Gerichtsvollzieher - dürfen Sachen vom Ehepartner trotz Rechnung gepfändet werden?
Eine Freundin von mir hat folgendes Problem:
Der Gerichtsvollzieher wird in den nächsten Tagen vor der Tür stehen, da ihr Mann diverse Rechnungen nicht zahlen konnte. Die beiden sind verheiratet (Gütertrennung wurde vereinbart) und der Mann selbst besitzt nichts. Sämtliche "Wertgegenstände" (PC, Flatscreen) bzw. pfändbare Gegenstände hat meine Freundin gekauft und sie hat hierfür auch Nachweise (die Rechnungen laufen alle auf ihren Namen).
Meine Freundin meint nun, dass auch ihre Sachen erstmal gepfändet werden und sie kann diese dann gerichtlich zurückverlangen (da sie ja die Rechnungen auf ihren Namen hat). Ich bin aber der Meinung, dass der Gerichtsvollzieher diese Sachen erst gar nicht mitnehmen darf! Sie wird zum Termin des Gerichtsvollziehers anwesend sein und kann ihm quasi gleich vor Ort die Beweise dafür geben, dass es sich um ihre Sachen handelt. Wie sieht es nun wirklich aus?
5 Antworten
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Die vereinbarte Gütertrennung ist auch ohne Eintragung ins Register wirksam. Denn diese hat nur eine erklärende Wirkung.
Hat also ein Ehegatte Schulden, so haftet der andere dafür nicht. Eine gesamtschuldnerische Haftung scheidet aus. Allerdings trägt der Schuldner die Beweislast. Im Falle einer Zwangsvollstreckung muss also gegenüber dem Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht der Nachweis der Gütertrennung erbracht werden.
Der Nachweis kann insbesondere durch Vorlage des Ehevertrages erbracht werden, in dem die Gütertrennung vereinbart worden ist.
Habs korrigiert, siehe oben. Dazu der Link:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forumtopic.asp?topicid=21413&
der ehepartner/lebensgefährte haftet nur dann mit, wenn er als zweitschuldner oder bürge für die schulden mit einsteht.tut er das nicht dann werden gegenstände des partner vom gv nicht beachtet..
Hallo, gerade wenn deine Freundin und ihr Mann Gütertrennung vereinbart haben, dann haften sie nicht gegenseitig für Ihre Schulden. Aber am besten du liest dir mal folgenen Artikel bei Kioskea durch: http://www.recht-finanzen.de/contents/familienrecht/zwangsvollstreckung-gegen-ehegatten#pfandung-bei-ehegatten-eigentumsvermutung-zugunsten-der-glaubiger-des-ehegatten
Lg, C.
in der ehe kann der sher wohl pfänden,wenn es eine zugewinngemeinschaft ist,da hilft es nichts,den mann arm zu rechnen,und er angeblich nichts hatt
Aber sie haben Gütertrennung, stand oben im Text.
Spielt keine Rolle !
Wenn Sie mit einem Partner zusammen wohnen oder in einer Wohngemeinschaft leben, sollten Sie dem Gerichtsvollzieher unbedingt sofort mitteilen, welche Gegenstände Ihrem Partner bzw. Ihren Mitbewohnern gehören. Deren Eigentum wird er im Normalfall dann auch berücksichtigen, wenn Ihre Erklärung nicht offensichtlich falsch oder unglaubwürdig ist. Besonderheiten gelten allerdings bei Verheirateten. In diesem Fall kann der Gerichtsvollzieher aufgrund der gesetzlichen Vorschriften erst einmal fast alles in Ihrem gemeinsamen Haushalt, was nicht ohnehin unpfändbar ist, pfänden. Davon ausgenommen sind die Gegenstände, die erkennbar nicht Ihnen selbst gehören, sondern persönliche Sachen des Ehepartners sind ( z.B. Uhr des Ehepartners ). Sofern der Gerichtsvollzieher dann doch Sachen gepfändet hat, die dem Ehepartner ganz persönlich oder unbeteiligten Dritten gehören, müssen sich diese sofort dagegen wehren. Zunächst sollte der Eigentümer (d.h. Ehepartner oder Dritter) den Gläubiger anschreiben und diesen auffordern, die gepfändete Sache innerhalb der Frist von z.B. einer Woche wieder freizugeben. Um zu beweisen, daß die Sache wirklich nur dem Ehepartner persönlich oder dem Dritten gehört, sollten dem Brief dementsprechend vorhandene Nachweise beigefügt werden. Als Eigentumsnachweis bietet sich u.a. der Kaufbeleg der gepfändeten Sache oder eine Eidesstattliche Versicherung an, entweder vom Eigentümer selbst oder im Falle einer geschenkten Sache z.B. von demjenigen, der die Sache geschenkt hat. Wenn der Gläubiger darauf nicht reagiert, muß der Eigentümer den gerichtlichen Weg einschlagen (sog. Drittwiderspruchsklage). Allerdings ist auch hierbei wiederum schnelles Handeln nötig, um die mögliche Versteigerung der Sache zu verhindern. Gegenstände (z.B. Videorecorder), die Ihnen noch nicht gehören, weil sie auf Raten gekauft wurden, können grundsätzlich auch vom Gerichtsvollzieher gepfändet werden. Weisen Sie den Gerichtsvollzieher jedoch auf den Umstand, daß noch Ratenzahlungen ausstehen, hin. Der Gläubiger muß in dem Fall zunächst die restlichen Zahlungen an den Verkäufer der Sache leisten, bevor er sie im Rahmen einer Versteigerung verwerten lassen kann.
Quelle:http://www.caritas-deggendorf.de/einrichtungen/insolvenzberatung/ratgeberwenndergerichtsvolzieherkommt.htm
Seit wann wohnen Eheleute in einer WG ?
"Davon ausgenommen sind Gegenstände, die erkennbar nicht Ihnen selbst gehören...." - darf man somit daraus schliessen, dass die Sachen meiner Freundin nicht gepfändet werden dürfen? Denn aufgrund der Rechnungen auf ihren Namen ist es ja "erkennbar".