gemeinsame grenzmauer?

2 Antworten

Meines Wissens (sagt jetzt nicht allzuviel, da Nachbarschaftsrecht nicht gerade ein Steckenpferd von mir ist) muss eine Einfriedung auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze geschaffen werden, wenn auch nur ein Nachbar danach verlangt. Derjenige, der die Einfriedung will, muss dem Einfriedungsgegner schriftlich darüber benachrichtigen und zur Mitarbeit auffordern. Willigt der Nachbar nicht ein, kann der andere die Einfriedung alleine durchführen und hinterher die Kostenübernahme vom anderen Nachbarn einfordern.

Wie das jetzt mit der Höhe aussieht dürfte das jeweilige Landesrecht regeln.

Ich würde da jetzt mal bei der Stadt/Gemeinde nachfragen. Da sollte mindestens einer da sein, der dir weiterhelfen, bzw. dich an jemanden verweisen kann.


Das Nachbarschaftsrecht ist Landessache, daher wäre die Nennung des Bundeslandes hilfreich. 

Ich würde mich aber nicht auf das Nachbarschaftsrecht stützen. Der Zaun ist eine reine gefahrenabwehrende Maßnahme. Du als Grundstückseigentümer und dein Nachbar, ihr habt eine Verkehrssicherungspflicht und müsst sicherstellen, dass niemand die 80cm zufällig herabstürzt. Ein Zaun ist das Mittel der Wahl. 

Verhindert dein Nachbar diese Sicherungsmaßnahme und jemand kommt zu Schaden, könnte man ihn durchaus haftbar machen. 

Rede nochmals mit ihm und weise auf seine mögliche zivil- und strafrechtliche Verantwortung hin. Vielleicht kannst du ihn damit überzeugen. Ansonsten - mache es gegen seinen Willen, er muss es dulden.

Ich bin mir nicht sicher, ob die Absturzsicherung hier greift, er schreibt nichts davon, dass die Mauer an öffentlichen Verkehrsraum grenzt. Bei Garten an Garten sieht das mW anders aus und die Höhen, ab wann eine Absturzsicherung erforderlich ist, unterscheidet sich denke iauch je nach Bundesland. 

@kabbes69

Ich denke, dass eine Absturzsicherung auch auf privatem Gelände erforderlich ist. Es gibt auch Besucher. Sonst könnte man auch grundsätzlich auf Abdeckungen verzichten. Vergleiche es mit einem ungesicherten Gartenteich und einem kleinen Kind.  

Sollte ein Besucher runterfallen und sich verletzen, dann haftet jemand. 

@furbo

Vom gesunden Menschenverstand gebe ich dir Recht, aber ich suche  selbst schon länger nach entsprechenden Vorschriften, in denen das geregelt ist, bin bei uns aber weder im Nachbarschaftsrecht noch in der LBO fündig geworden. Google wirft mir nur die Unfallverhütungsvorschriften und die Arbeitsstättenverordnung raus, suche aber weiter :-)

@kabbes69

Dann müssen wir wohl beide warten, bis sich jemand die Gräten bricht, damit eine fassbare Entscheidung getroffen wird.

Spass beiseite: Wenn so eine Unfallquelle vorhanden ist und jemand kommt zu Schaden, dann haftet derjenige, der für die Nichtbeseitigung der Gefahr verantwortlich ist. Grundlage dafür ist der § 823 BGB. Die Verkehrssicherungspflicht basiert darauf.