Führerscheinsperre ab Gerichtstermin oder ab Unfallzeitpunkt

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6 Antworten

Hallo powerzocker

der Zeitpunkt der Führerscheinabnahme wird berücksichtigt!

wenn der Richter dir 12 Monate Fahrerlaubnisentzug gibt sind es also (in deinem Fall 4 Monate bis zur Verhandlung) insgesamt 16 Monate die er verhängt

Auf Dich kommt in etwa folgendes zu:

1.) Strafe ca. 40-60 Tagessätzen (1TS=Monatsnetto/30). Wenn man unters Jugendstrafrecht fällt Sozialstunden. Dies KANN angewendet werden muss aber nicht.

2.) ca. 16-18 Monate FE-Entzug. Neubeantragung frühestens 3 Monate vor Sperrfristende möglich. (Kosten ca. 150€)

3.) Keine Punkte da Entzug wegen § 4 Abs 2 StVG. Bei Neuerteilung wieder punktefrei.

4.) Wenn BAK 1,6‰ oder mehr wird eine MPU nach §§ 13 Nr. 2 FeV angeordnet (ca. 420€), die kann aber nur nach Aufarbeitung bestanden werden. Es empfiehlt sich, sich frühzeitig vorzubereiten.

5.) Strafbefehl in ca. 1-4 Monaten. Die Zeit des vorläufigen Entzugs wird beim Verhängen der Sperrfrist berücksichtigt. Verhandlung recht unwahrscheinlich es sei denn bei Einspruch oder wenn du unters Jugendstrafrecht fällst.

6.) Du bist nicht verpflichtet, weitere Angaben bei der Polizei zu machen. Dies ist in der Regel (ohne anwaltliche Beratung) auch keinesfalls zu empfehlen.

7.) Vor Neuerteilung ist zwingend ein Seminar für Alkoholauffällige Kraftfahrer zu absolvieren, da in der Probezeit aufgefallen siehe NAFAPlus Kosten ca. 300€

8.) PZ ruht bei Entzug, Verlängerung der PZ auf 4 Jahre.

9.) Die Sperrfrist kannst Du über ein Seminar zur Sperrfristverkürzung, z.B. Mainz 77, um 1-3 Monate verkürzen

die Punkte 7 und 8 nur wenn noch Probezeit besteht

Aber trotzdem, die Jugendgerichtshilfe meinte dass mir die Unfallflucht wegen Unzurechnungfähigkeit nicht angerechnet wird und die Sperre zwischen 6 Monaten und 1 Jahr beträgt

deine JGH hat keine Ahnung!

Die Sperre an sich beginnt mit Rechtskraft des Urteils. Allerdings wird der Zeitraum, seit dem du den Führerschein bereits abgeben musstest, angerechnet.

Hab ich auch mal so gehört denn wär ja verrückt wenn die mich 4 Monate warten lassen und ich die Zeit nicht angerechnet bekomme

Aber trotzdem, die Jugendgerichtshilfe meinte dass mir die Unfallflucht wegen Unzurechnungfähigkeit nicht angerechnet wird und die Sperre zwischen 6 Monaten und 1 Jahr beträgt

@powerzocker

Das eine hat mir dem anderen nichts zu tun. Wenn dir langweilig ist, kannst du den § 69a StGB lesen. Dort steht fast alles Wichtige drin.

Wie soll das denn ab Unfallzeitpunkt funktionieren? Rückwirkend ist nicht möglich ,dann würdest du dich doch automatisch sofort strafbar machen!

Frag doch die polizei und nicht das internet. Ganz nebenbei ist das was du getan hast unverantwortbar

Die Polizei hat damit nichts zu tun. Das beantragt die Staatsanwaltschaft und entscheidet der Richter.

Ab Gültigkeit des Urteils.