"Fuß in der Tür" - Hausfriedensbruch - Strafmaß?

2 Antworten

Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist hier erfüllt, da schon der Fuß ausreicht, um in das Besitztum eines anderen widerrechtlich einzudringen. Was bei der Anzeige rumkommt, ist eine ganz andere Sache. Man kann wohl davon ausgehen, daß das Verfahren eingestellt wird. Da das ein klassischer Fall für einen Täter-Opfer-Ausgleich (klärendes Gespräch, Entschuldigung) ist, würde ich mal drauf tippen, daß eine Verfahrenseinstellung nach erfolgtem TOA erfolgt.

JotEs  06.10.2010, 14:37

Die Widerrechtlichkeit ist erst gegeben, wenn dem Täter das Betreten des Hauses vorher ausdrücklich verboten worden war ( entweder persönlich, oder auch allgemein, etwa durch ein unübersehbar aufgestelltes Schild ).

Andernfalls ist das Eindringen bzw. der in die Tür gestellte Fuß nicht widerrechtlich.

skyfly71  06.10.2010, 14:50
@JotEs

Es muß zunächst ein Verbot ausgesprochen sein, das ist richtig. Aber das kann ja auch im Laufe der Situation erfolgen: "Hau ab, laß mich in Ruhe", dann will der Wohnungsinhaber die Tür zu machen und der Fuß wird dazwischen gestellt. Das dürfte für eine Widerrechtlichkeit schon reichen.

JotEs  07.10.2010, 20:51
@skyfly71

Ja, das reicht, denn dann war das Verbot ja bereits ausgesprochen worden, BEVOR der Fuß in die Tür gestellt wurde.

Hausfriedensbruch ist das.Frag bei einem rechtanwalt nach 1 Gespräch ist frei In der Regel wenn dein Vater vorher nichts angestellt hat wird das Eingestellt