Gehört die Ausbildung zur Betriebszugehörigkeit wenn ich unter 25 bin?

3 Antworten

M.E. beginnt die Betriebszugehörigkeit mit deinem 1. Arbeitstag als Mitarbeiter (ob Azubi oder Vollkraft, ist egal). Praktika z. B. natürlich ausgenommen.

D.h wenn ich als Arbeitnehmer kündigen möchte bedeutet das eine gesetzliche Kündigungsfrist von 2 oder 1 monat? Wenn inm Vertrag steht es gelten die Gesetzlichen Kündigungsfristen und das ich mich an Verlängerungen halten muss. Hab 4 Jahre Ausbildung gemacht und jetzt 1 1/2 Jahre dort als geselle beschäftigt. Weil im Internet einiges steht das die Ausbildungzeit nicht angerechnet wird, bin ich etwas verwirrt. Danke erstmal für die schnelle antwort

Grundsätzlich zunächst einmal ja!

Die Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB § 622 Abs. 2 Satz 2, wonach bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit (in Zusammenhang mit Kündigungsfristen) Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt werden, ist als eine mittelbare Altersdiskriminierung nicht europarechtskonform und darf daher seit einigen Jahren nicht mehr angewandt werden (auch wenn sie noch im Gesetz steht).

Aus Tarifverträgen können sich allerdings andere Regelungen ergeben, und zwar dann, wenn für die Dauer der Betriebszugehörigkeit das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend ist und ein Ausbildungsverhältnis dabei nicht als Arbeitsverhältnis definiert wird.

In diesem Fall würden Zeiten der Ausbildung nicht zur Dauer der Betriebszugehörigkeit gerechnet - was allerdings mit der Altersgrenze von 25 Jahre nichts zu tun hat.

D.h wenn ich als Arbeitnehmer kündigen möchte gilt für mich eine Frist von 2oder 1 Monaten da 4 Jahre Ausbildung und 1 1/2 Jahre als geselle beschäftigt? Im Vertrag gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und das ich mich an Verlängerungen halten muss.Bin da ein bisschen verwirrt wie lang jetzt die Kündigungsfrist bei mir ist. Erstmal danke für die Antwort

@dekri

Im Vertrag gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und das ich mich an Verlängerungen halten muss.

Da musst Du mal den genauen Wortlaut der Vereinbarung zur Kündigungsfrist mitteilen, denn es kommt darauf, wie die konkrete Formulierung lautet - und wie klar/verständlich sie ist.

Grundsätzlich kann aber vereinbart werden, dass bei Kündigung durch den Arbeitnehmer auch die nach Beschäftigungsdauer jeweils längeren Kündigungsfrist gelten sollen, die der Arbeitgeber einzuhalten hätte.

In diesem Fall würde dann für Dich nicht die Frist nach BGB § 622 Abs. 1 gelten, sondern die entsprechende Frist nach Abs. 2., und Du hättest dann eine Frist von 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats (bei 5,5 Jahren).

Dann teile doch einmal die genaue Formulierung mit!

@Familiengerd

Ergänzung:

Unabhängig von gesetzlichen oder vereinbarten Fristen kannst Du mit Deinem Arbeitgeber - sofern er sich darauf einlässt - einen Aufhebungsvertrag schließen und Dich mit ihm gegebenenfalls auf Bedingungen einigen, um das Arbeitsverhältnis zu einem beliebigen Datum zu beenden.

@Familiengerd

Bei einer Kündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. An Verlängerungen muss sich auch Herr D Dl....  halten.   So steht es in meinem Vertrag.Wobei sich mein Arbeitgeber wohl nicht an Tarife oder dergleichen halten muss da er in keiner Gewerkschaft ist,wenn das überhaupt eine Rolle spielt. Vielen dank

@dekri

Bei einer Kündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. An Verlängerungen muss sich auch Herr D ....  halten.

Tja, da könnte man jetzt trefflich streiten.

Was meint der Arbeitgeber mit "Verlängerungen"? Wenn der Gesetzgeber das Gesetz ändert und Fristen verlängert? Oder meint er (was man selbstverständlich annehmen kann), dass der Arbeitnehmer auch die längeren Fristen ("Verlängerungen") einhalten muss, die für den Arbeitgeber gelten?

Ich halte diese Formulierung nicht für klar und eindeutig genug, so dass diese Klausel insgesamt nichtig wäre und für Dich dann die Frist nach BGB § 622 Abs. 1 gelten würde: 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Ob das in einem Streitfall ein Richter allerdings genau so sehen würde ... ... Zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann es nur dann kommen, wenn Du mit 4-wöchiger Frist kündigst, der Arbeitgeber aber eine Frist von 2 Monaten behauptet und wegen Deiner angeblich oder tatsächlich nicht eingehaltenen Frist einen Schaden behauptet und Schadenersatz geltend machen will. Dieser Schaden muss allerdings vom Arbeitgeber auch auf die Ursächlichkeit der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist hin bewiesen werden, und er muss den Schaden nach Art und Umfang genau belegen und beziffern; solche Schadenersatzklagen von Arbeitgebern in Zusammenhang mit nicht eingehaltener Kündigungsfrist eines Arbeitnehmers sind aber nicht häufig, weil sich oft eine solche Auseinandersetzung für sie nicht lohnt, und weil der tatsächliche Nachweis eines konkreten Schadens nicht immer einfach ist.

Wenn für Dich ein kurze Frist wichtig sein sollte, verweise ich noch einmal auf einen Aufhebungsvertrag.

@Familiengerd

Ok,dann bedanke ich mich erstmal recht herzlich.Sie haben mir wirklich sehr  geholfen. Ich habe auch schon mit einem anderen Anwalt gesprochen, der den Satz  so versteht, das bei einer Gesetzesänderung ich mich daran halten muss.Naja wird schon gut gehen. Vielen Dank nochmal

@dekri

der den Satz  so versteht, das bei einer Gesetzesänderung ich mich daran halten muss

Ja, genau, das ist ja der Punkt, dass nicht eindeutig klar ist, was mit "Verlängerung" gemeint ist.

Darum also halte ich diese Klausel für unwirksam, und für Dich gilt eine Kündigungsfrist - unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit - von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats nach BGB § 622 Abs. 1!

Viel Glück!

Wenn du im gleichen Betrieb weiter beschäftigt wirst, zählt die Ausbildung mit