führungszeugnis sauber oder?

5 Antworten

Hallo messerjocke,

die kurze knappe Antwort lautet:

Nein, die Angelegenheit steht nicht im Führungszeugnis und wenn Du ein Führungszeugnis beantragst, sieht da so aus:

http://www.runder-tisch-asyl-erligheim.de/resources/F$C3$BChrungszeugnis_Muster.jpg

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Die lange Antwort lautet.

Das:

  • Führungszeugnis,
  • erweiterte Führungszeugnis
  • Führungszeugnis für Behörden

enthält nur Auszüge aus dem Bundeszentralregister.

In das Bundeszentralregister (Nachfolgend nur noch BZR genannt) erfolgen nur Einträge gem. der nachfolgenden Rechtsgrundlage

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§ 3 BZRG - Inhalt des Registers

In das Register werden eingetragen

  1. strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 8),
  2. -weggefallen-
  3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10),
  4. Vermerke über Schuldunfähigkeit (§ 11),
  5. gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18,
  6. nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1).

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Und nicht jeder Eintrag der im BZR steht, wird auch in das Führungszeugnis eingetragen. Was im  

  • Führungszeugnis,
  • erweiterten Führungszeugnis
  • Führungszeugnis für Behörden 

steht und was eben nicht drin steht, ist im folgendem Paragraphen angeführt:

Im ersten Absatz wird angeführt, was im Führungszeugnis aufgenommen wird.

Im zweiten Absatz sind zahlreiche Ausnahmen angeführt, die dazu führen, dass viele Einträge die im BZR stehen, nicht im Führungszeugnis stehen.

Im dritten und vierten Absatz stehen wiederum die Straftaten die zwar nicht im (einfachen) Führungszeugnis stehen, aber die im Führungszeugnis für Behörden stehen.

Im fünften Absatz stehen wiederum die Straftaten, die nicht im (einfachen) Führungszeugnis aber im erweiterten Führungszeugnis stehen. Das erweiterte Führungszeugnis ist nur dann erforderlich, wenn  man sich um einen Ausbildungsplatz oder Arbeitsplatz bewirbt, in dem man Umgang mit Kindern und Jugendlichen hat. Gem. dem 5. Absatz stehen nur folgende Straftaten im erweiterten Führungszeugnis, die im (einfachen Führungszeugnis nicht stehen:

  • § 171 StGB -  Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
  • § 180a StGB - Ausbeutung von Prostituierten,
  • § 181a StGB - Zuhälterei,
  • § 183 StGB - Exhibitionistische Handlungen 
  • § 183a StGB - Erregung öffentlichen Ärgernisses 
  • § 184 StGB - Verbreitung pornographischer Schriften 
  • § 184a StGB - Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften 
  • § 184b StGB - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften 
  • § 184c StGB - Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften 
  • § 184d StGB - Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien
  • § 184e StGB - Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen 
  • § 184f StGB - Ausübung der verbotenen Prostitution 
  • § 184g StGB - Jugendgefährdende Prostitution
  • § 225 StGB - Mißhandlung von Schutzbefohlenen,
  • § 232 StGB -  Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung 
  • § 233 StGB - Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft 
  • § 233a StGB - Förderung des Menschenhandels
  • § 234 StGB - Menschenraub,
  • § 235 StGB - Entziehung Minderjähriger
  • § 236 StGB - Kinderhandel

Es werden also nur die Straftaten im erweiterten Führungszeugnis aufgenommen, die da drauf schließen lassen, dass das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet ist, wenn man Dir einen Ausbildungsplatz oder Arbeitsplatz gibt, bei dem Du Umgang mit Kindern und Jugendlichen hast.

Straftaten wie beispielsweise:

  • Diebstahl,
  • Erschleichen von Leistungen,
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • Körperverletzung
  • Sachbeschädigung
  • Hausfriedensbruch
  • und diverse andere Straftaten

die unter den Voraussetzungen des zweiten Absatzes nicht im (einfachen) Führungszeugnis stehen, stehen auch nicht im erweiterten Führungszeugnis.

Im Klartext:

Das was Du getan hast, steht weder

  • Führungszeugnis, noch im
  • erweiterten Führungszeugnis, noch im
  • Führungszeugnis für Behörden   

sondern Dein Führungszeugnis sieht so aus, wie in dem Link den ich Dir bereits ganz oben angeführt habe.

Schöne Grüße
TheGrow

Das, was im BZR (Bundeszentralregister, die das Führungszeugnis ausstellende Behörde) speichert, taucht nur aber einer gewissen Schwere im Führungszeugnis auf. 

Bei Minderjährigen werden im normalen Führungszeugnis zudem nur echte Strafen aufgenommen (Freiheitsstrafen über 90 Tage). Anderes, wie Sozialstunden, Freizeitarrest usw.  kommen nur in das Erziehungsregister, das aber wiederum nicht im Führungszeugnis auftaucht. Einstellungen werden überhaupt nicht im BZR gespeichert. 

