geblitzt worden jetzt sind 3 Monate vorbei also verjährt oder doch nicht?

7 Antworten

Verjährt ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit dann, wenn seit dem Tag der Tat (bzw. seit der letzten verjährungsunterbrechenden Maßnahme) drei Monate vergangen sind, ohne dass es zu einer (weiteren) verjährungsunterbrechenden Maßnahme kam. War die letzte verjährungsunterbrechende Maßnahme der Erlass eines Bußgeldbescheides, dann müssen bis zum Eintritt der Verjährung sogar 6 Monate ohne eine weitere verjährungsunterbrechende Maßnahme vergehen, bevor die Tat verjährt.

Die verjährungsunterbrechenden Maßnahmen sind in § 33 OWiG abschließend aufgezählt, hier ein Link dorthin:

http://dejure.org/gesetze/OWiG/33.html

Eine der häufigsten verjährungsunterbrechenden Maßnahmen ist die Anordnung einer Anhörung. Bereits diese Anordnung (nicht erst der Ausdruck oder gar die Zustellung des Anhörungsbogens) unterbricht die Verjährung und lässt sie erneut beginnen.

So dürfte es wohl auch vorliegend sein. Die Anordnung der Anhörung wird noch innerhalb der Verjährungsfrist ergangen sein. Herausbekommen kann man das aber nur durch Akteneinsicht bei der Bußgeldstelle.

Verjährungsunterbrechende Maßnahmen wirken übrigens nur gegen denjenigen, gegen den sie ergriffen werden. Wird zum Beispiel der Sohn des Halters eines Kfz geblitzt, dann aber fälschlicherweise eine Anhörung des Halters angeordnet, dann läuft die Verjährungsfrist des Sohnes weiter ...

Hi, 3 http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=2599 und 2 Wochen sind angemessen. Siehe Link. Gruß Osmond Was sind verjährungsunterbrechende Handlungen?

Zuerst ein paar Worte zum Prinzip: Nach einem Verstoß "läuft" die Verfolgungsverjährungsfrist. Innerhalb dieser Frist muß die Behörde nach Maßgabe von § 33 OwiG reagieren, d.h. Maßnahmen ergreifen. Erfolgt dies rechtzeitig bzw. fristgerecht wird der Ablauf der Verjährung unterbrochen und beginnt von vorn.

Wird z.B. innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist die Versendung eines Anhörungsbogens an einen "Betroffenen" behördenintern (!) angeordnet wird die Frist unterbrochen. Der Verfolgungsbehörde verbleiben nun mindestens 3 Monate um einen Bußgeldbescheid gegenüber dem "Betroffenen" zu erlassen.

Die häufigsten Unterbrechungshandlungen sind die Versendung eines Anhörungsbogens (EDV = ohne Unterschrift) an einen Betroffenen, dem ein Verstoß zur Last gelegt wird, sowie der Erlass eines Bußgeldbescheides gegen einen Betroffenen. Stichwort: Bußgeldbescheid :-)

Sofern ein Bußgeldbescheid innerhalb von 2 Wochen nach dem behördeninternen "Erlass" zugesendet wird, ist das Erlassdatum (quasi rückwirkend) fristunterbrechend, ansonsten wirkt das Zustelldatum als fristunterbrechend (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OwiG). Im Klartext: Innerhalb von drei Monaten muss der Bußgeldbescheid (gegen den Betroffenen) erlassen und dabei innerhalb von zwei Wochen zugestellt werden. Nach dem Erlass beträgt die Verjährungsfrist neue 6 Monate (ab Erlassdatum).

Hieraus ergibt sich quasi eine "Wartezeit" von 3 Monaten und zwei Wochen, um einigermaßen klar sagen zu können, ob nun nach einem Verkehrsverstoß Verjährung eingetreten ist oder nicht ("relative Sicherheit"). Genaues ergäbe sich allerdings nur bei einem Blick in die Ermittlungsakte (Rechtsanwalt).

Für die eiligen zählt nur der letzte Absatz...

Zitiert aus Verkehrsportal.de: "Der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren fragt sich oftmals, ob in seinem konkreten Fall nicht bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dies gilt umsomehr, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Dreimonatsfrist für die Verfolgungsverjährung, die sich aus § 26 Absatz 3 StVG ergibt, bereits abgelaufen sein könnte. Dabei wird aber meist zu schematisch von einer "bombenfesten" und durch nichts zu erschütternden Dreimonatsfrist ausgegangen. So kommt die Hoffnung auf eine inzwischen eingetretene Verfolgungsverjährung bereits dann auf, wenn zwischen der Tathandlung und dem Zugang des Anhörungsbogens bei dem Betroffenen eine Zeitspanne von mehr als drei Monaten liegt."

"Selbst wenn zwischen einer Tat (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung) und dem Zugang des Anhörungsbogens bei dem Betroffenen mehr als drei Monate vergangen sind, kann man nicht einfach davon ausgehen, dass die Tat bereits verjährt ist. "

Nein. Wenn der Anhörungsbogen noch innerhalb von 3 Monaten ab Tattag erstellt wurde dann wurde die Verjährungsfrist dadurch unterbrochen.

Die Bußgeldbehörde hat jetzt wieder 3 Monate Zeit um einen Bußgeldbescheid zu erlassen, auch dann wenn Du das Schreiben nicht beantwortest.

Nicht verjährt. Sie werden einen Grund haben/finden der die Frist unterbricht bzw. verlängert.