Für Banken geltende Aufbewahrungsfrist für Bankbuchungsbelege?

6 Antworten

Gegenfrage: Was soll das bringen?

Ok, die Bank muss eigentlich die Belege 10 Jahre aufbewahren. Dabei reicht es auch diese auf Mikrofilm oder digital zu archivieren.

Das Einzige, was die Bank aber maximal haben kann, ist eine Kopie des Schecks. Und aus einer solchen Kopie geht selten hervor (zumindest wenn es kein Verrechnungsscheck war) an wen Du den Scheck gegeben hast.

Zweitens stellt sich die Frage wozu Du die Kopie brauchst. Wenn es darum geht nachzuweisen, dass Du eine bestimmte Forderung beglichen hast, dann solltest Du bedenken, dass diese Forderung vermutlich lange verjährt wäre... (sofern es sich nicht um etwas ganz spezielles handelt...)

Zitat: Wie lange müssen Kreditinstitute Geschäftsunterlagen aufheben?

Die Vorgaben zu Aufbewahrungsfristen von Kreditinstituten unterscheiden sich nicht von den allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften des § 257 Handelsgesetzbuch (HGB), die für alle Unternehmen gelten. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre.

Die Unterlagen müssen nicht zwingend im Original, d.h. in Papierform, aufbewahrt werden. Eine Archivierung in elektronischer Form, z.B. auf Mikrofilm, genügt den Vorgaben ebenfalls.

Gefunden: http://www.bafin.de/SharedDocs/FAQs/DE/Verbraucher/BankenBausparkassen/Allgemeines/05_aufbewahrung_unterlagen.html

Zitat: 6. Auflistung,

Folgende Auflistung enthält alle wesentlichen Schriftgüter in alphabetischer Reihenfolge.Schriftgüter, in denen die letzte Eintragung in dem in der letzten Spalte genannten Jahr oder früher erfolgt ist, können ab dem 01.01.2014 vernichtet werden, soweit keine besonderen Umstände vorliegen, die eine verlängerte Aufbewahrung erforderlich machen.

Bankbelege 10 Jahre - 2003

Gefunden: http://www.ihk-bonn.de/fileadmin/dokumente/Downloads/Recht_und_Steuern/Abgabenordnung/Aufbewahrungsfristen.pdf

Aus der Aufbewahrungspflicht entsteht aber nicht automatisch auch ein Auskunftsanspruch des Kunden. Der hat seinen Kontoauszug bekommen und den Rechnungsabschluss akzeptiert.

Die Bank kann natürlich auch Auskunft über länger zurückliegende Vorgänge geben (und sich diesen Service angemessen bezahlen lassen), ist aber nicht dazu verpflichtet.

Da hast du ja genau die richtigen Banken "am Wickel". Sorry, aber ich denke die werden sich da rauswinden.

Allerdings ist meiner Meinung nach das Recht auf deiner Seite, denn im Internet haben ich gelesen das die Aufbewahrungsfrist tatsächlich 10 Jahre beträgt. Ich würde da also "hart" bleiben und die einfach mal rausfordern, obwohl ich da jetzt schon den typischen Gegenwind von denen sehe.

Evtl auch mal mit einem Anwalt "drohen", aber auch das wird die wohl kalt lassen.

Und was soll ein Anwalt machen, wenn die die Unterlagen einfach nicht mehr haben? Aus der Nase saugen?

@JanKrohn

Versuch meinen Text richtig zu lesen und zu deuten. Vielleicht auch die Anführungsstriche.... Nicht immer gleich alles auf die "eigene" Goldwaage legen. Mir ist da schon sehr wohl klar was du meinst, aber als kleinen Meinungsverstärker kann man das durchaus mal versuchen.

@JanKrohn

Ein Fall für das Finanzamt?

@anders7777

Ob die sich dafür interessieren ??

kann ich mir bei der BfG, die die SEB wurde, die die Santanderbank, die die Santander Consumer Bank wurde, schon vorstellen... die werden sich solange winden, bis sie raus sind aus der nummer.. und sich drauf verlassen, dass du dir sicher keinen rechtsanalt nehmen wirst.. kannst denen zwar mit der bankenaufsicht drohen, aber das wird die nicht interessieren...

Je nach Höhe des Scheckbetrags ist es wahrscheinlich, dass der Bank der Scheck gar nicht vorliegt, weil er im Verfahren des "Beleglosen Scheckeinzugs" eingelöst wurde. In diesem Fall verbleibt der Scheck bei der Bank des Einreichers, und der Bank des Ausstellers wird nur ein Datensatz mit den wesentlichen Scheckdaten übermittelt.

Natürlich müsste aus den alten Datenbeständen rekonstruierbar sein, von welcher Bank der Scheck eingereicht wurde, aber das dürfte mit erheblichem Aufwand verbunden sein, und die Kosten dafür werden (da es ja anscheinend nicht um einen Fehler der Bank geht) beim Auftraggeber hängenbleiben. In einem zweiten Schritt wäre dann bei der einreichenden Bank zu ermitteln, welchem Konto der Scheck gutgeschrieben wurde, aber dort wirst du keinen Anspruch auf Auskunft haben, weil es um ein fremdes Konto geht.

PS: Auch wenn die Daten irgendwo archiviert sind, heißt das nicht, dass auch einfach darauf zugegriffen werden kann. Wenn man z.B. nur noch die Rohdaten ohne die dazugehörige Software hat, kann das sehr schwierig werden. Auf Anforderung z.B. einer Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörden würde man sich diese Arbeit machen, aber kaum auf Wunsch eines Privatkunden, der wissen möchte, wer vor fast zehn Jahren einen Scheck eingereicht hat.