Solltest du also wegen der Polenböller nicht ins Gefängnis gekommen sein, ist dein Führungszeugnis zu 100 % sauber. 

Nein, taucht nicht auf. Dein Führungszeugnis ist sauber.

Es kommt darauf an, wann es war und ob Du gerichtlich verurteilt wurdest.

Verfahren, wo ein Betroffener nicht angeklagt wurde, tauchen auch nicht im  Führungszeugnis auf.

Du kannst eine schriftliche Anfrage bei der Polizei stellen, mit der Bitte um  Auskunft, was in den Polizeidaten über Dich abgespeichert ist.

Diese Daten sind manchmal im erweitereten Führungszeugnis, das e.F. benötigst Du bei Bewerbungen im  öffentlichen  Dienst.

Hallo BVBDortmund,

sonst schätze ich ja Deine Antworten, aber diesmal hast Du nicht nur etwas daneben gehauen.

Es kommt darauf an, wann es war und ob Du gerichtlich verurteilt wurdest

Es werden im Führungszeugnis nicht nur Verurteilungen eingetragen, sondern auch wenn Jemand aufgrund von Schuldunfähigkeit nicht verurteilt werden konnte und auch bestimmte andere gerichtliche Entscheidungen werden im Führungszeugnis eingetragen

Verfahren, wo ein Betroffener nicht angeklagt wurde, tauchen auch nicht im  Führungszeugnis auf

Betroffener ist man im Bußgeldverfahren und nicht im Strafverfahren. Bis zur Klageerhebung ist man Beschuldigter und mit Klageerhebung hat man den Status des Angeklagten.

Zudem werden auch  bestimmte gerichtliche Entscheidungen in das Führungszeugnis aufgenommen, auch wenn man nicht angeklagt wurde.

Du kannst eine schriftliche Anfrage bei der Polizei stellen, mit der Bitte um  Auskunft, was in den Polizeidaten über Dich abgespeichert ist

Die Anfrage kann man sicherlich stellen, am man wird keine Auskunft erhalten. Anspruch auf Auskunft hat man nur, wenn man Beschuldigter oder Angeklagter ist und die Auskunft zur Verteidigung im Strafverfahren notwendig ist (Siehe § 147 Absatz 7 der StPO 

Diese Daten sind manchmal im erweitereten Führungszeugnis, das e.F. benötigst Du bei Bewerbungen im  öffentlichen  Dienst

Die "Polizeidaten" stehen auch nicht im erweiterten Führungszeugnis drin, sondern im erweiterten Führungszeugnis stehen nur Straften der  §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, auch wenn diese im (einfachen) Führungszeugnis auf Grundlage es § 32 BZRG, Absatz 2 nicht aufzunehmen sind.

Und ein erweitertes Führungszeugnis wird nicht nur benötigt, weil man sich im öffentlichen Dienst bewerben will, sondern es wird für berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten die mit dem Umgang, der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Minderjährigen zusammenhängen, benötigt.

@BVBDortmund

Muss ja immer wieder feststellen, dass man immer wieder was neues lernt. Diese Möglichkeit kannte ich noch nicht.

Habe mir gerade den entsprechenden Paragraphen mal angesehen:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3520071121100436275#det334222

(den gleichlautenden Gesetzestext gibt's übrigens auch bei uns in Niedersachsen, habe ich gerade festgestellt, nur ist es bei uns der § 16)  

Mir erschließt sich im Moment bloss leider nicht, was mit: "die zu ihrer Person verarbeiteten Daten" gemeint ist.

Die Akteneinsicht ist damit wohl sicherlich nicht gemeint.

Hast Du hier nähere Kenntnis, welche Informationen bei so einer Abfrage genau bekommt?

Liebe Grüße
TheGrow

@TheGrow

Ich habe von verschiedenen Polizeibehörden Antworten auf meine Nachfrage bekommen. Da ich unbescholten und unbelastet bin, gab es nichts an Informationen.

Ich habe aber angenommen, dass ich aufgrund polizeilicher Kontrollen in ein Raster gelangt bin und man etwas geprüft hat. 

Beispielsweise zähle ich dazu die anonymen Bezahldienste, wo sicher auch Menschen mit strafrechtlichrelevanten Verhalten mitmischen. Meine geschäftlichen Tätigkeiten sind dort aber legal gewesen , ebenso die meiner Geschäftspartner.

Beim Kauf von "polenböllern" nehme ich aber an, dass ich zum Terrorverdächtigen gemacht worden wäre.

Interessant wäre es, wenn es aufgrund einer Massenabfrage bei der Polizei zur Aufdeckung erstaunlicher Fälle kommt,wo die Polizei iheDaten falsch administriert hat. Das halte ich für möglich.

keine sorge davon taucht nix im fz auf

das vefahren wurde eingestellt also nur bei einer verurteilung ? würde es drin stehen