Gefälligkeitsgeschäft = Rechtsgeschäft = Vertrag?

2 Antworten

Der Unterschied zwischen einem Rechtsgeschäft und einem Gefälligkeitsverhältnis ist der sogenannte "Rechtsbindungswille". 

Der Rechtsbindungswille ist der Wille des Erklärenden einer WE, sich rechtlich zu binden und auf diese Weise eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. 

Bei einem Rechtsgeschäft ist der Rechtsbindungswille notwenig, dass ein wirksamer Vertrag zustande kommen kann.

Bei einem Gefälligkeitsverhältnis fehlt eben dieser Rechtsbindungswille. 

Das hat mit der Haftung und eventuellen Schadensersatzansprüchen zu tun. Wenn der Rechtsbindungswille fehlt (wie eben bei einem Gefälligkeitsverhältnis), ist es nur möglich, über deliktische Vergehen Schadensersatz fordern zu können.

Wenn der Rechtsbindungswille allerdings vorhanden ist (Rechtsgeschäft), ist es neben der deliktischen Haftung zudem möglich Schadensersatz aufgrund des Vertrages zu erlangen.

Hier hast das alles nochmal etwas genauer und detaillierter erklärt:

http://www.juraindividuell.de/artikel/gefaelligkeitsverhaeltnis-oder-rechtsgeschaeft-haftung-in-gefaelligkeitsverhaeltnissen/

Hoffe, dass ich es gut verständlich erklären konnte:-)

Sehr gut :D

Beispiel für ein Gefälligkeitsverhältnis ist zum Beispiel, wenn du als Fahrer einen Anhalter unentgeltlich mitnimmst. Hierbei entsteht kein Vertrag, sondern du machst es aus Gefälligkeit. Dabei haftest du nur, wenn du ein Delikt begehst und der Anhalter dadurch zu Schaden kommt. Wenn du ihn eigentlich von A nach B fahren solltest, ihn aber schon vorzeitig wieder aus dem Wagen bittest, hat er keinerlei Ansprüche dir gegenüber auf Erfüllung, da eben kein Vertrag besteht.

Wenn du allerdings als Fahrer von dem Anhalter Geld verlangst, zum Beispiel 5€ für die entsprechende Strecke, ist ein Werkvertrag zwischen euch zustande gekommen (Rechtsgeschäft) und du bist zudem verpflichtet, dich an das abgemachte ("Du fährst ihn von A nach B") zu halten. Wenn du dies nicht machst, kann er dich deswegen auf Schadensersatz verklagen oder Erfüllung beanspruchen.


Hoffe, dass es mit dem Beispiel noch verständlicher wird:-) 

Schau Dir doch mal die Definition von Rechtsgeschäft an:

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgesch%C3%A4ft

Es muß mindestens eine Willenserklärung vorliegen. Willenserklärung ist dabei nicht jede beliebige Lebensäußerung, was ja wohl klar sein dürfte ("Ich will jetzt unter die Dusche gehen", "Ich will ein Bier sonst streik ich hier" sind da plastische Beispiele für Wollenserklärungen ohne Rechtsbindungswillen). Das gilt dann auch für das von Dir gebildete Beispiel.

Danke!