gläubiger vereinbaren. Der GV wird lediglich die 20 € nehmen und demnächst wieder wegen der Restsumme vor der Tür stehen.

Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB (ranghöheres Recht!), 315 we ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 we VwGO und 37 III VwVfG (ius cogens)!

Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).

Die kommentierte Fassung der Prozeßordnung sagt eindeutig: „Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift" nicht."   (vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 -- VII ZB 665 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 -- VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 -- III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 -- VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)

Paraphen" (Handzeichen) sind KEINE rechtsgültigen Unterschriften!

„Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens -- sogenannte Paraphe -- anstelle der Unterschrift genügt nicht."(BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Beschluß des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 13. Juli 1967 we a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1967, 2310) „Die Unterzeichnung nur mit einer Paraphe läßt nicht erkennen, daß es sich um eine endgültige Erklärung des Unterzeichners und nicht etwa nur um einen Entwurf handelt. Es wird zwar nicht die Lesbarkeit der Unterschrift verlangt. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es müssen mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt." (BGH-Beschlüsse vom 21. März 1974 VII ZB 2/74, Betriebs-Berater -- BB -- 1974, 717, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1974, 354, und vom 27. Oktober 1983 VII ZB 9/83, Versicherungsrecht -- VersR -- 1984, 142)

„Beamte" haben immer die Pflicht, sich auszuweisen!

Artikel 6 PAG -- Ausweispflicht für Polizeibeamte (Dienstausweis):

„Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird."

Nach Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (analog Art. 6 II EMRK), durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16.09.1963 enthalten sind, ist die Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, -- und somit auch die Einleitung einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen Versicherung -, eine Menschenrechtsverletzung. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (EV) ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und darf nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben(Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK):

Artikel 1 -- Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden: „Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen." [siehe auch IPbpR Art. 11 (Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte)] (Land Deutschland: Unterzeichnung 16/9/1963; Ratifizierung 1/6/1968; Inkrafttreten 1/6/1968)

„Beamte" haben die Rechtsgrundlagen zu kennen!

Im Urteil 1 U 1588/01 des Oberlandesgerichts Koblenz heißt es auf Seite 5 unter a): „Für die Beurteilung im Sinne des § 839 BGB gilt ein objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab. Danach kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amts im Durchschnitt erforderlich sind, nicht aber auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Dabei muß jeder Beamte die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen. Ein besonders strenger Maßstab gilt für Behörden, die wie die Finanzämter durch den Erlaß von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung, geklärt sind."

Kopieren und weiter verteilen, ausdrucken und den Beamten an der Tür überreichen. Ihr braucht keine Angst zu haben.

Thema verfehlt, sechs. Das hat nichts mit der Frage zu tun.

Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB (ranghöheres Recht!), 315 we ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 we VwGO und 37 III VwVfG (ius cogens)!

Das BGB ist kein 'ranghöheres Recht', BGB, ZPO, StPO usw. sind Gesetze, die verschiedene Rechtsgebiete regeln.

„Beamte" haben die Rechtsgrundlagen zu kennen!

Die kennen sie im allgemeinen auch, sehr wahrscheinlich besser als du.

Im übrigen bezweifle ich, dass dem Fragesteller mit dieser Antwort in irgendeiner Weise geholfen ist.

"Kopieren und weiter verteilen, ausdrucken und den Beamten an der Tür überreichen. Ihr braucht keine Angst zu haben."

Naiv bist Du nicht, oder? Du suchst Dir willkürlich irgendwelche Gesetzesfragmente und (für das Thema) irrelevante Gerichtsentscheidungen (was hat das Verwaltungsgericht mit dem Gerichtsvollzieher zutun?) heraus, schüttelst gut durch und meinst dann daß es den Vollstreckungsbeamten und seine Hilfspersonen (Trachtengruppe) vom Haus fernhält.

Das hat schon was von Voodoo-Beschwörung. Such' einfach mal bei Youtube nach Permahof Utopia. Die haben auch gemeint, daß sie superschlau sind, als sie den Obergerichtsvollzieher Sadina am Gartentor blöd angeredet haben. Vier Monate später kam dann das böse Erwachen (teilweise in der Zelle).

Was ist denn der Sinn und Zweck des Besuchs des Gerichtsvollziehers? Er will natürlich die Schulden bei dir eintreiben - irgendwie. Wenn du dich jetzt kooperativ zeigst und auch willens bist, deine Schulden zurück zu zahlen, dann kann es sein, daß er sich darauf einlässt.

Es kommt natürlich auch ganz auf die Situation an, also v.a. auf deine Lebenssituation. Wenn bei dir "nichts zu holen" ist, dann ist das mit der Ratenzahlung durchaus eine Möglichkeit. Aber auf der anderen Seite: 20€ im Monat? Über 35 Monate lang? Ist nicht gerade üppig. Da wären mir (als Gläubiger) 50€ im Monat wesentlich sympathischer.

Bevor ich jedoch in die Röhre schaue und gar nichts von meinem Geld wiedersehe, würde ich mich aber auch auf die 20€/Monat einlassen.

Fazit: Ich würde einfach ganz normal mit dem Gerichtsvollzieher reden und gemeinsam mit ihm nach Möglichkeiten der Zurückzahlung suchen, damit die Schulden früher oder später komplett aus der Welt sind und du deine Ruhe hast.