Gedriftet, Strafe?

4 Antworten

Es kommt darauf an, ob du als (alleiniger) Halter des Fahrzeuges eingetragen bist oder als Fahrer. Die Polizei kann das anhand des Kennzeichens überprüfen - kommt es zu einer Strafe, werden sie sich zunächst an den Halter des Fahrzeuges wenden. Wenn der aber nachweisen kann, dass nicht er, sondern jemand anderes gefahren ist, geht die Strafe auf dich über.

Im StVO steht nichts explizit darüber, dass Driften an sich verboten ist. Allerdings gibt es den Paragraphen §29 StVO, der die übermäßige Straßenbenutzung behandelt - und darunter könnte eventuell das Driften fallen. Kleinliche Polizisten werden bei schwarzen Streifen auf der Straße, die durch das Driften entstanden sind, eventuell ein Bußgeld für die Entfernung selbiger erheben.

Die Strafen fallen unterschiedlich aus. In etwa kannst du mit einem Bußgeld von 20 - 60 € rechnen.

20-60€ insgesamt oder kommt da dann auch noch die Reinigung hinzu?

@MehmetSamar

Genau weiß ich es nicht. Wenn sie dir aber die Reinigung ankreiden wollen, müssen sie nachweisen können, dass die wirklich von dir stammen. Das wird schwer.

Hab' mal von einem Fall gelesen, der insgesamt mit 30€ Bußgeld davon gekommen ist, ohne Reinigung. Meistens berechnen sie das auch nur, wenn auf einem Parkplatz gedriftet wurde und dadurch die Parkmarkierungen beschädigt wurden.

@MehmetSamar

da kann dann auch noch eine rechnung für die reinigung dazu kommen. und das wird auf jeden fall wesentlich mehr

Der halter des fahrzeuges wird entsprechend ggf. einen brief bekommen mit der entsprechenden Anschuldigung und den zur verfügung stehenden beweisen. (zeugen)

Entsprechend kann von da an der halter dagegen vorgehen und das würde drauf hinauslaufen das ein gericht das zu entscheiden hat etc.

Mögliche verstösse wurden ja schon aufgeführt.

Ja, das Kennzeichen reicht aus...

An Straftaten ist erfüllt:

Ggfs je nach Situation:

1.Gefährliches Eingreifen in den Straßenverkehr (§ 315 c StGB)

-"und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

2.Übermäßige Straßenbenutzung (§29 StVO)

3.Lärmbelästigung

Nein, da der Fahere jetzt nicht mehr zu identifizieren ist.

Auch wenn mein Kennzeichen bekannt ist?

@MehmetSamar

Wenn es zu diesem Zeitpunkt mehreren deiner Freunde erlaubt war das Auto zu benutzen, kannst du gar nicht beantworten wer das gewesen sein könnte. Es kann dir aber (zumindest im Wiederholungsfall) das führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden.

@ThadMiller

Dann könnten sie aber ggf.ermittlungen einleiten. Und er bräuchte ggf. Ein entsprechendes alibi.

@ThadMiller

Dann müssten all seine Freunde als Fahrer bei der Versicherung eingetragen sein, damit es für sie erlaubt ist, das Auto zu benutzen. Und den Papierkram tut sich doch kein Mensch an.

Wenn das Kennzeichen bekannt ist, kann er durchaus ermittelt werden. Wenn's blöd läuft, haben die Anwohner auch ein ungefähres Bild von dem Fahrer erhalten und könnten ihn beschreiben.

@FouLou

@FouLou

Die Schuld muss bewiesen werden, nicht die Unschuld.

@ThadMiller

Die Schuld bekommen sie aber schnell bewiesen, wenn er nicht nachweisen kann, dass er nicht da war.

@Istriche

"Dann müssten all seine Freunde als Fahrer bei der Versicherung eingetragen sein, damit es für sie erlaubt ist, das Auto zu benutzen."

Keine Ahnung was du für ne (Spar)Versicherung hast. Ist bei den meisten Menschen nicht so.

"Wenn das Kennzeichen bekannt ist, kann er durchaus ermittelt werden."

Ja klar kann der Halter ermittelt werden.

@Istriche

So so, wie denn?

@ThadMiller

"Wenn es zu diesem Zeitpunkt mehreren deiner Freunde erlaubt war das Auto zu benutzen, kannst du gar nicht beantworten wer das gewesen sein könnte."

dann könnten die polizisten aber auf die ganz dumme idee kommen sich bei der versicherung zu erkundigen wer denn damit fahren durfte.

die versicherung wird das dann prüfen und vllt darin sogar eine vermietung sehen. das wird dann schon recht teuer von der versicherung her

vllt hat das ja auch einer gefilmt bevor er die polizei rief und stellt das video da dann gern zur verfügung für die ermittlungen

@ThadMiller

Wenn nicht nacheisbar ist, wr gefahren ist, bekommt der Halter die Fahrtenbuchauflage, nicht der Fahrer, der nicht ermittelt wurde. Mal mit Logik versuchen. 

Der Halter ist immer ermittelbar, der ist ja mit dem Kennzeichen verknüpft. Wenn er den Fahrer nicht nennt, kann er die Auflage bekommen.

@martinzuhause

Nochmal:
Keine Ahnung was du für ne (Spar)Versicherung hast. Ist bei den meisten Menschen nicht so.

"vllt hat das ja auch einer gefilmt bevor er die polizei rief und stellt
das video da dann gern zur verfügung für die ermittlungen"

Absolut Unzulässig