Gehaltsänderung bei Arbeitsplatzwechsel innerhalb der selben Zeitarbeitsfirma?

3 Antworten

Ja das ist möglich. Nur darf der Lohn nicht geringer als im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Er hat für eine bestimmte Tätigkeit im Entleihbetrieb einen bestimmten Lohn erhalten und wenn es für eine andere Tätigkeit weniger Geld gibt, dann ist das rechtens, denn der Lohn ist nicht an die Firma gebunden sondern der Enleihbetrieb entscheidet was er für bestimmte Tätigkeiten zahlt.

Das kommt darauf an, ob er vorher übertariflich verdient hat.

Er verdient das, was im Vertrag steht - das wird meistens die Entgeltgruppe sein (Helfer, Fachhelfer, Facharbeiter usw usf). Die erhaltenen außertariflichen Zulagen und etwaige Branchenzuschläge entfallen bei einem neuen Einsatz, sofern nicht verhandelt.

Sollte der Unterschied groß sein, kann er sich problemlos bei einem anderen Dienstleister bewerben. Aktuell ist der Bedarf so groß, dass sich die meisten Bewerber ihren Lohn bei Dienstleistern aussuchen können. Wir zahlen aktuell 14,20€ (also 9,49€ + 4,71€ freiwillige Zulage) für völlig ungelernte Kräfte zum Start, weil wir kein vernünftiges und mobiles Personal mehr erhalten. Ich würde pokern und mich umsehen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Kommt drauf an was er im Vertrag stehen hat. Weniger als das darf der Arbeitgeber nicht zahlen. Natürlich kann es sein, dass dein Mann einen Bonus verliert den er bei vorherigen Arbeitger bekommen hat.

Jein. Es kommt darauf an, ob der Verleihbetrieb tarifgebunden ist und ob es sich um Arbeitnehmerüberlassung oder Werkvertrag handelt. Bei einem Werkvertrag sieht die Welt ganz anders aus. Unternehmer holen sich in diesem Fall keine Mitarbeiter ins Haus, um Auftragsspitzen abzufedern - bei einem Werkvertrag vergeben Unternehmer einen kompletten Produktionsschritt. Ein Subunternehmer übernimmt dann etwa das Be- und Entladen der LKW. Für dieses „Werk“ bekommt der Subunternehmer einen festgelegten Betrag. Unter welchen Bedingungen er wiederum dafür Arbeitskräfte einstellt, wie viele Stunden diese für welchen Lohn arbeiten müssen und wie mit Überstunden umgegangen wird, liegt im Ermessen des Subunternehmers.