GbR und Kleingewerbe gleichzeitig? Umsatzsteuer?

3 Antworten

Da gehen mal wieder die Begriffe durcheinander und damit wird es unübersichtlich.

Versuchen wir Übersicht herzustellen.

  1. Dein Vorjahresumsatz war unter 17.500,- Damit bist Du Kleinunternehmer udn Umsatzsteuer wird nicht erhoben (das ist keine Steuerbefreiung, man braucht nur keine Steuer zu zahlen).

  2. Nun gründet ihr eine GbR. Kein Problem.

  3. Diese GbR ist selbst Unternehmerin. Dort gelten die gleichen Regeln. Wenn die im Vorjahr weniger als 17.500,- Umsatz = Einnahmen (nciht verdienst=Gewinn) hat, it die GbR auch Kleinunternehmerin und die Umsatzsteuer wird nciht erhoben. Im ersten Jahr muss zur Feststellung der Grenze auf das Jahr hochgerechnet werden.

  4. "Ich bei einem Gesamteinkommen" ist Quatsch. Einmal geht es nciht um Einkommen sondern um Einnahmen udn zum anderen hast Du mit Deinem Unternehmen einnahmen udn zweitens die GbR mit ihrem Unternehmen.

  5. Die Einkünfte, also Dein Gewinn und Dein Anteil am Gewinn der GbR interessieren nur in der Einkommensteuer.

Also Beispiele:

Du machst mit Deinem Betrieb in 2014 15.000,- Umsatz, dann bist Du auch in 2015 Kleinunternehmer.

Die GbR startet am 1. 11. 2014 und erzielt Einnahmen von 3.000,- Euro (ihr hattet geschätzt nur 2.000,- zu erzielen udn daher ohne Umsatzsteuer abgerechnet. 3.000,-/2*12 = 18.000,-, das sind mehr als 17.500,-, also ab 2015 ist die GbR keine Kleinunternehmerin mehr. (Alternativ, die GbR macht in Nov.+Dez. nur 2.000,- Umsatz = 2.000,-/2 * 12 = 12.000,- Umsatz auf das Jahr gerechnet, die GbR ist auch in 2015 Kleinunternehmerin.

Umsatzsteuer beendet.

DEin Unternehmen hat 15.000,- Umsatz gemacht. Kosten waren 3.000,- = Gewinn 12.000,-.

Die GbR hatte 2.000,- Umsatz. Kosten 1.000,- = Gewinn 1.000,-. Du teilst mit der Partnerin 50:50. Dein Gewinnanteil 500,- Euro.

In Deine Einkommensteuererklärung gehen 12.000,- Gewinn von DEinem Betrieb udn 500,- Anteil an der GbR ein, also Einkünfte 12.500,-

Ich hoffe nun ist es etwas klarer.

Keine Lücke im Gesetz.

Soviele Fragen ..... also der Reihe nach: es ist richtig, dass der § 19 des Umsatzsteuergesetzes auf ANTRAG Umsätze bis einschl. 17.500 Euronen von der Umsatzsteuer befreit. die GbR ist ein eigenes Steuersubjekt, d.h. hierfür ist eine eigene Steuernummer beim Finanzamt erforderlich, unter der monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen und am Jahresende eine Umsatzsteuer-Erklärung sowie eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einzureichen sind. falsch ist deine Meinung, dass bis 17.500 Euronen Einkommen keine Umsatzsteuer fällig ist, hier zählt ausschließlich der Umsatz. und selbstverfreilich kann jemand sowohl Einzelunternehmer und Geschäftsführer einer GbR sein.

Kleiner Tip, da schon 2x erwähnt:

Eine GbR hat keine Geschäftsführer, die gibt es ausschließlich 

in einer GmbH.

Die Angabe 'Geschäftsführer' in einem Internet-Impressum ist,

sofern es sich NICHT um eine GmbH handelt, abmahnfähig.

Sehe gerade … der Beitrag ist ja uralt :)

Ja hallo,

Der Beitrag ist sehr alt, aber ich möchte dich Mal aufklären.
Es gibt die geschäftsführenden Gesellschafter.
Also kannst Du eigentlich schon Geschäftsführer auf Visitenkarten und Impressum schreiben.