Gemeinsammes Haus, alleiniges Nutzungsrech. Vermieten?

3 Antworten

Wohnrecht und Nutzungsrecht sind von einander zu unterscheiden. Vom Nießbrauch war von dir nicht die Rede. Während das Wohnrecht eine grundbuchlich gesicherte Dienstbarkeit ist, bestimmt das vertraglich vereinbarte Nutzungsrecht, dass der Miteigentümer von der Nutzung ausgeschlossen bleibt. Da in diesem Vertrag auch die Abtragung der Lasten der Nutzungsberechtigten obliegen, kann der Miteigentümer nur eine Beteiligung an Mieteinnahmen verlangen, wenn er auch an den Lasten teilhaftig wird. Ich vermute, dass er auch nicht zur Begleichung öffentlicher Forderungen  wie Grundsteuer bzw. Versicherung herangezogen wird. Die Verhältnismäßigkeit ist hier wohl zu wahren.

Die Antwort hängt davon ab, welche Form von Nutzungsrecht die Frau konkret hat. Dass ergibt sich aus dem Notarvertrag. In der Regel wird (nur) ein Wohnrecht eingeräumt. In diesem Fall hat die Frau das Recht, im Haus zu wohnen, aber nicht, es zu vermieten. Vermietet sie trotzdem, kann der Mann die Hälfte der Miete herausverlangen. Anders ist es, wenn im Grundbuch ein "Nießbrauchsrecht" eingetragen ist. In diesem Fall wäre die Frau berechtigt, das Grundstück in jeder beliebigen Weise zu nutzen - auch durch Vermietung. Man muss also in den Notarvertrag (und am Besten auch ins Grundbuch) schauen.

Wenn das "Nutzungsrecht" beschraenkt ist, d.h. dass sie nur da wohnen kann, ohne Verwaltungsbefugnisse zu haben, muss ein Mietvertrag von beiden Eigentuemern genehmigt und unterschrieben werden. Dann waere auch die Forderung des Miteigentuemers berechtigt.

Handelt es sich aber juristisch um einen "Niessbrauch", so kann die Frau auch ohne Zustimmung Mietvertraege abschliessen und den Erloes fuer sich behalten.