Gehört Rente nach Tod - Dreimonatszahlung - zur Pflichtteilberechnung?

3 Antworten

Die Rentenzahlung endet mit den Tod. Was sie meinen ist die Witwenrente. Diese hat nichts mit den Erbfall zu tun, sondern ist ein persönlicher Anspruch des überlebenden Ehegatten. Insoweit spielt es bei der Pflichtteilsberechnung keine Rolle und wird unabhänig von der Erbfolge gezahlt.

Zur Pflichtteilsberechnung gehören Gegenstände, die zum sog. „Voraus“ des Ehegatten zählen (§§ 1932, 2311 BGB), dies aber nur, wenn der Ehegatte gesetzlicher Erbe wird. Wer kann mir das erklären?

Wird der Ehegatte gesetzlicher Erbe, und hat somit Anspruch auf den Voraus, dann ist der Wert des Voraus bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen. Wird er nicht gesetzlicher Erbe, so ist der Wert bei der Berechnung zu berücksichtigen.

https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1978-12-06/IV-ZR-82_77

Die Rente gehört dem überlebenden Ehegatten!

Du hast ja sicher die Witwen- / Witwerrente beantragt denn sonst wären die drei Monate nicht gezahlt worden.

Das ist so eine Art "Übergangsgeld" bis die Witwen- / Witwerrente berechnet ist und die Überweisungen laufen.

So und jetzt kommt der Punkt an dem du den Ausschluss aus dem Pflichtteil erkennen kannst: Wann erfolgte die Zahlung -- vor oder nach dem Tode des Erblassers? Zur Erbmasse gehört nur was zu Lebzeiten dem Erblasser gehörte. Die Zahlung erfolgte an DICH. Mache dir also keine Kopfschmerzen, wenn die Erben davon was haben wollen. Die müssen beweisen was dazu gehört. Deine Frage erweckt bei mir den Eindruck, dass das Erbsenzähler sind. MfG

Du irrst dich - der Erbsenzähler ist der überlebende Ehegatte.....aber egal.....

@smileyfragt

Entschuldigung, habe ich was falsch verstanden????????

Die 3 monatliche Rentenzahlung nach dem Tod des Ehepartners hat überhaupt nichts mit dem Erbe zu tun. Danach erfolgt die Berechnung der Witwenrente.