GdB 50% durch psychische Krankheit bei Bewerbung erwähnen?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Du musst Deine Beeinträchtigung überhaupt nicht erwähnen. Und ich würde dies im Bewerbungsschreiben auch grundsätzlich nicht erwähnen. Meine Erfahrung hat mich gelehrt, dass es besser ist dies erst später zu erklären - z.B. im letzten Drittel des persönlichen Vorstellungsgespräches - wenn es richtig gut läuft und ich schon überzeugt habe - und mein Gesprächspartner "merkt" - da sitzt mir eine ganz "normale" gesunde Person gegenüber. Für viele bedeutet 50% GdB - Du bist auch nur 50 % leistungsfähig ( vielleicht leicht überzogen ).

Du kannst sogar Deinen GdB ganz unerwähnt lassen:

Und eine derartige Frage ist auch im Bewerbungsgespräch nicht zulässig.

https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/kuendigung/themen/beitrag/ansicht/kuendigung/die-10-wichtigsten-fragen-zur-probezeit/details/anzeige/

Probezeit und Schwerbehinderung

Genauso wie das Kündigungsschutzgesetz gilt auch der besondere Kündigungsschutz erst nach dem Ablauf von sechs Monaten. In den ersten sechs Monaten ist eine Kündigung auch ohne Zustimmung des Integrationsamts möglich.

Wer fürchtet, wegen seines Status als schwerbehinderter Mensch benachteiligt zu werden, sollte seine Schwerbehinderteneigenschaft deshalb erst nach Ablauf des halben Jahres offenbaren.

Besteht denn eine Verpflichtung, die Schwerbehinderung anzugeben?

Nein, verpflichtet ist man nicht. Man kann allerdings Ansprüche wegen einer etwaigen Diskriminierung des Arbeitgebers nur geltend machen, wenn man dem Arbeitgeber gegenüber seine Schwerbehinderung klar angibt. Weiß der Arbeitgeber nichts davon, kann er den Bewerber – eigentlich logisch – auch nicht diskriminieren. 

Aus Zusatzurlaub und verbesserten bestehen,also im Nachhinein die Behinderung offen legen kann u.U,. dazu führen, das gekündigt wird, weil der Arbeitgeber sich getäuscht fühlt.

Der beste Zeitpunkt: Wenn das Bewerbungsgespräch positiv verlaufen ist.

Wenn in einem Bewerbungsbogen direkt nach dem GdB gefragt wird, kannst du die Beantwortung nicht verweigern. Eine Falschaussage kann auch NACH der Probezeit noch als Kündigungsgrund dienen.

Jedenfalls nicht mit %, denn der Grad Behinderung beträgt nicht 50 %

Du kannst ihn angeben, musst es jedoch nicht. Wenn du die Karten offen auf den Tisch legen willst, kannst du ggf. auch bis zum Vorstellungsgespräch warten.