Garten mit alleinigem Nutzungsrecht - Pool erlaubt?
Hallo zusammen! Letzten Monat sind wir in ein Mietshaus mit alleinigem Gartennutzungsrecht eingezogen. Das Haus ist denkmalgeschützt. Vorige Woche haben wir im Garten einen quickup Pool aufgestellt der einen ungefähren Durchmesser von 2,5 m hat. Gestern war unser Vermieter da und bat uns den Pool auslaufen zulassen weil dieser nicht in das dörfliche Flair passe und erst recht nicht zu dem Haus. Im Mietvertrag steht "bei allen etwaigen Veränderungen ist vorher die Einwilligung des Vermieters einzuholen"... Fällt das darunter? Und wäre das Ganze eine Störung des Hausfriedens und somit ein Kündigungsgrund?
10 Antworten
Ein Pool in dieser Größe muss nicht vom VM genehmigt werden, wenn der Mieter alleine die Gartennutzung hat.
Allerdings müssen für einen Pool dieser Größe alle Vorkehrungen getroffen werden, damit keine fremden Kinder unbeaufsichtigt in den Pool gelangen und ertrinken können.
Gibt es keinen Zaun um das Grundstück und ist das Grundstück frei zugänglich, muss sich der Mieter so absichern, dass in seiner Abwesenheit niemand den Pool betreten kann.
Dies ist dann wie bei den Gartenteichen. Wer diesen anlegt, hat alle Vorkehrungen zu treffen, dass Kleinkinder nicht dort ertrinken können.
Zu beachten ist allerdings, wenn der Sommer vorbei ist, muss notfalls der Rasen gerichtet werden.
So ein Verbot ist mir nicht bekannt. Ich kenne kein Gesetz, das einem verbietet, in seinem Garten einen Pool aufzustellen.
Wenn du keinen Pool aufstellen darfst, weil er nicht zum Haus passt, dann verbietet dir dein Vermieter das nächste Mal die Farbe deiner Sitzbezüge der Gartenmöbel??
Erkundige dich einmal beim Mieterverein.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass dein Vermieter im Recht ist.
Du darfst den Pool stehen lassen, das gehört zur üblichen Nutzung eines Gartens und ist keine "Veränderung" des Gartens. Das Aufstellen von Tisch und Stuhl ist es ja auch nicht.
Das dörfliche "Flair" muss Dich nicht interessieren, das ist mietrechtlich irrelevant.
Allerdings sollte der Rasen nicht ruiniert werden, sofern vorhanden.
Mietrechtlich Quatsch!
"Veränderung" wäre eine Veränderung an der Gartenanlage, also etwa Veränderung der Bepflanzung, Veränderung von Wegen und Bepflasterungen, Erdaushubarbeiten, Massivbauten und ähnliches.
Das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Zelten, Pavillons zum üblichen Gebrauch des Gartens im Sommer ist durch die Rechtsprechung völlig abgedeckt.
dann viel spass beim streiten,,, meine Tochter hat einen aufblasbaren KinderPool grösse 3m x 2m im Garten gehabt, sie mußte ihn entfernen "mit Anwalt"
Dann hatte sie einen anderen Mietvertrag als unser Fragesteller.
nein Ein kleines altes Häuschen (1884) alleiniger Mieter alleiniges Gartennutzungsrecht, Beim Anwalt hieß es so: ist es ein gegenstand der nicht bewegt werden kann, zb. Gartenmöbel, und ist einsicht in den Garten möglich, und kann es das Bild ändern. so muß man den Vermieter fragen.
Der Anwalt musste nicht im Recht gewesen sein, ich glaube ein Gericht hätte anders geurteilt.
Ach, die Sache war gar nicht vor Gericht? Na dann wundert mich nichts.
Doch vor dem Schiedsgericht.
Falsch man darf einen aufstellen. Eine Veränderung wäre ein Einbau!
Ausserdem haben wir bei Einzug g e s a g t dass wir doch keinen pool wollen -ist das ein mündlicher Vertrag? Das wirft uns unser Vermieter nun auch vor.
mit recht. auch mündliche Absprachen gelten.
Wenn das so im Mietvertrag steht, hättet ihr natürlich vorher den Vermieter fragen müssen, denn das ist ja eine Veränderung. Wenn der Vermieter darauf besteht, müsst ihr den Pool wieder abbauen.
ein Pool dieser grösse ist sehr wohl eine veränderung..