Führt ein Pflegefall automatisch zur Anwendung der Steuerklasse I?

3 Antworten

Auch wenn ein Ehepartner in ein Pflegeheim muss, gilt die Ehe weiter. Natürlich behält der andere die Steuerklasse III. Warum auch nicht?

Hallo DerHans,

der Grund für meine Frage ist, dass

das Einwohnermeldeamt mich angeschrieben hat und mir wegen Aufgabe es gemeinsamen 1. Wohnsitzes die Steuerklasse I zuweisen möchte, weil wegen der beiden Wohnsitze eine steuerliche Trennung vorliege. Es entstehen nun 2 Fragen: a) Wieso macht das Einwohnermeldeamt dies ? Hat es eine Rechtsgrundlage ? b) Welche Argumente soll ich anfügen, um die Steuerklasse III beizubehalten ? Gruss Ratgeber27

@Ratgeber27

Steuerklasse III bedeutet ja nur, dass du nach der Splittingtabelle versteuerst. Das steht jedem Ehepaar zu. Ihr habt euch ja nicht etwa getrennt, in der Absicht euch scheiden zu lassen. Wieso hast du deine Frau denn überhaupt umgemeldet? Es hätte doch durchaus gereicht, sie als Zweitwohnsitz im Heim anzumelden? Eigentlich ist die Steuerklasse ja sowieso uninteressant, sie besagt, ja nur wie hoch die monatlichen Abzüge sind, die der Arbeitgeber vorab berücksichtigt. Die tatsächliche Steuer ergibt sich erst nach der Einkommenssteuererklärung D

@DerHans

Wenn ich diesen ungenauen Kram schon wieder lese... ich kriege irgendwann einen Schreikrampf. Splittingtabelle steht jedem Ehepaar zu, schaue ins Gesetz bevor Du hier irgendwelche Unrat produzierst. Und es ist ja "nur" der Steuerabzug.... bezahle mal ein Pflegeheim, dann wirst Du wissen, dass man dann jeden EUR 3x umdrehen muss.... nur gequirlte Schei..... Hans

Natürlich bleibt die Steuerklasse 3 erhalten. Dauernd getrennt im steuerlichen heißt, dass die Lebensgemeinschaft an sich aufgegeben wurde.

Die Ehepartnerin ist halt nur so krank und kann zu Hause nicht gut genug gepflegt werden.

Wenn Du natürlich im ganzen Jahr übertrieben 1x vorbeikommst, ob sie noch lebt... das wäre dann nicht mehr als zusammenleben zu sehen (extra überspitzt zu sehen)

Ich denke dass es wohl kaum sinnig sein kann, zu fordern, dass der Ehemann auch noch ins Pflegeheim einzieht und auch ein horrend teuren Obulus abliefert.

Ich denke mit ein bißchen Hirn wird auch der gute Mann/o gute Frau vom Einwohnermeldeamt das verstehen....

es sind 3 voraussetzungen du brauchst noch eine unbeschränkte steuerpflicht beider ehepartner.

und du darfst nicht dauernd getrennt leben. und darunter würde ich nur sehen wenn du die absicht hast nicht mehr zusammen leben zu wollen, also nicht die zwangsweise erstandene unterschiedliche unterbringung, deine ehe wird ja steuerlich auch anerkannt wenn du in hamburg arbeitst und deine frau in berlin lebt. von daher würde ich stark davon ausgehen das du weiterhin steuerklasse 3 behalten kannst.

genau; ein "getrennt leben" richtet sich nach § 1567 BGB:

§ 1567

Getrenntleben
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

@Guppy194

offensichtlich unterscheidet das Einwohnermeldeamt zwischen dem Getrenntleben gemäß § 1567 BGB und dem steuerlich wirksamen Getrenntsein. Und nur das steuerlich wirksame Getrenntsein, das an den unterschiedlichen Wohnorten festgemacht wird, wird amtlich berücksichtigt.