Gebrauchte Konsole defekt geliefert! - Rückgabe möglich?

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Wer etwas verspricht, muss sich auch daran halten. Und wenn nicht, kann es teuer werden. Mit dem häufig verwendeten Zusatz "keine Gewährleistung" versuchen viele Privat-Verkäufer auf eBay ihren Kopf aus der Haftungs-Schlinge zu ziehen. Doch nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass dies so einfach nicht geht. Grund des Streits war ein "schönes Wanderboot", dass sich jedoch bei genauerem Hinsehen als vermodertes Wrack entpuppte.
"Verkauf von privat an privat unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung." Sätze wie diese finden sich zu Hauf in vielen eBay-Auktionen von privaten Verkäufern. Doch trotz solcher Formulierungen muss auch ein privater Verkäufer dafür haften, dass die von ihm verkaufte Ware hält, was er in seiner Angebotsbeschreibung verspricht. Das hat am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Aktenzeichen: VIII ZR 96/12).
Vermodertes Motorboot
Anlass für diese Entscheidung war ein Streit um ein Motorboot. Eine Frau hatte auf eBay ein älteres Motorkajütboot mit Bootsanhänger für 2510 Euro ersteigert. Der Holzrumpf des Bootes war jedoch durch Schimmelbefall marode, undicht und damit nicht mehr seetauglich. Damit war das Boot für die Käuferin unbrauchbar. Das wurde auch durch einen von der Kundin konsultierten Gutachter bestätigt, der die Kosten für einen Reparatur auf 15.000 Euro schätzte.
Die Käuferin erklärte darauf hin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte ihr Geld zurück. Der private Verkäufer aus Berlin erklärte, die Mängel nicht gekannt zu haben und berief sich zudem darauf, dass er in der Angebotsbeschreibung und auch in dem später unterzeichneten Kaufvertrag explizit die Gewährleistung ausgeschlossen hatte. Später verweigerte er die Rückabwicklung mit der Begründung, die Käuferin hätte ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben.
Versprochene Eigenschaft darf nicht fehlen
Der BGH entschied zu Gunsten des Käufers, denn der Verkäufer hatte das Boot in seiner Beschreibung unter anderem mit dem Satz "Man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen" als fahrtüchtig beschrieben. Durch den Schimmelbefall fehlte dem Boot aber genau diese versprochene Eigenschaft. Auch der erklärte Ausschluss jeglicher Gewährleistung entbindet laut dem BGH-Urteil den privaten Verkäufer nicht von der Haftung, wenn er eine Eigenschaft in der Artikelbeschreibung zugesichert hat.
Verkäufer muss nachbessern dürfen
Die mangelnde Gelegenheit zur Nachbesserung war für den BGH kein Grund, im Sinne des Verkäufers zu entscheiden. Dennoch erläuterte das Gericht in der Urteilsbegründung, dass ein Käufer bei einer Mängelrüge dem Verkäufer zunächst grundsätzlich die Chance zur Nachbesserung geben muss. Der BGH verwies den Fall damit zur Neuverhandlung zurück an das Landgericht Berlin.
Was bedeutet das in der Praxis?
Das Urteil bedeutet in der Praxis, dass auch private Verkäufer über die Eigenschaft der von ihnen zum Verkauf angebotenen Waren wahre und vollständige Angaben machen müssen. Wer ein gebrauchtes Auto verkauft, darf weder Schäden und Mängel verschweigen, noch darf er beispielsweise falsche Angaben zum Kilometerstand oder der Anzahl der Vorbesitzer machen.
Macht er dennoch falsche Angaben, dann ist ein in der Angebotsbeschreibung formulierter Ausschluss der Gewährleistung unwirksam. Er muss die Schäden auf seine Kosten beseitigen oder das Auto gegen Erstattung des Kaufpreises zurück nehmen. Sind dem Verkäufer die Mängel bekannt und verschweigt er sie absichtlich, kann sogar ein Strafverfahren wegen arglistiger Täuschung drohen.

Quelle: t online

Also ich würde mich da an deiner Stelle beschweren und das Geld zurückverlangen.

LG

Habe ich bereits gemacht nur der Verkäufer zeigt sich komplett uneinsichtig.

@Mafiagerman7701

Ich bin zwar nicht bei eBay, aber wenn es geht dann melde es.

Dazu müsste man erstmal das Angebot kennen, was er da reingeschrieben hat. In so einem Fall fragt man dann auch nicht freundlich nach einer Rücknahme, sondern fordert sie energisch. Wie hast Du bezahlt?

Per Überweisung zufälligerweise die einzigste Möglichkeit die Angeboten wurde (Ist ja auch die einzigste ohne Käuferschutz ^^)

@Mafiagerman7701

Da bringt eine Falleröffnung nicht viel, da kein Käuferschutz. Mache es trotzdem. Dann schreibst Du ihm, dass Du, wenn er nicht sofort der Rücknahme zustimmt und die Rücktransportkosten übernimmt, am Montag eine Anzeige wegen Warenbetrugs stellen wirst.  Dann bewertest Du rot, und vergibst in allen Kriterien nur einen Punkt. Aber warte erstmal vor der Bewertung seine Antwort ab.

@dresanne

Einen Warenbetrug muss man beweisen können! Nur weil das Gut nicht funktioniert ist das noch kein Betrug sondern es muss festgestellt werden wo die Beschädigung stattgefunden hat. Nehmen wir mal an das die Beschädigung beim VK stattgefunden hat dann wäre das hier auch noch kein Betrug sondern "nur" ein Sachmangel den ver VK zu beheben hat. Ich wäre hier vorsichtig mit der Empfehlung eine Anzeige zu machen das kann ganz schnell und böse nach hinten losgehen.

@HansderVader

Oftmals hilft alleine die Androhung einer Anzeige, damit der Verkäufer in die Spur kommt. Der Verkäufer ist ja nicht bereit, diesen "Sachmangel" zu beheben, wie Du vielleicht gelesen hast. Du kannst mir schon glauben, dass ich weiß, was ich schreibe.

@dresanne

Das glaube ich Dir und das das bei dem einen oder anderen wrikt . unbestritten. ich habe nur die rechtlich seite dargestellt damit der FG ein genaues Bild über die Situation hat. Bei mir würdest Du damit gegen die Wand laufen aber das wäre hier OT

Wenn der Mangel nicht in der beschreiBung vorkam, dann hast du das Recht auf Widerspruch