Gebäudeversicherung nicht im Mietvertrag, aber auf der NK-Abrechnung?
Wir haben letzte Woche unsere zweite NK-Abrechnung bekommen. Auf dieser ist der Posten Gebäudeversicherung mit 290 € angegeben. Weder im Mietvertrag noch auf der ersten NK-Abrechnung ist dieser Punkt aufgeführt. Bei einem Gespräch mit dem Vermieter sagte dieser, dass die Nachzahlung im ersten Jahr so hoch war, dass er die Gebäudeversicherung auf der ersten NK-Abrechnung einfach weggelassen habe. Jetzt besteht er auf die aktuelle Zahlung, da er die Gebäudeversicherung ja umlegen dürfe.
Im Mietvertrag steht "Neben der Miete trägt der Mieter die Betriebskosten i.S.d. Betriebskostenverordnung (Betr.KV s. Anlage 1)"
Wir haben aber keine Anlage zu unserem Mietvertrag erhalten.
Generell habe ich ja nichts gegen die Umlage von den Kosten. Allerdings war das bei Unterzeichnung des Vertrages nicht die Rede, im Mietvertrag ist nichts angegeben und in der ersten NK-Abrechnung steht auch nichts.
Müssen wir die Gebäudeversicherung nun zahlen?
Oder erst (in Zukunft), wenn ein neuer Mietvertrag gemacht wurde, der alle entsprechenden Kosten beinhaltet?
6 Antworten
Dann ist sie nicht umlegbar.
Außer im Mietvertrag steht noch der Verweis auf § 2 der Betriebskostenverordnung.
Es kann aber auch sein das nur Sach- und Haftpflichtversicherungen im Vertrag steht. Das beinhaltet u. a. die Gebäudeversicherung.
Frage ist jetzt da. Irgendetwas ging bei Hochladen schief.
Ich hatte solche Kosten in den bisherigen Mietverhältnissen nicht. Hielt es daher auch nicht für nötig, in die Betr.KV reinzuschauen.
In der ersten NK-Abrechnung stand da auch nichts von. Genauso die Satellitenschüssel am Haus, für die er in der zweiten Abrechnung 60€ haben möchte.
Oder Zahlungserinnerungen anstatt einer Rechnung als Nachweis vorzulegen.
Wenn Du solche NK in den vorherigen Mietverhältnissen nicht hattest, hast Du einfach Glück, einen unklugen Vermieter gehabt oder die Kaltmiete war entsprechend hoch.
Vereinbarte NK kann der Vermieter auch umlegen/abrechnen wenn er sie zuvor vergessen hat.
Nachweise muß der Vermieter nur auf Verlangen vorlegen.
Hier mal § 2 der Betriebskostenverordnung
Wenn auf § 2 BetrKV im Mietvertrag hingewiesen wird, dann muss man die einzelnen Posten nicht aufführen.
MfG
johnnymcmuff
Das habe ich schon öfter gelesen. Ich habe zitiert, was im Mietvertrag steht. Betriebskosten i.S.d. Betriebskostenverordnung.
Das hat mit dem Mietvertrag nichts zu tun! Das sind normale NK-Kosten
Das sind normale NK-Kosten
....deren Umlage im Mietvertrag vereinbart sein muss.
Da steht immer + NK!
Wo steht das immer?
Inhalt der Fragestellung:
Im Mietvertrag steht "Neben der Miete trägt der Mieter die Betriebskosten i.S.d. Betriebskostenverordnung (Betr.KV s. Anlage 1)"
Natürlich hat das was mit dem Mietvertrag zu tun. Dort muß nämlich vereinbart das und welche NK der Mieter zahlen soll.
Gebäudeversicherung gehört zu den umlagefähigen Nebenkosten. Der HInweis auf die Betriebskostenverordnung reicht dazu aus.
Satellitenschüssel: Hierzu steht in der Betriebskostenverordnung
a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,
60 € für die Satellitenanlage: Gibt es Belege für Betriebsstrom (ist normalerweise schon im Allgemeinstrom), Prüfung und Einstellung?
Wenn nicht, ist allenfalls die Frage, ob die SAT-Anlage evtl. nicht zum Haus gehört, was aber eher ungewöhnlich ist. Sprich mit Deinem Vermieter und frage ihn dazu. Erkläre ihm, dass Du schon bereit bist, die Versicherungsprämien zu bezahlen, aber Du möchtest dazu gerne die Rechnung sehen und er soll Dir bitte erklären, wie es sich mit der SAT-Anlage verhält.
Die Beschaffung einer Satellitenanlage durch den Eigentümer ist seine Sache. Schafft er es, mietvertraglich eine Nutzungsgebühr zu vereinbaren, ist das auch ok. Unter Hinweis auf die BK-V eine Nutzungsgebühr zu erheben geht nur, wenn der eine solche an dritte zahlt und in diesem Fall gäbe es Belege.
