Gehört der Minijob zum Grundfreibetrag?

4 Antworten

Der Verdienst aus dem pauschal versteuerten Minijob gehört nicht zu deinen Einkünften. Demzufolge wird er nicht auf den Grundfreibetrag angerechnet.

Danke für Ihre Antwort! Das heißt ich erhalte die gezahlten Steuern vom Ferienjob im nächsten Jahr zurück? :)

@Rabi37

ja, wenn es dein einziger "richtiger" Job in dem Jahr bleibt, kannst du die die Steuer mit der Steuererklärung im nächsten Jahr erstatten lassen.

Der Minjob wird pauschal besteuert und daher nicht mitgerechnet. 

Aber selbst wenn er dazu gerechnet werden würde, bekämst du deine gezahlte Steuer raus. Denn neben dem Grundfreibetrag gibt es ja auch noch die Pendlerpauschale von 1000 Euro und die Absetzbarkeit der Sozialversicherungen, bis rund 12 000 Euro zahlt man meist keine Steuern dadurch. 

...und die Absetzbarkeit der Sozialversicherungen, bis rund 12 000 Euro zahlt man meist keine Steuern dadurch.

... sofern Rabi37 überhaupt welche bezahlt - der kurzfristige Minijob ist sozialversicherungsfrei und falls er einen Befreiungsantrag für die Rentenversicherung beim AG gestellt hat, bleibt nicht viel bzw. gar nichts übrig als Vorsorgeaufwendungen ;-)

Der Grundfreibetrag von 8.820 € + Werbungskostenpauschale von 1.000 € bleibt ihm allemal, also gesamt 9.820 €.

Die Ferienbeschäftigung mit ca. 4000 € ist sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Eventuell zuviel gezahlte Steuern kannst du bei der Einkommenssteuererklärung zurückfordern.

Leider falsch! - die kurzfristige Beschäftigung, z.B. als Ferienarbeit, ist sozialversicherungsfrei, jedoch nicht steuerfrei!

Du musst dann Steuern zahlen aber 2000 ca muss man Zahlen

Hey - der Steuerfreibetrag ist aktuell 8.820 € in 2017 ;-)
Falls du den Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber meinst: dieser erfogt ab ca. 1.000 € mtl. Bruttolohn bei einem Single in Lohnst.klasse 1 !