Ganztägige Überwachung per Kamera... Ist das erlaubt?

4 Antworten

Ob eine Videoüberwachung erlaubt ist oder nicht, kommt auf die konkreten Umstände an.

Innerhalb des Betriebes, im nichtöffentlichen Bereich (also z.B. kein Publikumsverkehr wie bei einer Bank), ist sie jedenfalls ohne konkreten Anlass oder ein besonders begründetes Interesse des Arbeitgebers und verdeckt und unangekündigt nicht erlaubt - die zwingend vorgeschriebene Mitbestimmung des Betriebsrates (sofern es einen gibt) einmal außen vor gelassen.

Eine Videoüberwachung ist grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn es um die Wahrung konkreter Sicherheitsbedürfnisse geht (z.B. durch Videoüberwachung des Schalterraums eine Bank) und um die Aufklärung von Straftaten bei konkret begründetem Tatverdacht; in allen Fällen muss die Videoüberwachung dann aber allgemein bekannt gemacht werden.

Die Erlaubnis zur Videoüberwachung bei Beschäftigten richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz BDSG § 32 zur "Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses".

Ohne diese Voraussetzungen stellt sie eine schwerwiegende Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und des Persönlichkeitsrechts dar und kann zu spürbaren Schmerzensgeldansprüchen gegen den Arbeitgeber führen! Dazu gibt es eindeutige Urteile, u.a. des Landesarbeitsgerichts Hessen (Urteil vom 25.10.2010 - Az. 7 Sa 1856/09).

Im Internet findest Du zahlreiche Seiten zu diesem Thema, z.B.auf der Seite des Bundesdatenschutzbeauftragten : http://www.bfdi.bund.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitnehmerdatenschutz/Artikel/Video%C3%BCberwachung.html?nn=409756

Im oben genannten Urteil heißt es in den Entscheidungsgründen u.a.:

Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit den schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers ist eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei muss die vom Arbeitgeber getroffene Maßnahme – hier das Anbringen von Videoüberwachungskameras – geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Gesetzlich erlaubt ist eine Videoüberwachung nicht.

(Quelle: schweizer.eu/guterrat/urteile.html?id=15044 )

Bei Nichtbeachtung der Voraussetzungen kann der Arbeitgeber in zivil-/arbeitsrechtlicher und in strafrechtlicher Hinsicht belangt werden!

DH. Es ist alles gesagt.

Bei solchen Maßnahmen muss normalerweise der Betriebsrat zustimmen. Wenn keiner vorhanden ist, müssen die Mitarbeiten befragt werden und müssen zustimmen. In einem Handwerksbetrieb ist das alles Theorie, da herrschen ja Wildwest-Gesetze. Ich hatte einen ähnlichen Fall in einem Betrieb. in dem ich vor vielen Jahren arbeitete. Dort wurden damals Gegensprechanlagen installiert, die jedoch auch zur Überwachung und Bespitzelung benutzt wurden. Wir machten uns damals einen Spaß daraus und zogen über unsere Vorgesetzten her, wenn wir sahen, dass das Gerät aktiv war. Nach dem Sprichwort: "Der Lauscher an der Wand hört seine eigene Schand" wurden die Anlage recht schnell wieder abgebaut, denn das Tun der Mitarbeiter konnte nicht geahndet werden, ohne ein Abhören zuzugegeben. Das ist in deinem Fall schon schwieriger, aber mit etwas Kreativität werdet ihr damit auch fertig.

Leider habe ich keine Hinweise auf die rechtliche Situation in Deutschland bezüglich Videoüberwachung am Arbeitsplatz, sofern kein Betriebsrat besteht gefunden. Nur das die Arbeitnehmer über Kontrollmassnahmen informiert werden müssen (was bei dir der Fall war..)

Für Österreich habe ich folgendes gefunden (für Deutschland leider nichts vergleichbares..):

"In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann eine entsprechende Kontrollmaßnahme nur mit Zustimmung der davon betroffenen Arbeitnehmer eingeführt bzw verwendet werden. Die Zustimmung kann, sofern keine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über deren Dauer vorliegt, jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden." Quelle:http://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Arbeitsklima/Big_Brother_am_Arbeitsplatz.html

Also soweit ich weiß, hat jeder ein Recht auf Privatspäre, was dadurch dann verletzt wird.