Gehören Wohnrecht und Nutzungsrecht automatisch zusammen?

3 Antworten

Bei einem Wohnungsrecht sollte selbstverständlich als Inhalt geregelt werden, ob und wie die Gemeinschaftsanlagen vom Berechtigten mitbenutzt werden können. Ein Zugang zum Haus muss nicht explizit erwähnt werden, das wäre auch sehr unüblich und ergibt sich aus dem Wesen des Wohnungsrechts.

Den Garten unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen (also mehr als eine bloße Mitbenutzung) kann jedoch m.E. nicht Inhalt eines Wohnungsrechts sein. Hierfür ist eine "normale" Dienstbarkeit erforderlich.

Zunächstmal muß man die Erstellung eines Testaments und die Interpretation unterscheiden. Wenn man ein Testament erstellt, sollte man soweit wie möglich alle Unklarheiten beseitigen. Das heißt insbesondere man wird die Rechte die sich interpretativ ergeben vorsorglich ausdrücklich einräumen oder ausschließen. Dadurch lassen sich später Streitigkeiten vermeiden.

Wenn der Erblasser einer Person X das Wohnrecht einräumt, wird man in der Regel davon ausgehen können, das damit auch die Rechte eingeräumt werden sollen, die zur Nutzung des Wohnrechts notwendig sind, also im Zweifel auch ein Wegerecht zur Wohnung. Bei der Gartennutzung ist es hingegen einigermaßen unklar, ob der Erblassers diese einräumen wollte oder nicht.

Ein Wohnrecht ist aber vor allen dann sinnvoll, wenn es auf Teile der Immobilie beschränkt ist, und der Rest von den Erben genutzt werden kann. Ansonsten wäre ein vollumfängliches Nießbrauchsrecht die oft bessere Wahl. Der Unterschied beim Nießbrauch ist, das der Nießbraucher die Immobilie nicht nur selbst oder durch nahe Angehörige nutzen kann, sondern auch Dritten ganz oder teilweise z.B. im Rahmen einer Vermietung überlassen kann.

Man sollte sich auch darüber im Klaren sein, das sowohl das Wohn- als auch das Nießbrauchsrecht erbschaftssteuerpflichtig sind. Da der Wert der Rechte oft sehr hoch ist, kann es u.U zu einer untragbaren Belastung kommen.

Beim Wohnrecht sollte zur Klarstellung auch das Umgangsrecht im Haus und auf dem Grundstück klar definiert werden.

So weiß der Berechtigte auch in welchen Räumen des Hauses genau er wohnen darf, wie er dort hingelangt und sich vielleicht auch mal in den Garten in die Sonne setzen kann, ohen gegen sein Wohrecht zu verstoßen.