Generalvollmacht, wie geht es weiter nach dem Ableben des Bevollmächtigten?

5 Antworten

Die Vollmacht erlischt mit dem Tod der Bevollmächtigten. Sofern deine Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, wirksam eine neue Bevollmächtigte zu verfügen, wäre ein gerichtlich bestellter Betreuer zu beantragen.

G imager761

Wenn eure Schwester vor der Mutter stibt,ist die Generalvollmacht hinfällig und ihr müßt jemand anderen auswählen welcher die Vorsorgevollmacht bekommen/haben soll.Diess muß auch neu aufgesetzt werden,kann also nicht einfach übertragen werden.Ggf.bekommt eure Mutter einen gestzlichen Betreuer.Ambesten legt ihr jetzt schon fest wer in dem Fall das die Schwestet stirbt der Bevollmächtigte sein soll.

Hallo,

ich sehe das genauso! Ggf. hätte bei der Erstellung ein Rechtsnachfolger benannt werden können, auf den die Vollmacht bei Ableben des derzeitig Bevollmächtigten übergeht. Aber das sollte euer Notar am besten wissen, daher würde ich die Frage auch dort vortragen.

VG - Klaus

Kann meine Schwester mit einer Generalvollmacht einen weiteren Bevollmächtigten benennen, da ja ein Generalbevollmächtigter Untervollmachten ausstellen kann.

Fräge, kann mein Schwager diese bekommen? Was wir natürlich als Kinder nicht wollen.

@Treborn

Wenn die Option bei der Generalvollmacht gewählt wurde,das der Bevollmächtigte Untervollmachten erteilen darf,dann kann dieser weitere Bevollmächtigte ernennen.Wie Treborn schon erwähnt,wendet euch damit zum Notar.

@dialea1170

Und ja wenn deine Schwester Untervollmachten erteilen darf,kann sie auch ihren Mann also euren Schwager als Bevollmächtigten ernennen.Wenn ihr und eure Mutter das nicht will,sollte sie die Vollmacht ändern,solange sie dazu noch in der Lage ist.Sie kann ja den Rechtsnachfolger selber bestimmen.

Wenn diese besagte Schwester vor Deiner Mutte stirbt, erlöscht auch die Vollmacht! Es muß eine neue Pflegschaft eingesetzt werden. Wenn das von Euch niemand machen kann, weil z.B.die Entfernungen zu groß sind, kann das auch per Gericht entschieden werden, wer diese Pflegschaft erhält; auch fremde, prof. Betreuer kommen in Frage.

Das fällt dann wieder in eure Hände und ihr müsst die Vollmachten neuaufstellen.

Gleichzeitig solltet ihr klären, wie z.B. das Erbe verteilt wird, wenn diese ältere Schwester stirbt.