Gemeinsame Wohnung einzeln kündigen?

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Gemeinsame Wohnung einzeln kündigen?

Nein das geht nicht.

Mieterseitige Kündigung eines gemeinschaftlichen Mietvertrages:

Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter, zum Beispiel Ehepaare, Geschwister, Partner oder Wohngemeinschaften, so muss jeder Partner des Mietvertrages die Kündigung eigenhändig unterschreiben. Fehlt eine Unterschrift ist die Kündigung unwirksam. Eine Vertretung (Vollmacht) ist möglich. In diesen Fällen ist jedoch eine schriftliche Vollmacht (Originalurkunde keine Kopie!) zusammen mit der Kündigungserklärung vorzulegen bzw. an das Kündigungsschreiben anzuheften. Aus der Vollmacht muss klar und eindeutig zu ersehen sein, dass der vertretene Vertragspartner den oder die anderen zur Erklärung der Vertragskündigung in seinem Namen beauftragt und bevollmächtigt hat. Ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht kann der Vermieter der Kündigung widersprechen. Das gilt für alle Partner des Vertrages, und auch solche, die durch einen späteren Einzug in die Wohnung hinzugekommen sind. Partner von nichtehelichen Lebensgemeinschaften sollten nicht davon ausgehen, dass sie keine Haftungsprobleme haben, nur weil sie im Vertrag nicht genannt sind. Die spätere Einbeziehung durch den vom Vermieter genehmigten Nachzug ist rechtlich gleichbedeutend wie ein urspünglch gemeinsam abgeschlossener Vertrag, d.h. es liegt ein gemeinschaftlicher Mietvertrag vor.

So ist die Rechtslage:

Zieht ein Mitmieter aus der Wohnung aus, und kündigt er alleine die Wohnung anschließend, so ist die Kündigung unwirksam. Die Kündigung wirkt also nicht etwa nur für seine Person! Der ausgezogene Mitmieter haftet auch nach dem Auszug weiterhin als Gesamtschuldner zusammen mit dem anderen Partner für die alle Vertragspflichten, insbesondere aber für die gesamte Miete oder auch die Schönheitsreparaturen, dabei ist es völlig unerheblich, ob er die Wohnung auch noch nutzt. Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass der Vermieter von jedem Partner die volle Summe verlangen kann. Beispiel: Die Mietrückstände betragen 2.300 €, die Kosten für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen 2.500 €. - Zusammen 4.800 €. Es kann nun jeder der Mitmieter zur Zahlungder vollen Summe von 4.800 € verurteilt werden, der Vermieter darf aber nur einmal "kassieren". Wer von den Partner bezahlt kann ihm egal sein. Im Zweifel wendet er sich natürlich an den Mitmieter, der am meisten Geld hat.

Ein bestehender Mietvertrag kann durch eine dreiseitige Vereinbarung des Vermieters mit dem ausscheidenen Mieter und dem Mieter der das Mietverhältnis fortsetzen möchte, übernommen werden.

Quelle Mietrechtslexikon

Wenn nicht etwas anderes im Mietvertrag steht und sie ihn auch nicht abgeschlossen hat, bzw. in irgend einer weise mit einbezogen ist in den Vertrag, dürfte es problemlos gehen das sie auszieht. Wenn sie ihn unterschrieben hat muss sie kündigen, kann aber ihren Partner als Neumieter vorschlagen, dann müsste die Kündigungsfrist auch kürzer sein. Ich würde ich mal den Vermieter anrufen und mich erkundigen.

Wenn sie ihn unterschrieben hat muss sie kündigen, kann aber ihren Partner als Neumieter vorschlagen, dann müsste die Kündigungsfrist auch kürzer sein.

Genau das das was Fragesteller nicht wollte - ein bischen Halbwissen, sogar Unwissen.

@anitari

Bei den Wohnungen die wir vermieten ist das, das hängt halt vom Mietvertrag ab, außerdem ich bin mir nicht sicher (mal "wieder" Halbwissen ;) ), aber stand das mit dem Halbwissen am Anfang schon da, ich glaube nicht. Jedenfalls habe ich mein bestes gegeben diese Frage möglichst schnell und auch korrekt zu beantworten und ich verstehe nicht wo in meiner Aussage Halbwissen, also?

wie ist es dann mit der Kündigung?

Sie müssen den Vertrag gemeinsam kündigen. Stimmt er nicht zu kann sie ihn auf Zustimmung verklagen.

Ausziehen kann sie natürlich jeder Zeit. Bleibt aber weiterhin dem Vermieter gegenüber haftbar.

Da sie beide den Mietvertrag unterschrieben haben, müssen sie ihn auch beide kündigen. Das wäre die Gesetzeslage.

Wenn der Mietvertrag über sie leuft, muss sie ihn Kündigen bzw auf ihn überschreiben. "falls er da Wohnen bleiben will"

Wenn der Mietvertrag über sie leuft, muss sie ihn Kündigen bzw auf ihn überschreiben. "falls er da Wohnen bleiben will"

Nur wenn der Vermieter auch einverstanden ist:

Ein bestehender Mietvertrag kann durch eine dreiseitige Vereinbarung des Vermieters mit dem ausscheidenen Mieter und dem Mieter der das Mietverhältnis fortsetzen möchte, übernommen werden.

Quelle Mietrechtslexikon