Gemeinschaftsvertrag bei Kabelanschluss, muss man zahlen?

6 Antworten

Ich möchte dir erst mal grundsätzlich etwas erklären, was nicht nur den Kabelanschluss betrifft, sondern dir noch bei ganz vielen anderen Dingen begegnen wird.

Und zwar ist es so, dass es sich um eine Gemeinschaft von Eigentümern handelt. Jeder hat andere Vorstellungen, und man muss sich immer wieder bezüglich verschiedener Dinge einigen. Zu diesem Zweck gibt es einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung, in der Dinge per einfacher Mehrheit beschlossen werden, und die dann auch so verbindlich sind und umgesetzt werden müssen.

So gab es irgend wann mal einen Beschluss der Eigentümer, dass ein gemeinschftlicher Kabelvertrag abgeschlossen werden soll. Dieser ist nun auch für dich als Käufer der Wohnung bindend. Du musstest dafür nicht extra unterschreiben, das ist üblich so. Und sicherlich steht das auch in deinem Notarvertrag.

Du solltest beim Kauf der Wohnung die Versammlungsprotokolle der letzten Jahre bekommen haben (wenn nicht dann verlange danach) um dich zu informieren, was in der Vergangenheit beschlossen wurde und was jetzt für dich auch verpflichtend geworden ist.

Es ist also nicht möglich, sich gegen die Zahlung der Kabelgebühr zu wehren. Was du aber machen kannst. Falls es eine Mehrheit gibt an Eigentümern, die keinen Kabelanschluss mehr möchten, dann kannst du beim WEG Verwalter beantragen, dass dieser Punkt zur Abstimmung für die nächste Versammlung aufgenommen wird. Wird die Kündigung mit einfacher Mehrheit beschlossen, dann ist das gültig und dann kann jeder einzelne Nutzer selber einen Kabelvertrag abschließen, natürlich mit einer etwas höheren Gebühr.

Das ist der Punkt, bei Kauf wurde man nicht informiert!

Dich muss darüber niemand informieren!

Es ist deine eigene Verantwortung, dich mit den WEG Beschlüssen zu befassen. Und das solltest du genau genommen schon vor dem Kauf tun. Es ist dein eigenes Versäumnis.

Nehmen wir mal als Beispiel an, es wurde bereits beschlossen, dass demnächst eine größere Sonderumlage zu leisten ist für irgend eine Instandhaltung. So eine Sonderumlage kann leicht mal mehrere tausend Euro ausmachen. Dann ist diese Umlage auch für dich Pflicht und du kannst dich dagegen nicht wehren. So etwas kann maßgeblich für die Kaufentscheidung der Wohnung sein, wenn du schon weißt, bald viel zahlen zu müssen.

@Renick

Dass man sich gegen WEG-Beschlüsse nicht wehren kann, stimmt nicht, grundsätzlich sind solche gerichtlich anfechtbar. Die Frage der Erfolgsaussicht ist dann eine andere.

@TechnologKing72

Dein Kommentar passt jetzt aber nicht zum Thema, um das es hier geht. Lenke bitte nicht vom Thema ab. Hier geht es darum, dass der Fragesteller sich über bestehende Beschlüsse informieren muss und diese für ihn erst mal gelten und er nicht einwenden kann, er wäre darüber nicht informiert worden.

Hallo Marius,

klare Ansage auch von mir: Renick und schelm1 haben recht.

Damit die Info von Renick noch etwas konkreter wird (@Renick: nur zur Ergänzung ;-)):

Der Verwalter ist nach § 24 Abs. 7 WEG zur Führung einer gesonderten Beschluss-Sammlung vorgeschrieben. Dies gilt für Beschlüsse der ETG nach dem 01.07.2007. Diese Sammlung ist NICHT eine Summe der Versammlungsprotokolle sondern gibt nur die Beschlüsse der ETVs wieder und zwar als "voller Satz" mit den abgegebenen Stimmen. Diese sollten Sie Sich unbedingt vom Verwalter geben lassen (siehe Renick) und genau durchlesen, denn diese Punkte haben Sie beim Kauf der Wohnung mit gekauft. Beachten Sie dabei auch § 24 Abs.7 S. 4 WEG im Bezug auf ggfs. Einsprüche (das besonders bei Ihrem Fragethema).

Insgesamt empfehle ich Ihnen ein klein wenig Studium des WEG, aktive Teilnahme an der ETG und ggfs. Eintritt in den Beirat.

Na es kommt drauf an was dazu im Mietvertrag steht. Wenn hier aufgeführt ist das ihr euch am Anschluss beteiligen müsst, müsst ihr auch zahlen.

Wir sind Eigentümer der Wohnung und uns gehört die Wohnung, einen Mietvertrag haben wir nicht.

Für Sie gelten die Bestimmugnen der Teilugnserklärung und die von der Eigentümergemeinschaft mehrheitlich getroffenen Beschlüsse.

Mit dem dem Kauf einer solchen Eigentumswohnung unterwerfen Sie sich automatisch diesen Bestimmungen.

Folglich müssen Sie zahlen, ob Sie nun nutzen oder nicht.

Aus den vorgenannten Bestimmungen heraus könnte sich z.B. auch ein Verbot für die Anbringung von Sateilitenschüsseln ergeben, dem Sie dann ebenfalls als Miteigentümer folgen müssen.

Wenn ihr da im Kaufvertrag, bei dazugehörigen Verträgen, in den AGBs etc. nichts unterschrieben habt, werdet ihr auch nichts bezahlen müssen.

Wir haben bei Kaufvertrag all diese Dinge nicht unterzeichnet.

@Marius19928327

Dann würde ich mich der Zahlung verweigern. Du wirst dich nicht beliebt machen, aber rechtlich wird man dir nichts können.

@Marius19928327

Soweit nicht gesondert vereinbart wurde, gelten hinsiichtlich des Wohnugnseigentums die gesetzlichen Bestimmungen des Wohnungsneigentumsgesetzes, die Sie an die Teilungserklärung binden und auch verpflichten, Beschlüsse der WEG für sich gelten zu lassen.

Verstoßen Sie gegen diese Bestimmugnen, kann dies im schlimmsten Falle den Entzug Ihres Wohnungseigentums nach sich ziehen!

@TechnologKing72

Seien Sie versichert, dass eine solche Verweigerungshaltung vom WEG Recht her gründlich in die Hose geht!

@Marius19928327

@Marius19928237

Lesen Sie mal ganz genau, was Sie da im Kaufvertrag alles so hinsichtlich des erworbenen Wohnungseigentums unterschrieben haben; Sie werden erstaunt sein!

Du kennst dich mit dem WEG Recht nicht aus. Es gelten die Dinge, wie sie von der Eigentümergemeinschaft beschlossen wurden früher schon. Das muss alles im Kaufvertrag nicht aufgenommen werden, denn man kann die Versammlungsprotokolle lesen.

@Renick

Ich kenne das WEG-Recht schon, doch aus der Frage des Fragestellers geht nicht hervor, dass dieser Beschluss in der Form gefasst wurde.