Gehört ein geschenktes Pferd mir?

10 Antworten

Hier habe sich ja viele die Mühe gemacht die Gestze zu strapazieren, letztlich umsonst.

Ob das Geschenk angenommen werden darf entscheiden einzig un allein Deine Eltern. Wer, wenn nicht sie, tragen denn die Folgekosten eines solchen Geschenks?

Ein Geschenk eines Tieres ist nicht nur ein Vorteil, da Du mindestens für Futter aufkommen müsstest.

Auch die hier geschilderte Möglichkeit, dass eine andere Person für die Kosten einsteht, reicht nicht aus, da diese Person z. B. sterben könnte.

Außerdem ist mit dem Tier auch die (gesetzliche) Pflicht verbunden, es artgerecht zu halten. Diese Pflicht ist hinsichtlich des Geschäfts als Nachteil anzusehen.

Nein. Man darf dir nur etwas schenken was keine Folgekosten hat und diese hat ein Pferd allerdings (Futter, Stall, TA, usw.). Man kann dir einen Fernseher schenken, ob du ihn benutzen darfst entscheiden aber deine Eltern wenn du den Fernseher an ihr Stromnetz anschließen willst. Auch andere Tiere dürfen nicht an Minderjährige verschenkt werden. Keine Mäuse, Hunde, Katzen, etc. Nichts was eben Folgekosten hat.

Also nein, du kannst das Pferd nicht annehmen wenn man es dir schenkt. Du brauchst die Einverständnis deiner Eltern.

Halte doch bitte endlich mal Deine Finger still, wenn Du keine Ahnung hast! Das Kriterium, ob jemand für die Folgekosten aufkommen kann oder nicht, stellt sich an dieser Stelle überhaupt nicht. Sobald ein Mensch auf die Welt kommt, kann er von seinem ersten Tag auf dieser Erde an erben, Sachen geschenkt bekommen, die dann ihm gehören usw. Dass dann bis zur Volljährigkeit unter Umständen andere Menschen (Eltern o.ä.) dafür verantwortlich sind, hat damit ersteinmal nichts zu tun.

@vmnth

@vmnth:   Die Eltern müssen also die Folgekosten tragen obwohl sie nicht einverstanden sind ??

@vmnth

vmnth: Warum endlich mal?? Ich schreibe höchst selten etwas zu rechtlichen Fragen. Zudem kann man das auch freundlich ausdrücken! Wenn du mir widersprechen willst, dann bitte auch höflich! Und Folgekosten haben natürlich etwas damit zu tun!

MissDeathMetal hat wie in jeder anderen Antwort auch Recht!

@PlaneFan

So ganz recht nun auch nicht. In der Bewertung, ob Folgekosten ein rechtlich nachteiliges Geschäft im Sinne von § 107 BGB darstellen, spielen die Folgekosten halt schon eine Rolle. Auch Schenkungen bedürfen der Einwilligung, wenn sie rechtlich nachteilig sind. Dazu hat der Bundesgerichtshof auch zahlreiche Entscheidungen zu Tieren, Immobilien mit Grundschuld usw.

@Haglaz

Ich bin kein Paragraphenmensch und ich bin weder Anwalt, noch Richter noch sonst was. Ich durfte mich lediglich mit meiner Wirtschaft-Recht-Lehrerin unterhalten und diese meinte, man kann kein Geschenk als Minderjährige annehmen wenn dieses Geschenk Folgekosten beinhaltet und die Eltern diese nicht übernehmen wollen. Ein Pferd kann man ja nicht auf den Dachboden stellen bis man 18 ist, einen Fernseher hingegen schon.

Wenn die Oma einem Geld schenkt und sagt "das ist für deinen 18." dann verwalten die Eltern das Geld bis zum 18. Geburtstag. Die Schenkung an eine/ Minderjährige/n ist ohne die Einverständnis eines Erziehungsberechtigten nicht rechtmäßig.

Da kann man wohl beides vertreten. Unmittelbar erlangst du tatsächlich nur einen rechtlichen Vorteil (Eigentum am Pferd). Allerdings neigt die Rechtsprechung dazu in bestimmten Fällen auch mittelbare rechtliche Nachteile in diese Wertung miteinzubeziehen, die als Eigentümer eines Pferdes gegeben sein dürften (Unterhaltskosten). Ich mein auch, dass es hierzu (Abgabe von Tieren an Minderjährige) eine Spezialregelung im Tierschutzgesetz gibt, die ich spontan aber nicht parat habe bzw. nicht weiss, ob dieses Verbot das Verfügungsgeschäft unwirksam lassen würde.

Nach § 516 iVm. § 518 BGB ist für den Abschluss eines gültigen Schenkungsvertrags eine notarielle Beurkundung erforderlich. Auch wenn du durch die Schenkung des Pferds' einen rechtlichen Vorteils erlangst, ist das ohne Einhaltung der Schriftform nichtig. dh. es scheitert schon daran, dass du das gar nicht selbst unterschreiben kannst (beschränkt geschäftsfähig).

Das Schenkungsversprechen benötigt die notarielle Beurkundung. Die Bewirkung heilt jedoch den Mangel der Form, § 518 Abs. 2 BGB. Das hat jedoch nichts mit der Frage zu tun. Vorliegend ist es eher fraglich, ob eine Schenkung an den Minderjährigen möglich und zulässig ist. Die Schenkung durch die Eltern ist dabei höchst problematisch, insbesondere die Frage, ob die Eltern dann auch einwilligen können (-> Insichgeschäft).