Was die Versicherung angeht: gut, dann ist das so.
Danke.
Die Satellitenschüssel ist kein Gemeinschaftsgut. Wir wohnen in einem EFH zur Miete. Da befindet sich eine ganz normale Schüssel am Haus für ein TV-Gerät. Beim Einzug sagten wir, dass wir die Schüssel nicht brauchen, da wir Kabelfernsehen bestellt haben. Und trotzdem sollen wir für die nicht angeschlossene/genutzte Schüssel zahlen? So ganz plötzlich mal im 2. Jahr. Da wird kein Strom verbraucht, bzw zahle ich den Strom, den sie verbrauchen würde, selber an den Stromanbieter.
Kann der Vermieter verlangen, dass ich eine Zahlungserinnerung ohne vorliegende Rechnung als Nachweis akzeptiere? Darin steht schließlich nicht, was gemacht wurde (vom Schornsteinfeger).
Genauso habe ich bei einer Rechnung nur Seite 2 vorliegen, mit einer Position in Höhe von 10€ und dem Gesamtbetrag von fast 50€.
Der Abrechnung muß der Vermieter keine Rechnungen beilegen. Diese kannst Du aber auf Verlangen bei ihm einsehen.
Bei einem Einfamilienhaus, das ihr komplett gemietet habt, ist die Benutzungsgebühr für die Satellitenantenne gerade so, als wenn der Vermieter eine Benutzungsgebühr für das Öffnen und Schließen der Wasserhähne verlangen würde.
Hier gehört die vorhandene, also mitgemietete Satellitenantenne zur ganz normalen Ausstattung des Hauses, die vermieterseits auch funktionsfähig zu halten ist, auch wenn ihr sie nicht nutzt.
Teilt ihm hierzu mit, dass ihr nicht bereit seid, dafür zu zahlen und er könne sie gerne auch abbauen, da ihr sie nicht benötigt. Holt Euch die Betriebskostenverordnung aus dem Internet und zeigt ihm den entsprechenden Abschnitt.
Achtung: Das alles gilt, sofern nicht die Nutzungsgebühr eigens im Mietvertrag vereinbart wurde.
Zu den Belegen: Alles, was Euch an Belegen fehlt, könnt ihr beim Vermieter noch einsehen oder Euch Kopien gegen Bezahlung schicken lassen. Hat er vom Kaminkehrer die Rechnung nicht mehr, wird sie dieser problemlos nochmal schicken, wenn er sie dort anfordert.
Sie zahlen für das, was der Vermieter gemäß Mietvertrag Ihnen zur Verfügung stellt.
Dazu gehört auch der marginale Strom für den Satbetrieb.
Die Schornsteinfegerrechnung können Sie sich vollständig zeigen lassen; wobei € 50 Gesamtkehrgebühren gering bemessen scheinen.
Seit wann ist der vom Vermieter genehmigte Kabelanschluß durch Sie genutzt?
... also, wir Vermieter haben ja alle Kosten und Lasten des Grundstücks, auch die nicht umlagefähigen, in eine Abrechnung einzustellen, so jedenfalls die Gerichte hier bei uns und auch der BGH. Somit ist diese Abrechnung wohl ordnungsgemäß, die vorherige dagegen nicht! ... wir Vermieter dürfen auch Kosten und Lasten weglassen (also selber tragen), denn dies ist nicht unzulässig.
... und ob die Gebäudeversicherung im Mietvertrag abgehandelt wurde, ist doch nicht wichtig, wichtig ist, ob es den Hinweis auf die BetrKV gibt und diesen gibt es, so jedenfalls die Frage. Viel Glück.
Danke, dass das soweit in Ordnung geht mit der Versicherung, hat sich geklärt. Andere Angaben über Wasser, Heizung, Schornsteinfeger und Versicherung hinaus sind nicht angegeben. Kopien der Rechnungen sind auch unvollständig, auch nicht zur Einsicht vorhanden. Teilweise nur Zahlbelege von der Bank.
Wir sollen jetzt eine neue Abrechnung erhalten. Bin mal gespannt.
... es handelt sich bei dem Mietgegenstand um ein EFH, wie ich gerade sehe, da gibt es aber doch eigentlich nichts zu verteilen, weil es nichts zu verteilen gibt. Vielleicht hat der Vermieter schlichtweg einen falschen Mietvertrag genommen???
... siehe ggf.:
Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)§ 40 Lastenberechnung(1) Die Belastung des Eigentümers eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung oder des Inhabers eines eigengenutzten eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts wird durch eine Berechnung (Lastenberechnung) ermittelt.
... ich gehe davon aus, daß dieses Ding nicht außer Betrieb gesetzt wurde.
OK, aber dieser Hinweis genügt. Es ist einem Mieter zuzumuten sich über den Inhalt selbst zu informieren.