Gehaltsfrist für Arbeitgeber?

4 Antworten

Löhne und Gehälter sind eigentlich grundsätzlich am Ende der Abrechnungsperiode fällig. Da es heute praktisch nur noch monatliche Zahlung gibt, als am jeweils letzten Banktag des Monats.

Alles andere sind bereits Sondervereinbarungen, die ebenfalls der Zustimmung BEIDER Parteien bedürfen.

Ist aus abrechnungstechnischen Problemen keine Zahlung am Ultimo möglich, steht dem Arbeitgeber eine angemessene Abschlagszahlung zu. Er muss seinen Verpflichtungen ja ebenfalls zum Monatswechsel nachkommen. Man kann dem Vermieter schlecht sagen, dass man grundsätzlich 2 Wochen später zahlt.

Dann musst du noch bis morgen warten. Heute ist erst der 14.01. demnach hat dein Arbeitgeber noch Zeit.

ich weiß allerdings das ich zu morgen keins bekomm will jetzt nur wissen was ich morgen zu tun habe. Nicht die Antwort auf meine Frage!!

@dunn1998

Beim Arbeitsgericht Klage einreichen. Das geht jedoch erst ab Montag!

@millilovesyou

Vorher solle der Arbeitgeber ja wohl erst einmal abgemahnt werden, wenn telefonische oder schriftliche Nachfragen kein Ergebnis bringen.

Erst nach einer erfolglosen Abmahnung kann/sollte geklagt werden!!

@Familiengerd

Da muss ich dir widersprechen. Meines Wissens nach ist der Arbeitgeber sofort im Verzug, wenn er die arbeitsvertraglich vereinbarte Zahlungsfrist "bis zum 15. des Folgemonats" nicht einhält. Er muss nicht nochmal abgemahnt werden. Der AN kann sofort nach fruchtlosem Fristablauf Klage einreichen.

@millilovesyou

Streng genommen hat Du Recht, und das "kann" in meinem letzten Satz ist natürlich falsch.

Aber man muss ja nicht gleich am Montag (18.01.) zum Gericht rennen, wenn das Entgelt am Freitag (15.01.) nicht auf dem Konto ist - wäre auch "blöd", wenn es dann am 19.01. gebucht ist.

Der Arbeitgeber kann bei Überschreitung der Zahlungsfrist aber eine Verzugspauschale von 40 € nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 288 "Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden" Abs. 5 Satz 1 geltend machen.

Dieser Anspruch auf die Verzugspauschale lässt sich aber nicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren der 1. Instanz durchsetzen, da das Bundesarbeitsgericht (nicht nachvollziehbar) für diese Verfahren einen Anspruch verneint; es gibt aber untere Instanzen, die - mit berechtigten Gründen - in ihren Urteilen dem nicht folgen.

Wenn der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag ein klar definiertes Zahlungsziel wie z.B. " bis spätestens zum 15. des Folgemonats " genannt hat , so muß das Gehalt auch spätestens am 15. des Folgemonats auf dem Konto des Arbeitnehmers gutgeschrieben sein .

Ansonsten gerät der Arbeitgeber automatisch in Zahlungsverzug , selbst wenn er "nur" nicht rechtzeitig überwiesen hat .

Du könntest zwar dann anteilige Verzugszinsen in bankenüblicher Höhe geltend machen , und ggf. auch Schadenersatz , aber letzteren müßtest Du dann kausal konkret im Detail belegen können .

Ergänzung:

Der Arbeitnehmer kann abei Überschreitung der Zahlungsfrist aber auch eine Verzugspauschale von 40 € nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 288 "Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden" Abs. 5 Satz 1 geltend machen.

Diese Verzugspauschale lässt sich aber nicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren durchsetzen, da das Bundesarbeitsgericht (nicht nachvollziehbar) für diese Verfahren einen Anspruch verneint; es gibt aber untere Instanzen, die - mit berechtigten Gründen - in ihren Urteilen dem nicht folgen.

@Familiengerd

Das mit der allgemeinen "Verzugspauschale von 40 E " für Arbeitnehmer wurde m.W. vor einigen Jahren gekippt . Oder hat sich da zwischenzeitig doch wieder etwas zu Gunsten der Arbeitnehmer geändert ?

Der erste Schritt wäre ja ohnehin erst mal eine Mahnung mit Fristsetzung von ca. 3 Banktagen für die Erfüllung der Zahlungspflicht . In der Fußnote kann man dann ja gleich schon anklingen lassen , sich Verzugszinsen und Schadenersatzforderungen da vorzubehalten nebst rechtlicher Folgeschritte bei ausbleibender Zahlung innerhalb der genannten Frist .

@verreisterNutzer
Das mit der allgemeinen "Verzugspauschale von 40 E " für Arbeitnehmer wurde m.W. vor einigen Jahren gekippt .

Nein, die Verzugspauschale wurde nicht für Arbeitnehmer gekippt, sie kann allerdings nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG vom 25. 09. 2018, Az: 8 AZR 26/18 i, arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden, weil nach dem Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 12 a "Kostentragungspflicht" Abs. 1 Satz 1 in der 1. Instanz außergerichtliche Kosten nicht gegenüber der anderen Partei geltend gemacht werden können:

Zwar findet § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.

(Quelle: https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&pm_nummer=0046/18 )

@Familiengerd

Von daher dann halt besser mit realen Verzugszinsen und tatsächlich entstandenem Schaden für jede Fehlabbuchung realer Art argmentieren , statt eine wackelige Pauschale in der Rechtsprechung berechnen zu wollen .

@verreisterNutzer

Ohnehin wäre die Verzugspauschale mit Verzugszinsen und sonstigem Verzugsschaden zu verrechnen.

Ich hab mein Gehalt schon am 28.12 bekommen! Ach Stopp! Das war ja für Dezember

wenn du den 15. als Auszahlungstermin hast, dann warte den 15. doch mal ab...

wann hat der denn sonst überwiesen? Oder bist du neu??

Eher mein Vertag läuft zu Ende des Monats aus und habe schon gesagt das ich nicht verlängere. Bin jetzt seit Weihnachten im Urlaub.