Gelber Brief ohne Mahnung?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ist das rechtens?

Der gelbe Brief vermutlich ja, da bei Ratenzahlung eine sog. Dauerschuldverpflichtung vorliegt mit kalendarisch bestimmter Fälligkeit. Mahnung in dem Fall obsolet.

Der Betrag ist aber nicht schlüssig.

Mit Zinsen und Gebühren für den Mahnbescheid müsste die Forderung immer noch bei ca. 80,- € liegen.

Schlüssel mal genau auf.

Habe den Rechner hier benutzt.  http://www.mahngerichte.de/verfahrenshilfen/kostenrechner.htm

Angegeben habe ich einen Streitwert von 40 €, Mandat Anzahl 1 und mit Mehrwertsteuer. Raus kamen etwas mehr als 96 € . Wenn man die Zinsen noch hinzu rechnet, so sind wohl 100 € Kosten allein durch die Beantragung des Mahnbescheids gerechtfertigt.

Wenn der Zahnarzt einen Rechtsanwalt beauftragt hat.

Der Gläubiger (Arzt) muß nicht mahnen! Es ist richtig, das man normalerweise schon bevor man ins Inkasso geht den Schuldner ein oder zweimal anmahnt. Verpflichtend ist das jedoch nicht. 

Auf der anderen Seite gibt es jedoch auch die Verpflichtung der "Schadensminderungspflicht". Soll heißen, er kann nicht schwupsdiwups aus 40 - 140 machen. Das kann der Inkasso versuchen. Da läuft ja auch viel mit Einschüchterung und viele bezahlen das dann. 

So wie es aussieht, hat Dein Zahnarzt einen Vertrag mit einem Inkassounternehmen. - Er tritt also Forderungen an dieses Unternehmen ab. Das Inkassounternehmen arbeitet auf Provisionsbasis. Gut möglich, das Dein (ehemaliger) Zahnarzt bereits sein Geld von diesem Inkassodienst erhalten hat. 

Das Problem ist, das "das Kind nun schon einmal in den Brunnen gefallen ist". Und Du somit eigentlich nur zwei Möglichkeiten hast. Entweder Du bezahlst, oder Du gehst zum Anwalt. Teurer als die 40 Euro wirds für Dich sicherlich. Aber 140 Euro sind viel zu viel in diesem Fall. 

Du schilderst gerade klassisch und zutreffend einen sog. "Vertrag zu Lasten Dritter."

Diese sind verboten.

Der Fragesteller hat keinen Vertrag mit dem Inkassobüro, daher schuldet er diesem auch nichts. Das Inkassobüro kann bzw. muss, sofern es die Forderung tatsächlich aufgekauft hat und nun selbst Gläubiger ist, dies nachweisen durch Vorlage der Abtretungserklärung (§ 410 BGB).

Wenn das Inkassobüro allerdings selbst Gläubiger ist, darf es keine Gebühren verlangen, da es in eigener Sache handelt. Sich selbst zu beauftragen verursacht keine Kosten. Tut es dies doch, ist das einfach ein versuchter Betrug (§ 263 StGB).

Der Grund warum die Gerichte mehrheitlich sagen, dass Inkassogebühren vom Schuldner nicht zu bezahlen sind, liegt genau in dem von dir geschilderten Sachverhalt. Da diese dem Gläubiger nie eine Rechnung stellen, also auf Erfolgsbasis arbeiten, entsteht dem Gläubiger kein Schaden, den er als Verzugsschaden ersetzt verlangen könnte.

@kevin1905

Kann aber sein, das er beim Zahnarzt eine Abklärung bereits (unwissentlich?) unterschrieben hat?!

@kevin1905

Es war keine Rede von Inkasso.

@dresanne

Da die Gerichtskosten nur 32€ betragen, muss hier aber ein Inkasso oder ein Anwalt im Spiel sein ;-)

Es ist richtig, das man normalerweise schon bevor man ins Inkasso geht den Schuldner ein oder zweimal anmahnt. Verpflichtend ist das jedoch nicht.

Lass doch bitte mal die Verbreitung dieses albernen "Niemand muss mahnen" Blödsinns. Das ist einfach nur total falsch. Das BGB definiert eindeutig, wann gemahnt werden muss und wann nicht. Die Mahnung ist weder freiwillig noch kann man sie grundsätzlich weglassen. Der Grund, warum hier in diesem konkreten Fall tatsächlich die Mahnung weggelassen werden kann, ist einzig und alleine der Vertrag selbst. Der Vertrag ist eine Ratenvereinbarung mit festem nach Kalender bestimmten Termin, wann die Raten gezahlt werden müssen. Exakt in diesem Fall sagt das BGB, dass es keiner Mahnung bedarf.

Es braucht keine Mahnung. Es reicht, dass sich der Schuldner "in Verzug" befindet. Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung bedeutet das, dass es ausreicht, wenn eine Rate nicht zum vereinbarten Termin gezahlt wird. Das ist also durchaus alles rechtens. Ein anderes Recht, auf das Du pochen könntest, gibt es überhaupt nicht.

Ob nun die 120,-€ Kosten der Höhe nach berechtigt sind, kann man ohne Aufschlüsselung schwer sagen.. Vorstellbar ist das aber.

100 € Kosten!

Die ursprüngliche Schuldsumme betrug 120 € . Davon wurden 80 € gezahlt. 40 € Schulden blieben übrig.

Nun kam offensichtlich ein Mahnbescheid. Aus den 40 € Restschulden sind mit diesen nun insgesamt 140 € geworden.

@ParagrafenChef

Schlüssele die Posten mal auf. Und ansonsten hat sky völlig Recht. Bei einem vertraglich vereinbarten Zahlungstermin gemäß Kalender (und eine Ratenzahlung ist genau so etwas) braucht es keine Mahnung mehr. Das ist einer der wenigen Ausnahmen laut BGB, in denen es keine Mahnung braucht.

Insofern wirst du am Ende des Tages die Gebühren des Mahnbescheides bezahlen müssen. Wir können schauen, ob in den 120€ Unfug verpackt ist. Falls nicht: Kannst du es komplett bezahlen? Dann tue es und widerspreche in gleichem Atemzug dem Mahnbescheid, damit daraus nicht vollstreckt werden kann. Falls du nicht bezahlen kannst, tja.