Gehören diese Fälle zum Privatrecht oder öffentlichen Recht?

1 Antwort

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Privatrecht ist von der Autonomie der Parteien geprägt. Öffentliches Recht davon, dass öffentlich rechtliche Vorschriften eingehalten und befolgt werden.

In Fall 1 schließlich 2 Parteien einen Kaufvertrag, das ist reines Privatrecht, denn die beiden können frei handeln.

In Fall 2 setzt die Behörde Vorschriften um. Es gibt Vorraussetzungen für eine Baugenehmigung, wenn diese erfüllt sind, so muss die Behörde eine solche erteilen. Also öffentliches Recht.

in Fall 3 handelt zwar eine Behörde, aber sie will einen vertrag mit jemanden aushandeln. Beide Parteien sind also frei in ihrem handeln. Eine öffentliche Behörde handelt also im Rahmen des Privatrechts.

Einen verwaltungsakt, der einen anderen zwingt einen Vertrag einzugehen kann sie natürlich nicht erlassen.

Vielen Dank! Ich hatte oben noch eine eigene Lösung reineditiert. Ich weiß nicht, ob Du diese noch gesehen hattest.

@Lukas

1 stimmt.

2 stimmt das Argument nicht. Die juristische Argumentation wäre:

die streitentscheidende Norm findet sich im BauGB (Vorschrift zur Erteilung der Baugenehmigung). Beim BauBG handelt es sich um öffentliches Recht, daher ...

Alleine auf die handelnden Person abzustellen reicht nicht ( siehe Fall 3)

@AnglerAut

Bei 3 stimmt deine Antwort. Wobei ich den Fall nicht mag, weil die Behörde dann ja einen VA erlassen will, also eine Zwangshandlung erzeugen möchte. Ein solcher VA kann nur auf öffentlichem Recht basieren, aber es gibt dafür keine Grundlage.