Generalvollmacht für Eigentümerversammlung?

1 Antwort

Grundsätzlich ist eine Beschränkung der Vertretung durch die TE statthaft; wenn wie hier positiv formuliert sind sogar alle anderen Personen wie z.B. Anwälte u.ä. ausgeschlossen. Für die Wirksamkeit der GV bedarf es in diesem Falle eines Beschlusses des Familiengerichtes, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr uneingeschränkt geschäftsfähig ist.

Durch Vereinbarung lässt sich dies ohne Änderung der TE ändern.