Ganzer Jahresurlaub ab August?

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Wenn man länger als 6 Monate (Wartezeit) beschäftigt ist, besteht Anspruch auf den vollen Jahresurlaub (nach einem ArbG-Wechsel werden bereits gewährte Urlaubsansprüche im Kalenderjahr allerdings abgezogen). Dies ergibt sich aus §§ 4,5,6 BUrlG.

Wenn im TVöD (oder anderen Tarifverträgen) eine Zwölftelung bei unterjährigem Ein- oder Austritt geregelt ist, muss gem. BUrlG aber nach erfüllter Wartezeit aber in jedem Fall der volle gesetzliche Mindesturlaub gewährt werden.

D. h., Urlaub gem. TvöD 30Tage p. a. TVöD sieht die aliquote Urlaubsgewährung vor. Bei Eintritt z. B. am 01.02. : ab 01.08. besteht grds. Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, also 30 Tage. Wegen Zwölftelungsregelung besteht aber lediglich Anspruch auf Teilurlaub in Höhe von 30/12x11, also 27,5 Urlaubstage (aufzurunden auf 28 Urlaubstage) Der Urlaubsanspruch darf so lange gezwölftelt werden, wie er den vollen gesetzlichen Mindesturlaub nicht unterschreitet.

Das genannte Gesetz ist schon das richtige. Aber der § 5 ist hier der entscheidende.

Wenn weder a) noch b) noch c) zutreffen ist also kein Teilurlaubsanspruch zu gewähren sondern der gesamte (gesetzliche) Jahresurlaub.

Gesetzlich in Klammern weil der TV den zusätzlichen Urlaub rechtlich wirksam zwölfteln könnte. Dann steht Dir der gesamte gesetzliche Urlaub + 7/12 des zusätzlichen Urlaubes zu.

Ab August kannst Du den gesamten Jahresurlaub in einem unbefristen Arbeitsverhältnis nehmen. An sonsten gilt die Zwöltelung.

Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub entsteht völlig unabhängig von einer Befristung ab erfüllter Wartezeit von 6 Monaten.