Gehaltskürzung bei Nichtvorlage der Krankmeldung bei der Krankenkasse?

7 Antworten

Du hast MEHRFACH 

was wesentliches vergessen!

Es ist, wie Du jetzt merkst, in Deinem eigenen Interesse, das korrekt zu handhaben.

Ja, sie können bei so was kuerzen.. Vielleicht kannst Du es durch ne Zweitschrift vom Arzt noch gerade biegen.

Ist aber nicht gesagt, gerade weil Du nicht nur einmal so schluderig warst.

Versuchs.

Ansonsten akzeptiere es.

Und lern was draus.

Dein Ag kann noch ganz anders reagieren, dann tuts richtig weh.

Ja, sie können bei so was kuerzen.

Das ist hier falsch!

Wenn die Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen wurde, hat er kein Recht, eine Entgeltkürzung vorzunehmen - und als "Strafe" schon einmal gar nicht!

Siehe dazu das Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 7 "Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers" Abs. 1 Nr 1:

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, [...] solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt [...].

Wenn Du Deine Erkrankungen gegenüber dem Arbeitgeber durch die Bescheinigungen nachgewiesen hat, ist er nicht berechtigt, Lohnkürzungen vorzunehmen - als "Strafe" schon einmal gar nicht!

In Deutschland enthält das Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG dazu ein eindeutige Regelung in § 7 "Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers" Abs. 1 Nr 1:

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, [...] solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt [...].

Da Du dem Arbeitgeber die Bescheinigungen aber vorgelegt hast, ist er zur Verweigerung (oder Kürzung) nicht berechtigt!

Ein "Problem" kann es aber geben, über das sich der Arbeitgeber aber mit der Krankenkasse verständigen muss.

Deine Aussage

es kam aber nie zu 6 Wochen am Stück

geht an der Sache vorbei, da es nicht nur um Erkrankungen von "6 Wochen am Stück" geht, sondern auch um mehrere kürzere Erkrankungen aus dem gleichen Grund, die insgesamt die 6-wöchige Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers überschreiten.

Der Arbeitgeber könnte in Deinem Fall also behaupten (müsste dafür aber dann den Nachweis erbringen), es wäre zu mehreren Erkrankungen aus dem gleichen Grund gekommen und dabei seine Lohnfortzahlungspflicht für die Dauer von 6 Wochen überschritten worden, so dass Du Anspruch auf Krankengeld und nicht mehr auf Lohnfortzahlung gehabt hättest, dann könnte es "Ärger" geben.

(Eine Bemerkung nebenbei und zum Schluss: Es ist mir unbegreiflich, wieso man die Zweitschrift mit der Diagnose nicht an die Krankenkasse schickt, womit solche Probleme überhaupt nicht entstehen würden - und "mehrmals vergessen" ist nun wirklich eine haarsträubende "Ausrede"!)

Hallo,

der Arbeitgeber braucht bei Arbeitsunfähigkeit (AU) insgesamt nur für 42 Tage Entgeltfortzahlung zu leisten (§ 3 EFZG). Dies gilt nur, wenn die Arbeitsunfähigkeiten die gleiche Krankheitsursache haben.  Da der Arbeitgeber die Diagnosen nicht vorliegen, fragt er bei der Krankenkasse nach, ob zwischen den AUs ein medizinischer Zusammenhang besteht. Wenn die Krankenkasse dies wegen fehlender AU-Bescheinigungen nicht beantworten kann, stellt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung bei AU zunächst ein, bis die Sache eindeutig geklärt ist.

Auf jeder AU-Bescheinigung steht übrigens ein deutlicher Hinweis "Bei verspäteteter Vorlage droht Krankengeldverlust". Wenn für mehr als 42 Tage ein meditzinischer Zusammenhang besteht, wird die Krankenkasse bei fehlender AU-Bescheinigung rückwirkend kein Krankengeld zahlen.

Gruß

RHW

Ist so.
Weil der Arbeitgeber für dich trotzdem zahlt wenn du krank bist.
Deshalb gibt es den Krankenschein = Geld von der Krankenkasse für deine Fehlstunden.

Ist so.

In diesem Fall aber nicht!

Geld von der Krankenkasse für deine Fehlstunden.

Das gibt es erst nach 6 Wochen wegen ununterbrochener Erkrankung oder mehrerer Erkrankungen aus dem gleichen Grund; bis dahin hat der Arbeitgeber Lohnfortzahlung zu leisten.

So ist die Antwort also Unsinn!

Nein meine Antwort ist korrekt.

Es kann sein das ich falsch informiert bin jedenfalls habe ich in der Buchhaltung gelernt und mir wurde das so beigebracht.